02. Die Kongregation kann sich Kleriker
und Laien als Oblaten angliedern. Sie betrachtet
und fördert dieselben als Mitarbeiter im
Apostolat, sei es für immer oder auf Zeit.
Die (Vize) Provinzen legen die konkreten
Formen der Angliederung fest (vgl. St. 085).
03. Die Kongregation untersteht sowohl
dem allgemeinen Kirchenrecht als auch dem
Eigenrecht, wie es in den vom Hl. Stuhl
approbierten Konstitutionen, in den vom
Generalkapitel verabschiedeten Generalstatuten
und Direktorien, in den (Vize) Provinzstatuten
und in den Erlassen der (Vize-)Provinzkapitel
enthalten ist.
Das Directorium
Capitulorum hat Gesetzeskraft. Das Directorium
Superiorum hingegen hat nur Gesetzeskraft
in bezug auf die in ihm aufgeführten Kompetenzen.
Wenn das Directorium Superiorum allgemeines oder Eigenrecht
enthält, ergibt sich die Verpflichtung aufgrund
des dort angegebenen Rechts.
04. Die Kongregation genießt das Privileg
der Exemtion. Doch sind ihre Gemeinschaften
tatsächlich und rechtlich Teile der Ortskirche,
an deren Gnaden und Freuden, Bedrängnissen,
Verfolgungen und Nöten sie teilnehmen.
[1]
Daher müssen sie sich in der
Sorge um das Volk Gottes in all seinen Bedürfnissen
mitverantwortlich wissen. Sie werden je
nach den Erfordernissen der Gesamtpastoral
tatkräftig mit der Ortskirche zusammenarbeiten,
unbeschadet des Eigencharakters der Kongregation
(vgl. Konst. 18, 66, 135).
05. Die Redemptoristen verehren besonders:
-
den Heiligsten Erlöser, dessen Namen die
Kongregation trägt;
-
die selige Jungfrau Maria unter dem Titel
der Unbefleckten Empfängnis als Patronin
der Kongregation und unter dem Titel der
Mutter von der Immerwährenden Hilfe, deren
Verehrung zu fördern der Kongregation vom
Hl. Stuhl aufgetragen ist;
-
den heiligen Josef;
-
die heiligen Apostel;
-
den heiligen Ordensstifter Alfons als Vorbild
und Vater aller Redemptoristen;
-
den heiligen Klemens als hervorragenden
Verbreiter der Kongregation;
-
den heiligen Gerhard als besonderes Vorbild
der Brüder;
-
den heiligen Johannes Nepomuk Neumann als
großes Beispiel pastoralen Eifers;
-
den seligen Peter Donders als Vorbild missionarischen
Dienstes zur Rettung des ganzen Menschen.
06. Das Siegel der Kongregation besteht
aus einem Kreuz mit Lanze und Schwamm, das
über drei Hügeln steht; zu Seiten des Kreuzes
die Initialen der Namen Jesu und Mariens;
über dem Kreuz ein Strahlenauge und darüber
eine Krone. Als Wappeninschrift stehen die
Worte: Copiosa apud eum redemptio - Bei Ihm ist
Erlösung in Fülle (vgl. ps 129,7).
07. Das Tragen unseres Ordenskleides
wird durch (Vize-)Provinzstatuten näher
geregelt unter Wahrung der Konstitution
45,4.
08. Die Redemptoristen halten das beschauliche
Apostolat der Redemptoristinnen (O.Ss.R.)
hoch in Ehren. Aus der gleichen Wurzel hervorgegangen
und dem gleichen Ziel verpflichtet, nehmen
die Redemptoristinnen am Dienst der Kongregation
teil. Wir informieren sie regelmäßig über
unsere Arbeiten, damit unter ihrer geistlichen
Mithilfe das Wort Gottes voranschreitet
und verherrlicht wird. Wir unsererseits
müssen stets bereit sein, ihnen brüderlich
zu helfen. Ein eigenes Sekretariat der Generalkurie
nimmt die Angelegenheiten der Redemptoristinnen
wahr.
I. KAPITEL
DAS MISSIONSWERK DER KONGREGATION
(Zu
den Konstitutionen 3 - 20)
1. Artikel: Die Menschen, an die sich unsere
Verkündigung wendet
(Zu
den Konstitutionen 3-5)
09. Allgemeines Kriterium
a)
Die Vorliebe der Redemptoristen muß den
seelsorglich am meisten vernachlässigten
Menschen gelten, besonders den Armen, Schwachen
und Unterdrückten. Dabei lassen sie sich
leiten von den Richtlinien des Provinzkapitels,
entsprechend der unterschiedlichen Situation
in den einzelnen Gebieten und im Rahmen
einer pastoralen Gesamtplanung.
b)
Die Redemptoristen dürfen den Schrei der
Armen und Unterdrückten nicht überhören;
vielmehr müssen sie Mittel und Wege suchen,
um ihnen zu helfen, so daß diese selbst
mit eigenen Kräften jene Übel überwinden
können, die sie bedrücken. Nie darf in der
Verkündigung des Wortes Gottes dieser wesentliche
Bestandteil des Evangeliums fehlen.
010. Die Gruppe jener Gläubigen, denen die Kirche
die notwendigen Heilsmittel noch nicht geben
konnte
Zu ihnen gehören jene Kreise, die wegen
Priestermangels oder wegen ihrer sozialen
Lebensverhältnisse seelsorglich vernachlässigt
sind, zum Beispiel:
-
die Landbevölkerung mancher Gegenden;
-
die vielen Auswanderer, Vertriebenen, Flüchtlinge
und andere Entwurzelte;
-
die Großstadtbewohner und Großstadtpendler;
-
die, «welche widerrechtlich wegen ihrer
Rasse oder Hautfärbe von den Grundrechten
der übrigen Bürger ausgeschlossen sind».
[2]
011. Menschen, welche die Botschaft der
Kirche überhaupt noch nicht gehört haben
a)
Die Kongregation ist sich bewußt, daß das
Grundanliegen missionarischer Liebe und
die vorrangige Sendung der Kirche darin
bestehen, das Evangelium jenen Menschen
zu verkünden, die Christi Botschaft und
sein heilbringendes Erbarmen noch nicht
kennen.
[3]
Gerade
auf diesem Gebiet hat die Kirche noch eine
große Missionsarbeit zu leisten. Unsere
Kongregation nimmt dieses Hauptanliegen
der Kirche zwar schon wahr, sie muß sich
jedoch bemühen, hierin noch größere Anstrengungen
zu unternehmen.
[4]
Um
dem Wunsch der Kirche nachzukommen, müssen
sich die einzelnen (Vize-)Provinzen fragen,
ob sie mit anderen Provinzen, die bereits
in den Missionen tätig sind, personell oder
materiell zusammenarbeiten, oder selbst
neue Missionen übernehmen können.
b)
Redemptoristen, die in diesem Apostolat
tätig sind, ahmen den Erlöser in hervorragender
Weise nach. Sie verwirklichen zugleich ein
Anliegen unseres Ordensstifters, der seine
Söhne eindringlich ermahnte, «echten Eifer
für die Nichtchristen» zu entwickeln. Er
wollte sie sogar durch ein Gelübde verpflichten,
«in die Missionen zu gehen».
[5]
c)
Die Verchristlichung des ganzen Lebens geht
um so tiefer, je enger die Missionare mit
den zum Glauben berufenen Völkern zusammenwirken.
Deshalb sollen sich die Missionare, bevor
sie in ein fremdes Land gehen, mit Missionswissenschaft
befassen. Sie müssen sich gründliche Kenntnisse
in Sprache und Kultur, Religion und Sitten
des entsprechenden Volkes aneignen.
[6]
Was
sich an Gutem und Wahrem in der Überlieferung
der Völker findet, sollen sie hochachten
und organisch in das Glaubensleben aufnehmen.
Nur so kann eine wirklich einheimische Kirche
entstehen, die zugleich ein Zeichen der
Weltkirche ist.
Die
religiöse Tradition der Kirche ist reich
und vielfältig. Um diese Reichtümer weitergeben
zu können, müssen sich die Redemptoristen
bemühen, dort, wo sie arbeiten, auch ihre
Kongregation einzupflanzen, damit sie dem
Volk entsprechend seiner Eigenart zu dienen
vermag. Die ausländischen Missionare müssen
sich bewußt sein: sie sind lediglich gerufen,
um dem Volk Hilfe zu bieten. Zu gegebener
Zeit müssen sie gern und selbstlos ihren
Platz dem einheimischen Klerus abtreten.
[7]
d)
Um eine möglichst gute Zusammenarbeit zu
erreichen, sollen die Obern mit den Ortsordinarien
über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
einen Vertrag abschließen. Aus dem gleichen
Grund soll auch festgelegt werden, welche
Güter der Kongregation und welche der Diözese
gehören.
[8]
012. Menschen, welche
die Botschaft der Kirche noch nicht als
«Frohe Botschaft» vernommen haben
[9]
Es gibt Menschen und Menschengruppen, «unter
denen die Kirche zwar gegenwärtig ist»,
denen aber Christus nichts bedeutet oder
die sich von der Kirche entfremdet haben.
Vielerorts durchdringt heute der Atheismus
weitgehend das Leben und die Institutionen.
Er muß Gegenstand unseres ernsten Studiums
sein. Um auch dort den echten christlichen
Glauben fördern zu können, müssen wir den
Atheismus unter allen, auch den positiven
Gesichtspunkten beurteilen (vgl. 014, b).
013. Menschen, die durch die Spaltung der Kirche Schaden
erleiden
Die Redemptoristen müssen alles fördern, was
zur Einheit aller, die an Christus glauben,
beitragen kann. Das gilt für alle Redemptoristen,
die ihre Aufgabe in unserer pluralistischen
Gesellschaft erfüllen, besonders aber für
jene, die vorwiegend im ökumenischen Dienst
stehen.
[10]
Diese Aufgabe verlangt von den Missionaren,
daß sie in ihrem Dienst aufrichtig, selbstlos,
demütig, geduldig und brüderlich tolerant
seien. Folglich werden sie um so mehr die
Einheit der Christen vorantreiben, je mehr
sie sich mühen, ein Leben im Geiste des
Evangeliums zu führen.
014. Die Gläubigen, die allzeit der Bekehrung
bedürfen
a)
Da die Kirche unablässig Glauben und Buße
predigen muß, stellt auch die Arbeit unter
den Gläubigen für die Kongregation immer
eine missionarische Aufgabe dar. Um ihre
Arbeit überall weiterführen zu können, muß
die Kongregation versuchen, aus der Mitte
der Gläubigen Berufe für sich zu gewinnen.
[11]
b)
Der Stil der Missionsarbeit in den traditionell
christlichen Ländern muß heute ganz besonders
die Glaubensbekehrung zum Ziel haben. Auch
da sind heute die Gläubigen einer allgemeinen
Glaubenskrise ausgesetzt. Die soziale Umwelt
nämlich, die vom kulturellen Pluralismus
gekennzeichnet ist, kann nicht mehr christlich
genannt werden; sie stützt auch nicht mehr
die äußeren Strukturen des Glaubens.
[12]
Diese neuen Verhältnisse, die das religiöse Leben
unmittelbar beeinflussen, rufen nach einer
Klärung und nach einer lebendigeren Glaubensüberzeugung.
c)
Die Missionare sollen den gläubigen Laien
helfen, sich ihrer eigenen Berufung in der
Kirche bewußt zu werden, damit sie, vom
Geist des Evangeliums geleitet, wie Sauerteig
gleichsam von innen her ihren Beitrag zur
Heiligung der Welt leisten.
[13]
Wir
müssen dem apostolischen Wirken des Gottesvolkes
mehr Gewicht verleihen. Das Apostolat der
Laien hat nämlich einen eigenen und in jeder
Hinsicht notwendigen Anteil an der Sendung
der Kirche. Denn die Kirche hat noch nicht
ihr volles Leben, ist noch nicht ganz Zeichen
Christi unter den Menschen, wenn nicht ein
wahrer Laienstand da ist und arbeitet.
[14]
d) Die junge Generation hat heute in der Gesellschaft
einen sehr bedeutsamen Einfluß. Wir müssen
uns der Jugendlichen mit liebender Sorgfalt
annehmen, besonders in den von uns betreuten
Pfarreien, damit sie wirklich neue Menschen
und Baumeister einer neuen Menschheit werden.
Auch gilt es, in ihnen den Missionseifer
zu wecken und zu fördern, damit aus ihren
Reihen für die Zukunft Verkünder des Evangeliums
kommen.
[15]
015. Seelsorge an den Priestern
Die Priester als Träger der ordentlichen
Seelsorge sind ganz natürlich die berufenen
Erzieher im Glauben.
Doch
können niemandem die Schwierigkeiten entgehen,
die im Leben von heute auf den Priester
zukommen. Viele Priester sind entmutigt,
sei es weil stets neue Hindernisse den Glauben
erschweren, sei es weil ihre Seelsorge scheinbar
wenig Erfolg hat oder weil sie sich selbst
oft so einsam fühlen.
[16]
Daher muß unsere besondere Sorge gerade den Priestern
gelten. Durch menschliche Kontakte und mit
allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln
müssen wir sie im Glauben stärken und ihnen
in der gegenwärtigen pastoralen Situation
Hoffnung geben.
2. Artikel: Einige Formen der Missionsarbeit
(Zu den Konstitutionen 13 – 16)
016. Allgemeiner Grundsatz
In den folgenden Statuten sind einige Formen
unseres missionarischen Dienstes aufgeführt.
Wo sich diese bewähren, sollen sie mutig
und zielbewußt angewandt, zugleich aber
auch stets den Anforderungen der Pastoral
angepaßt werden.
017. Die Volksmissionen
a)
Die Kirche ist eine Gemeinschaft von Sündern.
Sie ist heilig und bedarf zugleich stets
der Reinigung; immer muß sie den Weg der
Buße und Erneuerung gehen.
[17]
Dazu waren die Volksmissionen ein äußerst wirksames
Mittel, wie die Geschichte bezeugt. In dieser
Form außerordentlicher Seelsorge wird die
Heilsbotschaft ausgerufen, und die Gläubigen
werden zur Bekehrung aufgerufen (Kerygmatische
Verkündigung). Die Volksmissionen sind eine
Fortführung der Erlösung, welche der Sohn
Gottes durch seine Diener in der Welt wirkt.
b) Um das in den Volksmissionen begonnene Werk
zu festigen, werden nachdrücklich sogenannte
Missionserneuerungen empfohlen, die für
unsere Kongregation besonders kennzeichnend
sind.
018. Der Pfarrdienst
Die Mitbrüder, die in den Pfarreien tätig sind,
sollen mit aller Sorgfalt ihren Pflichten
nachkommen. Sie seien sich wohl bewußt,
daß sie um so mehr eine Art immerwährender
Mission durchführen, je mehr ihr Wirken
von missionarischem Geist bestimmt ist.
019. Die Katechese
Die
katechetische Unterweisung strebt danach,
daß in den Menschen der durch die Lehre
erleuchtete Glaube lebendig wird, sich entfaltet
und zu Taten führt. Daher müssen die Redemptoristen
in ihren pastoralen Tätigkeiten den Religionsunterricht
mit allen Mitteln fördern. Dabei sollen
sie mit den bestehenden katechetischen Stellen
zusammenarbeiten.
[18]
020. Die Exerzitien
Die Redemptoristen geben in ihren Häusern oder
anderswo Exerzitien für die Priester und
andere Kleriker, für Ordensleute und Laien.
Mit einem auf das Wohl der Kirche bedachten
Eifer müssen sie den Teilnehmern helfen,
immer tiefer in die Geheimnisse des Heiles
einzudringen und wahre Missionare zu werden.
Die Laien sollen vor allem über ihren Dienst
in der Kirche belehrt und zu christlicher
Verantwortung für ihre Brüder angehalten
werden (vgl. St. 014 c - d).
021. Die Förderung der Gerechtigkeit und
der gesamtmenschlichen Entwicklung
Die
Kirche ist beauftragt, für die Befreiung
und Erlösung des GS 26,42 ganzen Menschen
zu wirken und die gesamte Menschheit, ja
die ganze Welt, in Christus zu formen. Das
ist bei der Verkündigung des Evangeliums
immer zu beachten. Darum müssen sich die
Redemptoristen bei der Evangelisation stets
auch um den menschlichen und sozialen Fortschritt
bemühen, besonders in den Entwicklungsländern.
[19]
Das kann auf verschiedene Weise geschehen, je
nach örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen
der Verkündigung, in engster Zusammenarbeit
mit den Organen und Institutionen, die zu
diesem Zweck bestehen.
Die (Vize-)Provinzstatuten sollen diesbezüglich
Näheres bestimmen, wobei allerdings das
missionarische Charisma, das die Kongregation
in der Kirche hat, berücksichtigt werden
muß.
022. Das Apostolat mit Hilfe sozialer Kommunikationsmittel
Die
sozialen Kommunikationsmittel können viel
zur Ausbreitung und Stärkung des Reiches
Gottes beitragen. Daher werden sich die
Redemptoristen ihrer gern bedienen und sie
für ihre Missionsarbeit einsetzen, mag es
sich dabei um volkstümliche oder wissenschaftliche
Veröffentlichungen, um künstlerisches Scharfen
oder um audiovisuelle Mittel handeln.
[20]
Die Kapitel haben die Frage des Apostolates durch
die sozialen Kommunikationsmittel zu prüfen.
Zudem sollen die (Vize-)Provinzleitungen
geeigneten Mitbrüdern eine fachliche Ausbildung
auf diesem Gebiet ermöglichen.
023. Das Studium der Moral- und Pastoraltheologie
Nach
dem Wunsch der Kirche sollen sich die Mitglieder
dem Studium der Theologie und der Humanwissenschaften
widmen, damit sie befähigt sind, dem Volk
Gottes im täglichen Leben die notwendigen
Heilsmittel anzubieten. Der Tradition und
Eigenart unserer Kongregation entsprechend
müssen sich die Redemptoristen ganz besonders
dem Studium der Moraltheologie, der Pastoraltheologie
und der Spiritualität widmen.
[21]
Zu diesem Zweck wurde in Rom die Academia Alfonsiana
errichtet, deren Aufgabe eng mit der Zielsetzung
der Kongregation verbunden ist. Die gesamte
Kongregation muß die Academia unterstützen
und fördern.
024. Die geistliche Beratung
Das
Charisma der geistlichen Beratung (Beicht-
und Gesprächsseelsorge) war beim heiligen
Alfons stark ausgeprägt und wurde in der
Tradition unserer Kongregation stets gepflegt.
In unserer Zeit, da der Mensch sich selbst
mehr und mehr zur Frage wird, ist diese
Art der Seelsorge offensichtlich von größter
Bedeutung.
[22]
Auch
hier müssen immer wieder neue Formen entwickelt
werden, die den Menschen unserer Zeit entsprechen.
Als Beispiele seien erwähnt: die Beratung
(counseling), der sogenannte «Fragekasten»
in Zeitschriften usw. Wo solche Einrichtungen
bereits bestehen, wollen wir uns ihrer bedienen
und unseren spezifischen Beitrag leisten.
[23]
3. Artikel: Die Weiterentwicklung der Apostolatsmethoden
(Zu den Konstitutionen 17 – 19)
025. a) Angeregt und
geleitet vom (Vize-)Provinzial und unter
Mitwirkung der zuständigen Sekretariate
sollen auf (Vize-)Provinzebene Versammlungen
über Moral- und Pastoralfragen, sowie über
die Anpassung der Apostolatsmethoden durchgeführt
werden. Zusammenkünfte dieser Art müssen
in der (Vize-)Provinz eine ständige Einrichtung
sein und mit einer gewissen Regelmäßigkeit
stattfinden (vgl. Konst. 126; St. 0114,0155).
b) Für die Weiterentwicklung der apostolischen
Tätigkeit ist es sehr vorteilhaft, wenn
die Provinzleitung zusammen mit dem Sekretariat
für das apostolische Leben bestimmte Arbeitsgruppen
einsetzt, um neue missionarische Vorhaben
zu erproben. Diese Experimente sollen in
Zusammenarbeit mit der Ortskirche durchgeführt
werden (vgl. Konst. 36–38; St. 045, 049).
2. KAPITEL
DAS LEBEN IN GEMEINSCHAFT
(Zu den Konstitutionen 21-45)
1. Artikel: Die Bedeutung der Gemeinschaft
026. Zur Gemeinschaft, von der in Konstitution 22
die Rede ist, gehören auch jene, die in
Ausnahmefällen, wenn es der Dienst erfordert
und die Gemeinschaft den Auftrag dazu gibt,
allein leben und eine Aufgabe der Gemeinschaft
leisten.
027. Sowohl die Obern wie auch die anderen Mitbrüder
sollen darauf achten, daß die Angehörigen
der verschiedenen Häuser sich regelmäßig
treffen, um den Geist brüderlicher Zusammenarbeit
zu stärken. Das gilt in besonderer Weise
für jene Mitbrüder, die, im Auftrag ihrer
Gemeinschaft und innerlich mit ihr verbunden,
außerhalb der Gemeinschaft leben und arbeiten.
2. Artikel: Die Gemeinschaft des Gebetes
028. a) Das Geheimnis
der Eucharistie ist Ausdruck der Gemeinschaft
und baut zugleich Gemeinschaft auf. Darum
ist es sehr wünschenswert, daß sie in Konzelebration
oder in Gemeinschaft gefeiert wird.
Außerdem soll allen die tägliche Zwiesprache
mit Christus, dem Herrn, in der Danksagung
nach der Kommunion, bei der Besuchung und
in der persönlichen Verehrung der Eucharistie
am Herzen liegen.
b) «Da das Stundengebet Stimme der Kirche ist,
die Gott öffentlich lobt» (SC 99), ist dafür
zu sorgen, daß wenigstens ein Teil des Breviers
in Gemeinschaft gebetet wird (vgl. Konst.
30).
c) Wie oft sie aber am Tag zum gemeinsamen Gebet
zusammenkommen sollen, bestimmen die Provinzstatuten
gemäß Konstitution 30.
029. Etwa monatlich werden sie sich für einen Tag
und jährlich für acht Tage in geistlichen
Übungen intensiver der inneren Zwiesprache
mit Gott hingeben. Die Provinzstatuten legen
das genauer fest.
3. Artikel: Die brüderliche Gemeinschaft
030. Die Verwaltungsstruktur
der Gemeinschaft soll immer so sein, daß
sie dem Geist der Einheit und der Brüderlichkeit
dient. Dieser hat im gemeinsamen Leben der
Mitbrüder unbedingten Vorrang.
[24]
Deshalb muß die Verwaltung so angelegt werden,
daß sie diesen Geist fördert und erhält.
Darauf ist besonders in zahlenmäßig großen
Gemeinschaften zu achten.
031. Alle Mitbrüder sollen sich immer bemühen, treu
die zahllosen Aufgaben der Liebe zu erfüllen,
die eine menschliche und christliche Reife
fördern. Dazu gehören: gegenseitige Achtung
und Hilfe, rücksichtsvolle Anteilnahme gegenüber
Mitbrüdern in Schwierigkeiten, Sorgen und
Ängsten; bereitwillige Gastfreundschaft
bei der Aufnahme und Bewirtung durchreisender
Mitbrüder; brüderliche Dienstbereitschaft,
Mithilfe bei den häuslichen Diensten und
ähnliches.
032. Besonders hochschätzen sollen sie die sogenannte
brüderliche Zurechtweisung (vgl. Mt 18,
15). Sie dient und nützt der Auferbauung
der Gemeinschaft, in der sich jeder um menschliche
Beziehungen und um ein freundschaftliches
Verhältnis im Geiste des Evangeliums ernsthaft
bemüht (vgl. Konst. 34).
033. Allen soll es ein gemeinsames Anliegen sein,
daß die Mitbrüder, die am Anfang ihres Dienstes
in der Kongregation stehen, eng mit Leben
und Wirken der Gemeinschaft verwachsen.
034. Kranke und alte Mitbrüder, die nicht selten vom
Gefühl der Einsamkeit bedrückt werden, müssen
immer besondere Sorge und Hilfe erfahren,
vor allem aber, wenn ihre letzte Stunde
naht.
Die alten, kranken und leidgeprüften Mitbrüder
selbst mögen der Einladung Christi folgen
und ihre Lebenssituation gläubig und zuversichtlich
auf sich nehmen. Ihr vom Gebet geprägtes
Leben, ihre Erfahrung und auch die Dienste,
die sie noch leisten können, vermögen den
Jüngeren viele Anregungen zu geben.
035. Die Angehörigen der Mitbrüder, vor allem die
Eltern, ferner die Mitarbeiter und Wohltäter
der Kongregation sind mit unserer Ordensfamilie
verbunden. Sie haben deshalb in besonderer
Weise Anspruch auf Aufmerksamkeit und Liebe,
besonders wenn sie in Not und Schwierigkeiten
sind.
036. Die dankbare Liebe der Mitbrüder gebührt auch
den heimgegangenen Mitbrüdern, ebenso den
anderen Verstorbenen, die ein dankbares
Gedenken verdienen. Die (Vize) Provinzstatuten
bestimmen, wie ihrer gedacht wird. Die Namen
der Verstorbenen der ganzen Kongregation
werden von der Generalleitung den (Vize-)Provinzen
mitgeteilt.
Das Totengedenken für einen Generalobern, auch
wenn er nicht mehr im Amt war, bestimmt
die Generalleitung.
4. Artikel: Die Arbeitsgemeinschaft
037. Der Obere als belebende Kraft für eine ständige
Erneuerung soll dafür sorgen, daß sich jede
Gemeinschaft zu bestimmten Zeiten, entsprechend
den (Vize-)Provinzstatu-ten, trifft, um
sich mit jenen theologischen, pastoralen
und ähnlichen Fragen zu beschäftigen, die
für eine wirksame Tätigkeit wichtig sind.
So können die Mitbrüder in ihrer Berufung
bestärkt und in ihrem Dienst erneuert werden
(vgl. Konst. 38, 73, 90, 103, 136, 139;
Stat. 048). Bei diesen theologischen Überlegungen
und Planungen sollen stets die Situation
der Ortskirche und deren pastorale Strukturen
berücksichtigt werden (vgl. Konst. 38, 135;
Stat. 04).
Nach Abschluß einer apostolischen Arbeit oder
nach einer Zeitspanne gemeinschaftlichen
Lebens ist eine Überprüfung angebracht,
damit die Absichten Gottes allen deutlicher
erkennbar werden und alle besser auf sie
eingehen zum Wohle der Kirche.
5. Artikel: Die Gemeinschaft in ständiger
Bekehrung
038. Zum Fortschritt im geistlichen Leben und um
Mängel und Fehlhaltungen zu beheben, sollen
die Mitglieder mehrmals im Jahre gemeinsam
ihre Lebensführung überprüfen. Die Zeit
dafür wird von den (Vize-)Provinzstatuten
festgesetzt. Dabei geben sie sich Rechenschaft,
wie sie ihre Pflichten erfüllen, die Konstitutionen
und Statuten beachten, besonders im Hinblick
auf die brüderliche und missionarische Liebe.
Wo die monatliche Rekollektion gemeinschaftlich
gehalten wird, ist es angebracht, diese
Überprüfung damit zu verbinden.
039. Die (Vize-)Provinzstatuten
legen für den einen oder anderen Wochentag
und für bestimmte Zeiten des Kirchenjahres
einige gemeinsame Bußwerke fest.
[25]
040. Unsere Priester, denen von einem Obern der Kongregation
Beichtvollmacht erteilt wurde, haben diese
damit für alle Gemeinschaften und Mitglieder
der Kongregation, wenn nicht der eigene
Obere oder ein anderer zuständiger Vorgesetzter
diese Ausdehnung der Jurisdiktion ausdrücklich
verweigert.
Jeder von irgendeinem Ordinarius bevollmächtigte
Beichtvater hat auch Jurisdiktion für jeden
Mitbruder, der bei ihm das Bußsakrament
empfangen will.
6. Artikel: Die geordnete Gemeinschaft
041. Bei der Erstellung einer guten Gemeinschaftsordnung
sind vor allem folgende Punkte zu regeln:
a) Die Formen, die einzuhalten sind z. B. bei
Ausgängen, bei Besuchen von Angehörigen
und anderen, usw;
b) Die günstigen Voraussetzungen für das Studium,
das gemeinsame Gebet, die Erholung und das
Wohl des einzelnen, z. B. Stillschweigen
und Tagesordnung. Die (Vize)Provinzstatuten
regeln, was über diese und ähnliche Fragen
die Hausgemeinde und was der Provinzrat
zu entscheiden hat (vgl. Konst. 137 b).
3. KAPITEL
DIE APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT IN IHRER
HINGABE AN CHRISTUS DEN ERLÖSER
(Zu den Konstitutionen 46 - 76)
l. Artikel: Die Ehelosigkeit um des Himmelreiches
willen
042. Bei dem Bemühen, die Ehelosigkeit treu zu leben,
mögen die Mitbrüder dem Wort des Herrn vertrauen,
sich auf Gottes Hilfe und den Beistand und
dauernden Schutz der seligen Jungfrau Maria
verlassen und die eigene Kraft nicht überschätzen.
2. Artikel: Die Armut
043. Das Eigenrecht der Kongregation, von dem in
Konstitution 68 die Rede ist, findet sich
in den Dekreten Pius' X. «Ut tollatur»
vom 31. August 1909 und Benedikts XV. vom
7. Mai 1918.
044. Das freiwillige Zusammenlegen aller Güter in
der Gemeinschaft fördert in besonderer Weise
den Willen zur Einheit und zum Teilen, besonders
mit den Kleinen und Armen.
Denn nach dem Beispiel Christi, der uns alles
geschenkt hat, gehört zur Armut das Teilen
mit anderen. Als Mitglieder einer Gemeinschaft,
welche die Verkündigung der frohen Botschaft
an die Armen zum Ziel hat, sollen die Redemptoristen
ein waches Empfinden haben für die Armut
in der Welt und für die großen sozialen
Probleme, die fast überall die Menschen
bedrücken.
Jede Art von Armut – materielle, sittliche und
geistige – muß ihren apostolischen Eifer
herausfordern. Die berechtigten Erwartungen
der Armen machen sie zu ihren eigenen.
045. In manchen Fällen können sich Mitbrüder veranlaßt
sehen, mit Zustimmung der Gemeinschaft die
Not und Unsicherheit der ärmeren Schichten
auch tatsächlich zu teilen. Je nach den
Erfordernissen der einzelnen (Vize-)Provinzen
können in dieser Richtung geeignete Experimente
gemacht werden. Sie können die menschliche
und christliche Reife des apostolischen
Arbeiters kundtun und fördern.
046. 1. Die Gemeinschaft
ist verpflichtet, den Mitbrüdern alles Notwendige
zur Verfügung zu stellen. Näheres regeln
die (Vize-)Provinzstatuten.
2. Damit das gemeinschaftliche Leben den Gegebenheiten
jeder Region angepaßt ist und zu einem wirksamen
Zeugnis der Armut und der Solidarität mit
den Armen wird, sollen die (Vize-)Provinzstatuten
konkrete Bestimmungen festlegen über:
a) den Gebrauch der Dinge des täglichen Lebens
und die Erlaubnis, die dafür einzuholen
ist;
b) den Lebensstil und Lebensstandard der einzelnen
und der Gemeinschaften, wie er im jeweiligen
Land angemessen ist;
c) die regelmäßige Überprüfung der Armutspraxis,
um diese wirklich zu fördern;
d) neue Ausdrucksformen der Armut und Möglichkeiten,
wie hierin persönliche Verantwortung übernommen
werden kann.
047. Zu diesem Zweck kann den Mitgliedern aufgrund
eines Amtes oder einer anderen Notwendigkeit
eine gewisse Geldsumme, deren Höhe in den
Dekreten der (Vize-)Provinzen festzulegen
ist, regelmäßig überlassen werden. Voraussetzung
ist, daß ihr Gebrauch umschrieben ist und
daß dem Obern darüber Rechenschaft gegeben
wird, damit jeder Anschein eines frei verfügbaren
Taschengeldes vermieden ist.
3. Artikel: Der Gehorsam
048. a) In einem bewußten
Gehorsam üben die Mitbrüder ihre gemeinsame
Verantwortung aus, Mittel und Wege zu finden,
um die Sendung der Kongregation in den örtlich
verschiedenen Situationen zu erfüllen.
b) Ist eine Sache in Gemeinschaft beschlossen
worden, sollen sich alle in gemeinsamem
Bemühen großmütig um deren Ausführung bemühen.
049. Der Heilige Geist teilt für das Apostolat Gaben
und Charismen zu (vgl. l Kor 12, l - 30).
Jeder Mitbruder, der solche Charismen empfangen
hat, hat das Recht und die Pflicht, sie
zum Wohl der kirchlichen Gemeinschaft einzusetzen
(vgl. ebd. 12, 7). Er soll dies in Einklang
mit den Mitbrüdern, besonders mit den Vorgesetzten
tun (vgl. ebd. 12, 28). Denn deren Aufgabe
ist es, über die Echtheit und den geordneten
Einsatz solcher Gaben zu entscheiden, nicht
um den Geist auszulöschen, sondern um alles
zu prüfen und das Gute zu behalten (vgl.
l Thess 5,19 - 22; l Job 4, l - 7).
Alle sollen daran denken, daß die «höheren Gnadengaben»
(l Kor 12, 31) auf die Liebe hingeordnet
sind, auf »den Weg, der alles übersteigt»
(ebd. 13,1).
4. KAPITEL
DIE AUS- UND WEITERBILDUNG IN DER
APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT
(Zu den Konstitutionen 77 - 90)
1. Artikel: Die Auswahl und Beurteilung der Berufe
050. Jede (Vize-)Provinz soll
die notwendigen Einrichtungen schaffen,
um Berufe zu wecken, zu entdecken und zu
pflegen. Dies geschehe in aufrichtiger Zusammenarbeit
mit jenen, die in der Gesamtkirche und vor
allem in den Diözesen oder Regionen diese
besondere Seelsorgsaufgabe wahrnehmen.
[26]
051. Die Eignung der Kandidaten für das Leben in
der Kongregation muß eindeutig feststehen.
Deshalb müssen besonders sorgfältig geprüft
werden:
a)
die für das apostolische Leben erforderliche
körperliche und seelische Gesundheit und
dazu die Fähigkeit, sich in dieses Gemeinschaftsleben
einzufügen. Diese Eignung soll nach den
allgemeinen Richtlinien geprüft und darüber
hinaus, je nach Notwendigkeit, auch durch
entsprechende Untersuchungen von Fachleuten
erhärtet werden;
[27]
b) die guten Sitten, die Erbanlagen und Familienverhältnisse
der Kandidaten;
c) die für unsere apostolischen Aufgaben erforderliche
intellektuelle Eignung der Kandidaten;
d) die Anlagen vor allem des Herzens und des
Geistes, die die Kandidaten aufweisen müssen,
um sich ganz Gott und dem Nächsten im gemeinsamen
Leben der Kongregation hinzugeben.
052. Um den Jugendlichen eine
freie Berufswahl in menschlicher und wirklichkeitsnaher
Art zu ermöglichen, müssen neue Wege der
Berufsförderung gefunden werden, die in
angemessener Weise die Reifung der Kandidaten
fördern und unterstützen. Dazu gehören auch
Einrichtungen und Veranstaltungen für die
sogenannten Spätberufenen.
[28]
053. Jene (Vize-)Provinzen, die
zur Weckung von Berufen eigene Schulen (Mittelschulen,
Gymnasien) unterhalten, sollen dafür sorgen,
daß den jungen Menschen eine besondere menschliche
und religiöse Bildung vermittelt wird, damit
sie jene Reife und menschliche Kultur erreichen,
die eine gediegene Grundlage für die Stärkung
und Entfaltung des persönlichen Glaubens
ist. So können sie Christus, dem Erlöser,
großmütig und mit reinem Herzen nachfolgen.
[29]
Die Schüler sollen, soweit dies möglich ist,
ein ähnliches Leben führen wie ihre Altersgenossen;
es soll ihnen Gelegenheit geboten werden,
hinreichende Lebenserfahrung zu sammeln
und Verbindung mit ihrer Familie zu halten.
Sie sollen jene humanistische und wissenschaftliche
Bildung erwerben, die sie in ihrem Land
zum Studium an einer Hochschule berechtigt.
2. Artikel: Die Ausbildung der Kandidaten
054. Während des gesamten Bildungsganges soll in
geeigneter Weise für eine ganzheitliche
Erziehung der Kandidaten gesorgt werden,
die alle Aspekte des Lebens als Mensch und
als Christ umfaßt.
Ungeeignete Kandidaten sollen rechtzeitig aufgefordert
werden, unsere Lebensform zu verlassen.
Zugleich sollen ihnen die erforderlichen
Hilfen angeboten werden, damit sie sich,
ihrer christlichen Berufung bewußt, mit
Eifer dem Laienapostolat zuwenden.
I. Die erforderliche Reife
055. Die seelische Reife, die
von den Kandidaten erworben werden soll,
besteht in der Festigkeit des Charakters,
wie sie für die Beobachtung des Zölibats
als gottgeschenktem Charisma und der übrigen
evangelischen Räte erforderlich ist, ferner
in einem richtigen Urteilsvermögen über
Menschen und Ereignisse und schließlich
in der Fähigkeit, ausgewogene Entscheidungen
treffen zu können. So werden sie das apostolische
Leben in der Gemeinschaft führen können.
[30]
II. Die geistliche Bildung
056. Die Kandidaten sollen sorgfältig unterwiesen
werden, in der gläubigen Betrachtung des
Wortes Gottes, vor allem der Evangelien,
im Gebet und in der Feier der heiligen Liturgie
Christus, den Erlöser, zu suchen und ihm
mit lebendiger Liebe nachzufolgen. So sollen
sie sich den Geist und die Lebensweise der
evangelischen Räte und der Seligpreisungen
aneignen.
Sie
sollen sich mit dem Geheimnis der Kirche
vertraut machen und an ihrem ganzen Leben
teilzunehmen lernen. Die selige Jungfrau
Maria, die Königin der Apostel, den heiligen
Alfons sowie die anderen Heiligen und Seligen
der Kongregation sollen sie mit Vertrauen
lieben und ehren.
[31]
III. Die Erziehung zum gemeinsamen Leben
057. Die Erziehung soll darauf
ausgerichtet sein, die Tugenden eines Lebens
in der apostolischen Gemeinschaft zu entfalten:
die brüderliche Liebe, die Selbstverleugnung
und die Verfügbarkeit für alle, besonders
für die Kleinen und Armen, die Fähigkeit
zur Zusammenarbeit bei der apostolischen
Tätigkeit, Mut und festes Vertrauen, Einfachheit
und Aufrichtigkeit des Herzens, Langmut
und Güte, Freude in großer Standhaftigkeit,
in Not, unter der Last der Arbeit, in Bedrängnis,
in Ängsten, in der Verfolgung um Christi
willen (vgl. Konst. 20; 2 Kor 3, 7; 10,
12).
[32]
IV. Die pastorale Ausbildung
058. Die pastorale Ausrichtung des gesamten
Bildungsganges ist ein Charakteristikum
der missionarischen Ausbildung und muß klar
hervortreten. Damit die Kandidaten ihren
persönlichen Glauben an das Geheimnis des
Heiles erneuern und vertiefen und mit Vertrauen
den Menschen das Evangelium verkünden können,
muß die gesamte Ausbildung, sowohl die Studien
wie auch das geistliche Leben, mit praktischen
apostolischen Einsätzen und Erfahrungen
verbunden sein.
[33]
059. Damit sie als Mitglieder einer dem Apostolat
verpflichteten Ordensgemeinschaft der ihnen
gestellten Aufgabe gewachsen sind, müssen
sie je nach ihrer intellektuellen Begabung
und persönlichen Eigenart über die Gepflogenheiten,
das Denken und Empfinden der heutigen Gesellschaft
in geeigneter Weise unterrichtet werden.
[34]
3. Artikel: Die Lehrer
060. Die Lehrer erfüllen bei der Ausbildung
eine bedeutsame Aufgabe. Sie sollen eng
mit den für die Ausbildung Verantwortlichen
zusammenarbeiten. In der Pädagogik und in
ihrem Unterrichtsfach sollen sie entsprechend
ausgebildet sein. Für den Unterricht sollen
ihnen die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung
stehen.
[35]
Damit der Bildungsplan einen möglichst guten
Erfolg zeitigt, sollen die Mitglieder einer
jeden Bildungseinrichtung in bestimmten
Abständen zu einem Gedankenaustausch zusammenkommen
und dann ihre Überlegungen mit den übrigen
Bildungseinrichtungen koordinieren. Die
Verbindung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern
anderer benachbarter Seminarien soll gepflegt
werden.
4. Artikel: Die erste Ausbildung zum apostolischen
Leben
061. Über Verpflichtung, Natur und Dauer eines Postulats
entscheiden im Rahmen des allgemeinen Rechts
die (Vize-)-Provinzstatuten.
062. a) Das Noviziat
beginnt kirchenrechtlich an dem vom (Vize-)Provinzial
in einem ordnungsgemäßen Dokument festgelegten
Tag. Es muß in einem Haus stattfinden, das
der Generalobere mit Zustimmung seines Rates
bezeichnet hat.
b) Die Aufnahme von Kandidaten ins Noviziat und
die Zulassung von Novizen zur zeitlichen
Profeß ist Sache des (Vize-)Provinzials
mit Zustimmung seines Rates. Die Zulassung
von Professen mit zeitlichen Gelübden zur
ewigen Profeß fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit des Provinzials mit Zustimmung
seines Rates.
c) Die Verlängerung des Noviziats gemäß Konstitution
86, 2 d ist Sache des (Vize)Provinzials
mit Zustimmung seines Rates.
063. Die Kleidung der Kandidaten (Postulanten) und
der Novizen legen die (Vize)Provinzen selbst
fest.
064. Zwischen den Novizen und den anderen Mitbrüdern
soll eine gewisse Trennung bestehen. Der
(Vize-)Provinzial legt nach Anhören des
Novizenmeisters fest, welche Kontakte zwischen
den Novizen und den anderen Mitbrüdern oder
den Kommunitäten bestehen können.
065. Das Noviziat für einen Kleriker hat auch Gültigkeit
für einen Laien und umgekehrt. Den Übertritt
von der einen Gruppe zur ändern kann der
(Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines
Rates gestatten.
066. Der (Vize-)Provinzial erläßt mit Zustimmung seines
außerordentlichen Rates und nach Anhören
des Bildungssekretariates geeignete Richtlinien
über die Studien, die im Rahmen des allgemeinen
Rechts während des Noviziats erlaubt sind.
067. Die Generalleitung approbiert gemäß den Konstitutionen
und Statuten über die Ausbildung die Grundordnung
des Noviziats der einzelnen (Vize-)Provinzen
(vgl. St. 081).
068. Das Noviziat kann je nach den (Vize-)Provinzstatuten
innerhalb eines oder zweier Jahre durchgeführt
werden.
069. Außer den gemäß dem Recht durchgeführten
12 Monaten des Noviziates können die Novizen
zur Ergänzung ihrer Ausbildung das ein oder
andere Mal eine bestimmte Zeit für ein mit
den Zielen der Kongregation übereinstimmendes
Praktikum außerhalb der Noviziatskommu-nität
verbringen, sofern dies nach dem Urteil
des Novizenmeisters und mit Zustimmung des
(Vize-)Provinzials nach Anhören seiner Räte
der Ausbildung förderlich erscheint.
[36]
070. Der (Vize-)Provinzial muß nach Anhören der Beteiligten
dafür sorgen, daß vor dem Beginn des Noviziats
und vor der Profeß Exerzitien von acht vollen
Tagen gehalten werden.
Für die Exerzitien vor dem Empfang der heiligen
Weihen gelten die Bestimmungen des allgemeinen
Rechts.
071. Der Ausdruck «Profeß» wird, sofern nichts anderes
ausdrücklich vermerkt ist, im weiten Sinne
verstanden. Er umfaßt zeitliche und ewige
Gelühde.
072. Zeitliche Gelübde müssen für mindestens ein
Jahr abgelegt werden.
073. Der Generalobere mit Zustimmung seiner Räte
bestimmt in jedem Einzelfall Zeit und Art
und Weise der Erprobung, die der ewigen
Profeß eines Ordensmannes vorauszugehen
hat, der in unsere Kongregation übertreten
will, unter Wahrung von Kanon 684 § 2.
074. Der (Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines
Rates bestimmt in jedem Einzelfall die Zeitspanne
zwischen dem Noviziat und der ewigen Profeß
unter Beobachtung der Bestimmungen des gesamtkirchlichen
Rechts (vgl. Konst. 86, 2e).
075. Der ewigen Profeß soll eine gewisse Vorbereitungszeit
nach Art eines Noviziates von wenigstens
einem Monat vorausgehen.
076. Die ewige Profeß ist Voraussetzung für den Empfang
der heiligen Weihen.
077. Rechtzeitig vor der Profeß soll der Kandidat
den (Vize-)Provinzial schriftlich um Zulassung
bitten.
078. Bevor der Kandidat zur Profeß zugelassen wird,
soll der (Vize-)Provinzrat von den zuständigen
Verantwortlichen ein schriftliches Gutachten
über seine Eignung anfordern; gegebenenfalls
ist auch die Kommunität zu hören.
Derartige Berichte sind im Laufe des Ausbildungsganges
gemäß den (Vize-)Provinzstatuten mehrmals
anzufordern, damit der (Vize-)Provinzial
mit seinem Rat sich ein rechtes Urteil über
die Kandidaten bilden kann.
079. a) Sofern nichts
anderes vorgesehen ist, sind zur Entgegennahme
der Profeß der Hausobere des Ausbildungshauses,
der Studentenpräfekt und der Novizenmeister
bevollmächtigt.
b) Über die Profeß ist eine authentische Urkunde
zu erstellen, die von dem Professen, von
dem die Profeß entgegennehmenden Obern und
von den Zeugen zu unterschreiben ist.
080. Damit allen Mitbrüdern die Bedeutung der in
der Profeß vollzogenen Hingabe an Gott ins
Gedächtnis gerufen wird, soll zweimal im
Jahr zu einem von den (Vize-)Provinzstatuten
festzulegenden Zeitpunkt eine gemeinsame
Gelübdeerneuerung stattfinden.
081. a) Aufgabedes(Vize-)Provinzrates
ist es, nach Anhören des Bildungssekretariates
eine Grundordnung unserer Priesterausbildung
nach den vom Hl. Stuhl erlassenen Richtlinien
aufzustellen. Diese Grundordnung muß von
der Generalleitung approbiert werden (vgl.
St. 0167,0168).
b) Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels ist es,
mit Hilfe des Sekretariates für das apostolische
Leben und des Bildungssekretariates die
Bedingungen für den Eintritt in den ständigen
Diakonat festzulegen, wobei die Entscheidungen
der nationalen Bischofskonferenz zu berücksichtigen
sind. Die in diesem Zusammenhang erlassenen
Normen bedürfen der Approbation durch die
Generalleitung.
082. Der Studentenpräfekt soll von priesterlichem
und apostolischem Geist erfüllt und fähig
sein, wechselseitige brüderliche Zusammenarbeit
beim gemeinsamen Erziehungswerk zu bejahen.
Er soll den Bedürfnissen der Kirche in der
Welt von heute aufgeschlossen gegenüberstehen
und über pastorale Erfahrung im Apostolat
der Kongregation verfügen. Schließlich soll
er die erforderlichen geistlichen und pädagogischen
Voraussetzungen aufweisen.
083. Wer zur weiteren Ausbildung nach Rom gesandt
wird, findet Aufnahme im Collegium Maius,
für das folgendes festgelegt wird:
a) Das Collegium Maius Sancti Alfonsi ist als
ein Institut von großer Bedeutung für die
Erneuerung der ganzen Kongregation der besonderen
Sorge des Generalobern anvertraut.
b) Leitung und Ordnung des Collegium Maius bedürfen
der Approbation der Generalleitung.
c) Am Ende eines jeden Studienjahres erstattet
der Direktor des Collegium Maius den (Vize-)Provinzialen
über ihre Studenten Bericht.
d) Alljährlich wird allen Studenten des Collegium
Maius ein kleiner Kurs über Geschichte und
Leben der Kongregation gehalten.
5. Artikel: Die Weiterbildung
084. Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels, mit
Hilfe des Sekretariats für das apostolische
Leben und des Bildungssekretariats:
a) um eine ständige Weiterbildung der Brüder
bemüht zu sein und zu untersuchen, welche
apostolischen Aufgaben ihnen übertragen
werden können, damit sie tatsächlich in
angemessener Weise an der Sendung der Kongregation
beteiligt werden;
b) Mittel und Zeitpunkte für die besondere wissenschaftliche,
pastorale und geistliche Erneuerung aller
Mitglieder festzulegen, um eine wirksame,
sich über das ganze Leben erstreckende Bildung
zu gewährleisten (vgl. St. 0140 c).
6. Artikel: Die Oblaten
085. Die Oblaten, die am Geist und an der missionarischen
Sorge der Kongregation teilhaben, sollen
durch eine entsprechende Einführung und
ständige Gemeinschaft unterstützt werden.
Nähere Bestimmungen sind in den (Vize-)Provinz-statuten
festzulegen (vgl. St. 02).
5. KAPITEL
DIE LEITUNG DER APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT
(Zu den Konstitutionen 91 -148)
086. In unserem Recht versteht man:
a) unter dem Begriff «Leitung» immer den Obern und darüber hinaus,
wenn erforderlich, seinen ordentlichen und
- sofern es ihn gibt - seinen außerordentlichen
Rat, der beratende und entscheidende Stimme
besitzt;
b) unter dem Begriff «Rat», sofern er allein
gebraucht wird, das Kollegium, in dem der
Obere Mitglied und zugleich Vorsitzender
ist; der Rat entscheidet mit der Mehrheit
der Stimmen.
Erster Abschnitt
DIE STRUKTUR DER KONGREGATION
1. Artikel: Die verschiedenen Untergliederungen
der Kongregation
087. Die Provinzen und Vizeprovinzen werden für gewöhnlich
mit territorialen Grenzen umschrieben.
088. Eine Provinz soll nur errichtet werden, wenn
sie wenigstens aus fünf Kommunitäten und
50 Mitgliedern besteht; auch muß für ihre
wirtschaftliche Selbständigkeit gesorgt
sein.
Ebenso soll eine Vizeprovinz nur dann errichtet
werden, wenn sie wenigstens aus drei Kommunitäten
und 20 Mitgliedern besteht.
089. Bevor der Generalrat mit der Errichtung einer
neuen (Vize-)Provinz beginnt, soll eine
umfassende Beratung stattfinden, und zwar
sowohl mit den Mitgliedern, die der neu
zu errichtenden (Vize-)Provinz angehören
sollen, als auch mit den Provinzleitungen,
von deren Territorium ein Teil abgetrennt
wird, sofern dies der Fall ist.
090. Wenn die Erfordernisse des Apostolates es ratsam
erscheinen lassen, können Provinzen und
Vizeprovinzen eine Region errichten, die
vom Generalrat approbiert werden muß; die
Region ist ebenfalls eine juristische Person.
Wenn es sich aber um eine Vizeprovinz handelt,
ist zusätzlich die Approbation des außerordentlichen
Provinzrates erforderlich.
Ein Vertrag zwischen der Provinz bzw. Vizeprovinz
einerseits und der Region andererseits soll
die beiderseitigen Rechte und Pflichten
festlegen. Dieser Vertrag bedarf der Approbation
des Generalrates.
091. a) Um den apostolischen
Auftrag der (Vize-)Provinz zu verwirklichen,
sind die Mitglieder in örtlichen oder Personalgemeinschaften
zusammengeschlossen. Ihr ständiger Wohnsitz
kann sein:
- ein «Haus», das ist eine kanonisch errichtete
Niederlassung, die damit juristische Person
ist;
- eine «Residenz», das ist eine nicht kanonisch
errichtete Niederlassung.
b) Eine Niederlassung soll nur dann als «Haus»
kanonisch errichtet werden, wenn vernünftigerweise
vorhergesehen werden kann, daß ihr
später wenigstens drei Mitglieder ständig
zugeschrieben werden können.
092. Mitglieder, die ausnahmsweise für sich allein
leben und arbeiten, müssen entweder gemäß
dem vorausgehenden Statut einer örtlichen
Gemeinschaft, oder wenigstens - gemäß den
(Vize-)Provinzstatuten - der (Vize-)Provinz
zugeschrieben sein.
093. Alle Mitglieder, die innerhalb, besonders aber
jene, die außerhalb einer Kommunität leben,
sollen sich mit der ganzen (Vize-)Provinz
verbunden fühlen; sie sollen am wechselnden
Geschick der (Vize-)Provinz teilhaben und
Sorge tragen für ihre Lebensordnung und
ihre apostolischen Unternehmungen.
2. Artikel: Die Obern
094. a) Die Obern sollen die Rechte der Mitglieder,
die ihrer Vollmacht unterstellt und ihrer
Sorge anvertraut sind, wahren. Zugleich
sollen sie die Mitbrüder mit Liebe, Klugheit
und Festigkeit auf ihre Fehler aufmerksam
machen, besonders dann, wenn diese der Gemeinschaft
Schaden zufügen oder Ärger bereiten und
die apostolische Tätigkeit beeinträchtigen.
b) Die (Vize-)Provinzstatuten müssen festlegen,
wie lange Mitglieder das Amt des Obern ohne
Unterbrechung ausüben können.
c) Der Generalobere soll sein Leitungsamt nicht
länger als 12 Jahre ausüben.
095. a) Wenn durch
das Eigenrecht oder durch Weisung des zuständigen
Obern nichts anderes vorgesehen ist, erlangt
ein Oberer sein Amt, sobald er in rechtmäßiger
Form eingeführt worden ist.
b) Der Obere tritt rechtmäßig sein Amt an, indem
in seiner oder seines Beauftragten Anwesenheit
vor irgendeiner Kommunität der (Vize-)Provinz,
wenn es sich um den (Vize)Provinzial handelt,
oder vor der eigenen Kommunität, wenn es
sich um den Hausobern handelt, das Dokument
verlesen wird, aus dem hervorgeht, daß er
ernannt oder gewählt und, wenn nötig, für
ein solches Amt bestätigt worden ist. Die
(Vize-)Provinzstatuten können diesem Kernstück
des Ritus noch andere hinzufügen, unter
Wahrung der Verpflichtung, daß der Betreffende
das Glaubensbekenntnis nach Norm des Rechts
persönlich ablegt.
c) Wenn aber ein Oberer nach Ablauf der Amtszeit
zum selben Amt wiederernannt oder -gewählt
wird, ist keine neue Amtseinführung erforderlich.
d) Der Obere bleibt in seinem Amt, bis der Nachfolger
das Amt übernommen hat.
Vor der Amtseinführung darf sich der Ernannte
oder Gewählte unter keinem Vorwand in die
Leitung einmischen.
e) Ist der neue Obere in sein Amt eingeführt,
so erlöschen ohne weitere Erklärung alle
Ämter, die vom vorigen Obern abhingen.
f) Nach dem Amtsantritt soll der Obere, welchen
Grades auch immer, den alten Brauch in der
Kongregation beachten, zu gegebener Zeit
Exerzitien zu machen.
g) Die Obern der Kommunitäten haben sich in ihrer
jeweiligen Niederlassung aufzuhalten und
sich von ihr nicht längere Zeit zu entfernen,
außer mit Erlaubnis des (Vize-) Provinzials.
096. Das Amt des Obern erlischt durch Verzicht, durch
Versetzung, durch Amtsenthebung sowie -
unter Wahrung von Statut 095 d - durch Ablauf
der festgesetzten Zeit.
097. Die Ablehnung, ein Amt zu übernehmen, oder der
Verzicht auf ein bereits übernommenes Amt
ist nur gültig, wenn der zuständige Obere
diese annimmt.
098. Die für die Ernennung oder Bestätigung eines
Obern zuständige Autorität kann ihn aus
einem schwerwiegenden Grund, auch innerhalb
seiner Amtsperiode, auf ein anderes Amt
versetzen.
099. Der (Vize-)Provinzial kann mit Zustimmung seines
außerordentlichen Rates aus einem schwerwiegenden
Grund, auch ohne Vorliegen eines Delikts,
unter Berücksichtigung des natürlichen Gerechtigkeitsempfindens,
den Obern einer Kommunität durch Dekret
absetzen. Gegen das Dekret des (Vize-)Provinzials
besteht die Möglichkeit der Beschwerde an
die Generalleitung, allerdings ohne aufschiebende
Wirkung.
Auf dieselbe Weise kann der (Vize-)Provinzial
durch ein Dekret der Generalleitung aus
einem schwerwiegenden Grund, auch ohne Vorliegen
eines Delikts, unter Berücksichtigung des
natürlichen Gerechtigkeitsempfindens abgesetzt
werden.
0100. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips soll kein
Oberer die Zuständigkeiten ihm unterstellter
Oberer und Offiziale an sich ziehen oder
an ihrer Stelle handeln, wenn nicht das
allgemeine Wohl dies erfordert und sein
Rat dem zustimmt. Er kann jedoch aus einem
entsprechenden Grund Weisungen und Erlaubnisse
geben, muß aber den zuständigen Obern davon
in Kenntnis setzen.
3. Artikel: Die Vikare
0101. Der Vikar soll im Gebrauch seiner Vollmachten
gemäß dem Willen des Obern handeln. Er soll
Neuerungen vermeiden, von denen er weiß,
daß sie dem Willen des Obern und dem Geist
der Kommunität nicht entsprechen.
0102. Der Vikar stelle sich hinter die Autorität des
Obern; in dessen Anwesenheit soll er selbst
nicht tätig werden oder etwas vorschreiben;
er mische sich auch nicht in die Leitung
ein, jene Belange ausgenommen, die der Obere
ihm übertragen hat.
0103. Sollte auch der Vikar abwesend oder in seiner
Amtsführung behindert sein, so soll, unter
Wahrung von Statut 0123, jener das Amt des
Pro-Vikars wahrnehmen, den der Obere dazu
bestimmt hat, oder, wenn vom Obern niemand
bestimmt worden ist, derjenige, den der
Vikar selbst bestimmt hat.
0104. Der Obere soll, solange seine Vertretung von
einem anderen wahrgenommen wird, für gewöhnlich
durch seinen Vikar eingreifen, oder aber
wenigstens den Vikar von seinem Eingreifen
in Kenntnis setzen.
0105. Der Obere soll dafür sorgen, daß für die Zeit
seiner Abwesenheit oder Verhinderung keine
Mißverständnisse oder Schwierigkeiten in
der Leitung der Kommunität entstehen. Die
(Vize-)Provinzstatuten sollen festlegen,
wann der Vikar von Rechts wegen die Vertretung
des Obern wahrnimmt.
4. Artikel: Die Räte
0106. Die Räte können vom Obern verlangen, daß in
angemessenen Zeitabständen Sitzungen gehalten
werden und daß dabei verhandelt wird, was
von Rechts wegen zu behandeln ist, und daß
sie einsehen können, was von Rechts wegen
ihrer Einsichtnahme unterliegt.
0107. Damit die Räte in richtiger Weise vorbereitet
zu den Sitzungen kommen können, soll der
Obere ihnen im allgemeinen rechtzeitig den
Termin und die Tagesordnungspunkte bekanntgeben.
0108. a) Handelt es sich um die erforderliche Zustimmung,
so genügt es nicht, daß der Obere die Meinung
der Räte einzeln erfragt, sondern es ist
zur Gültigkeit gefordert, daß er sie zusammenruft
und die absolute Mehrheit der Stimmen der
Anwesenden erhält; er selbst stimmt nicht
mit ab und kann auch im Fall der Stimmengleichheit
die Angelegenheit nicht selbst entscheiden.
b) Handelt es sich um den erforderlichen Rat,
so soll der Obere die Räte zusammenrufen,
sofern nicht die (Vize-)Provinzstatuten
etwas anderes bestimmen. Zur Gültigkeit
der Handlung ist gefordert, daß er die Räte
anhört.
0109. Wenn der Obere nach Norm des Rechts mit seinen
Räten eine Angelegenheit kollegial entscheiden
muß, so muß er bei Stimmengleichheit dieselbe
einer neuen Abstimmung unterwerfen. Bleibt
die Stimmengleichheit, kann der Obere mit
seiner Stimme die Angelegenheit selbst entscheiden.
0110. a) Wenn nichts anderes ausdrücklich festgelegt
ist, genügt zur Entscheidung einer Frage
die absolute Mehrheit der Stimmen.
b) Die Stimmabgabe ist öffentlich. Fordert es
auch nur ein Mitglied des Rates, oder schreibt
das Recht dies ausdrücklich vor, so hat
die Stimmabgabe geheim zu erfolgen.
0111. Die Räte sind zur Geheimhaltung verpflichtet,
wo die Gerechtigkeit, die Liebe und der
rechte Fortgang der Dinge dies fordern.
5. Artikel: Die Ökonomen
0112. In den verschiedenen Untergliederungen der Kongregation
sollen gut ausgebildete Ökonomen zur Verfügung
stehen, die vom jeweiligen höheren Obern
und nach Möglichkeit auch vom Hausobern
verschieden sein sollen. Sie haben nach
den Weisungen der rechtmäßigen Autorität
die ihnen anvertrauten Güter der Kongregation
zu verwalten. Das Recht, über diese Güter
frei zu verfügen, kommt ihnen aber nicht
zu.
0113. Der Ökonom hat die Aufgabe, in regelmäßigen
Abständen einen Haushaltsvoranschlag und
eine Abrechnung vorzulegen, die von den
zuständigen Gremien zu prüfen bzw. zu approbieren
sind.
6. Artikel: Die Sekretariate
0114. Zur Untersuchung und Lösung spezieller Fragen
sollen Sekretariate eingerichtet werden,
soweit sie für nötig oder nützlich gehalten
werden. Sie können ständige oder zeitlich
befristete Einrichtungen sein.
Sie sollen mit sachkundigen Leuten, unter Umständen
auch Nicht-Redemptoristen, besetzt sein,
die in der Lage sind, Analysen und Synthesen
zu erstellen, Lösungen vorzuschlagen, unter
der Leitung der Obern neue Unternehmungen
zu beginnen und durchzuführen und die bereits
laufenden zu prüfen und zu beurteilen.
Unter anderen sollen im allgemeinen folgende
Sekretariate eingerichtet werden: für das
apostolische Leben, für den Bildungsbereich,
für Wirtschaftsfragen und für Auslandsmissionen.
Zweiter Abschnitt
DIE GENERALLEITUNG
1. Artikel: Das Generalkapitel
0115. Zuständigkeit, Einberufung und Abhaltung des
Generalkapitels sind in den Vorschriften
des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts,
in den Konstitutionen, den Generalstatuten
und im Directorium Capitulorum geregelt.
I. Die Zuständigkeit des Generalkapitels
0116. a) Das Generalkapitel überprüft
und beurteilt den Stand der Kongregation
hinsichtlich des apostolischen Lebens, der
Leitung, der Ausbildung, der Berufsförderung
sowie des Vermögens und seiner Verwaltung.
b) Zu diesem Zweck soll die Generalleitung, gestützt
auf die Unterlagen aus den (Vize-)Provinzen,
entsprechende Berichte vorbereiten.
II. Die Zusammensetzung des Generalkapitels
0117. Die grundsätzliche Bestimmung über die Vertretung
der Provinzen und Vizeprovinzen wird im
Directorium Capitulorum genauer festgelegt.
III. Die Einberufung des Generalkapitels
0118. Ein außerordentliches Generalkapitel muß vom
Generalobern einberufen werden,
a) wenn er es selber so entscheidet, und zwar
nach Anhören der Provinzleitungen und mit
Zustimmung seiner Räte;
b) wenn zwei Drittel der Generalräte dies fordern
nach Anhören der Provinzleitungen;
c) wenn zwei Drittel der Provinziale es beantragen.
0119. Wenn ein Generalkapitel zur festgesetzten Zeit
nicht gehalten werden kann, muß es nach
Wegfall des Hindernisses stattfinden. Über
einen Aufschub entscheidet der Generalrat
mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen gemäß
den Statuten.
Handelt es sich aber um einen beträchtlichen
Aufschub, dann ist sowohl die Zweidrittelmehrheit
der Stimmen des Generalrates als auch die
Zustimmung der absoluten Mehrheit der Provinziale
erforderlich.
2. Artikel: Die Generalleitung
0120. Die Generalleitung ist Ausdruck der Einheit
der ganzen Kongregation. Es ist ihre Aufgabe,
diese Einheit zu schützen und darüber zu
wachen, daß zwischen den verschiedenen Teilen
der Kongregation eine lebendige Verbindung
herrscht.
I. Der Generalobere und sein Vikar
0121. Der Generalobere hat das Recht, persönlich oder
durch einen Vertreter an den (Vize)Provinzkapiteln
und interprovinziellen Versammlungen oder
Konferenzen, von denen in Konstitution 143
und in Statut 0187 die Rede ist, teilzunehmen.
0122. Damit er sich seinem Amt in rechter Weise widmen
kann, ist es nicht ratsam, daß der Generalobere
zugleich auch Hausoberer ist.
0123. a) Im Falle des Amtsverzichts, der dauernden
Verhinderung oder des Todes des Generalvikars
soll vom Generalrat mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen ein neuer Vikar gewählt werden.
b) Im Falle einer nur vorübergehenden Verhinderung
soll vom Generalrat mit absoluter Mehrheit
der Stimmen ein Pro-Vikar gewählt werden.
II. Die Generalräte
0124. Bei der Wahl der Generalräte soll auf die Repräsentanz
der verschiedenen Regionen geachtet werden,
so daß in der Generalleitung irgendwie die
ganze Kongregation vertreten ist.
Die Generalräte sind keiner Region ausschließlich
verpflichtet, sondern der ganzen Kongregation.
0125. Im Directorium Superiorum sind die Fälle aufgezählt,
in denen die Generalräte beratende oder
entscheidende Stimme haben, sowie jene Fälle,
in denen der Generalrat als Kollegium handelt.
Die übrigen besonderen Kompetenzen der Räte sowie
die Kompetenzen der anderen Offiziale der
Generalkurie sollen im Directorium Gubernü
Generalis aufgezählt werden, das zu Beginn
eines Sexenniums vom Generalrat selbst,
gemäß den Weisungen des Generalkapitels
ausgearbeitet werden soll.
0126. a) Der Generalrat ist nur
beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder
anwesend sind, nämlich der Ratsvorsitzende
und zwei Räte. Die Meinung der abwesenden
Räte muß in den Fällen eingeholt werden,
die im Directorium Superiorum aufgeführt sind.
b) Wenn es dennoch an der vorgeschriebenen Zahl
der Räte fehlt, so sollen jene, die anwesend
sind, einen Ersatzmann wählen, und zwar
aus dem vom ganzen Generalrat approbierten
Verzeichnis der Ersatzleute, es sei denn,
daß von Rechts wegen die Meinung der abwesenden
Räte einzuholen ist.
c) In Fällen von größerem Gewicht dagegen, die
vom Generalrat als solche festzulegen sind,
ist es notwendig, daß immer der Generalobere
selbst oder sein Vikar und wenigstens drei
Räte anwesend sind.
III. Die Offiziale der Generalkurie
0127. Der Generalrat wählt die höheren Offiziale der
Generalkurie, und zwar für sechs Jahre oder
für kürzere Zeit, wenn es der Rat selbst
für angebracht hält. Die übrigen Offiziale
werden - auch für sechs Jahre oder für kürzere
Zeit - vom Generalobern nach Anhören der
Räte ernannt.
1. Der Generalprokurator
0128. Der Generalprokurator vertritt die Kongregation
beim Apostolischen Stuhl auf unmittelbare
Weisung der Generalleitung. Sein eigenes
Urteil gibt er ab, soweit der Geschäftsgang
es erfordert oder der Hl. Stuhl es verlangt.
0129. Die Angelegenheiten der Kongregation, der (Vize-)
Provinzen und der Häuser, wie auch einzelner
Mitglieder, die beim Apostolischen Stuhl
zu führen sind, sollen durch den Generalprokurator
erledigt werden.
2. Der Generalökonom
0130. Der Generalökonom verwaltet das Vermögen, das
der Kongregation als solcher gehört. Über
seine Verwaltung muß er dem Generalobern
und seinem Rat wenigstens einmal im Jahr
einen Rechenschaftsbericht geben, ebenso
dem ordentlichen Generalkapitel.
Zur Unterstützung des Generalökonoms sollen von
der Generalleitung stellvertretende Ökonomen
ernannt werden.
0131. Für Angelegenheiten von größerer Tragweite soll
dem Generalökonom ein Sekretariat für Wirtschaftsfragen
als beratendes Gremium zur Seite stehen.
0132. Gehört der Generalökonom nicht dem Generalrat
an, so muß die Generalleitung ihn hinzuziehen,
wenn es um wirtschaftliche Dinge oder um
Fragen geht, die die Verwaltung der materiellen
Güter betreffen. In diesen Fällen handelt
der Generalökonom nach Art eines Generalrates.
0133. Der Generalrat wählt aus den Mitgliedern des
Sekretariates für Wirtschaftsfragen einen
Prüfer für die Wirtschaftsverwaltung, der
die Aufgabe hat, die Dokumente jeder Abteilung
dieser Verwaltung zu überprüfen und der
Generalleitung und dem Sekretariat selbst
einen Bericht über die sachgerechte und
rechtmäßige Buchführung zu erstellen. Dieser
Bericht wird dem jährlichen Rechenschaftsbericht
des Generalökonoms beigefügt.
3. Der Generalsekretär
0134. Der Generalsekretär hat seine Aufgabe in der
Verwaltung der Generalleitung: er ist Schriftführer
in den Sitzungen der Generalleitung und
des Generalrates, Kanzler bei der Anfertigung
der Dekrete und Reskripte; er ist Archivar
für die Akten und Dokumente der Generalleitung,
Leiter der Registratur und Notar der Kongregation.
4. Der Generalpostulator
0135. Der Generalpostulator führt im Namen der ganzen
Ordensgemeinschaft bei der zuständigen römischen
Kongregation die Selig- und Heiligsprechungsprozesse
von Mitgliedern. Er versieht sein Amt gemäß
dem kanonischen Recht und den Weisungen
des Hl. Stuhls.
0136. Der Postulator gibt dem Generalkapitel Bericht
über den Stand der Prozesse.
0137. Unter Wahrung der Vorschriften des allgemeinen
Rechts soll der Generalpostulator zu seiner
Entlastung dem Generalobern und den höheren
Obern, die den Prozeß anhängig machten,
wenigstens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht
über die Prozeßführung, über Einnahmen und
Ausgaben und den Kassenstand erstatten.
Außerdem können die höheren Obern von sich
aus über bestimmte Arbeitsvorgänge oder
Ausgaben einen vorläufigen Bericht verlangen.
5. Die übrigen Offiziale
0138. a) Die übrigen Offiziale sind der Generalarchivar,
der Generalchronist, die Sekretäre des Generalobern
und der Direktor des Informationssekretariates.
b) Die Generalleitung hat das Recht, nach Anhören
der (Vize-)Provinziale Mitglieder für die
notwendigen Dienste im Generalrat und im
Haus St. Alfons in Rom zu ernennen.
Dritter Abschnitt
DIE (VIZE-)PROVINZLEITUNG
1. Artikel: Das (Vize-)Provinzkapitel
0139. Das (Vize-)Provinzkapitel wird geregelt durch
die Vorschriften des allgemeinen Rechts
und des Eigenrechts, nämlich die Konstitutionen,
die General- und (Vize-)Provinz-statuten
und das Directorium Capitulorum.
I. Die Zuständigkeit des (Vize-)Provinzkapitels
0140. Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels ist es:
a) (Vize-)Provinzstatuten zu erlassen, abzuändern,
authentisch auszulegen oder sie aufzuheben,
Entscheidungen zu fällen und, wenn nötig,
Dekrete zu erlassen;
b) eine Bestandsaufnahme der (Vize-)Provinz vorzunehmen;
c) durch entsprechende Richtlinien das apostolische
Leben zu fördern;
d) die Vorgehensweise bei der Errichtung oder
Aufhebung von Kommunitäten festzulegen (vgl.
DS);
e) den Wirtschaftsstand der (Vize-)Provinz, anhand
des vom Ökonom vorgelegten Berichtes, zu
prüfen und den Bericht selbst zu approbieren;
f) Dekrete des (Vize-)Provinzials und des (Vize-)-Provinzrates
zu bestätigen oder aufzuheben.
0141. Im Kapitel ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen
erforderlich, um Statuten zu erlassen, abzuändern,
authentisch auszulegen oder aufzuheben.
In allen anderen Angelegenheiten genügt
die absolute Mehrheit der Stimmen, sofern
nicht vom allgemeinen Recht oder vom Eigenrecht
etwas anderes festgelegt ist.
0142. Die (Vize-)Provinzstatuten sowie die Kapitelsdekrete,
die den Bereich der Konstitutionen und Statuten
betreffen, können erst promulgiert werden,
nachdem sie vom Generalrat approbiert worden
sind.
Vizeprovinzstatuten dagegen werden vom Generalrat
erst nach Anhören des außerordentlichen
Provinzrates approbiert.
0143. Unter Wahrung der vorgenannten Norm verpflichten
die Statuten, Dekrete und Entscheidungen
des Kapitels von dem Zeitpunkt an, der in
ihnen angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe,
so verpflichten sie unmittelbar mit ihrer
Promulgation.
II. Die Zusammensetzung des (Vize-)Provinzkapitels
0144. Das Kapitel setzt sich aus amtlichen und gewählten
Mitgliedern zusammen (vgl. Konst. 122 b).
Die (Vize-)Provinzstatuten sollen bestimmen,
wer Mitglied von Amts wegen und wer Mitglied
durch Wahl ist; dabei muß folgendes beachtet
werden:
a) wenigstens die ordentlichen
Räte sollen von Amts wegen Kapitelsmitglieder
sein;
b) der Provinzial oder sein Vertreter ist von
Amts wegen Mitglied des Vizeprovinzkapitels;
c) die Vizeprovinziale oder ihre Vertreter sind
von Amts wegen Mitglieder des Provinzkapitels.
0145. Stellvertretung oder Ersetzung eines Mitglieds
des Kapitels geschieht gemäß dem Directorium Capitulorum.
III. Die Einberufung und Vorbereitung des
(Vize-)Provinzkapitels
0146. Das Kapitel wird vom (Vize-)Provinzial einberufen;
diese Einberufung muß rechtzeitig vor Beginn
des Kapitels erfolgen.
0147. Der (Vize-)Provinzial muß dafür sorgen, daß
die Einberufung des Kapitels allen Mitbrüdern
bekanntgegeben wird. Auch die Generalleitung
muß er darüber in Kenntnis setzen sowie
- wenn es sich um das Vizeprovinzkapitel
handelt - auch die Provinzleitung.
0148. Außerdem soll die (Vize-)Provinzleitung dafür
sorgen, daß etwa notwendige Wahlen von Kapitelsmitgliedern
so bald wie möglich stattfinden.
0149. So bald wie möglich soll eine Vorbereitungskommission
eingesetzt werden, und zwar in der Weise,
wie es von den (Vize-)Provinzstatuten vorgeschrieben
ist.
0150. Diese Vorbereitungskommission soll nach Anhören
der Sekretariate rechtzeitig vor dem Kapitel
eine Aufstellung der zu behandelnden Fragen
an die einzelnen Kommunitäten versenden.
Alle Mitbrüder sollen, einzeln oder gemeinschaftlich,
ihre Bemerkungen und Vorschläge rechtzeitig
der Kommission zugehen lassen.
IV. Die Durchführung des (Vize-)Provinzkapitels
0151. Was die Geschäftsordnung des Kapitels angeht,
sollen die Normen des Directorium Capitulorum
und des Eigenrechts der (Vize-)Provinz beobachtet
werden. Den Vorsitz im (Vize-)Provinzkapitel
führt der (Vize-) Provinzial. Ist der Generalobere
anwesend, so eröffnet er selbst die erste
Plenarsitzung und schließt die letzte; ferner
besitzt er Stimmrecht. Im übrigen hat der
(Vize-)Provinzial den Vorsitz.
0152. Das Kapitel selbst bestimmt Zeitabstand und
Häufigkeit seiner Sitzungen, jedoch so,
daß es wenigstens einmal in jedem Triennium
zusammentritt, sofern nicht die (Vize)Provinzstatuten
etwas anderes bestimmen.
a) Die Mitglieder des Kapitels werden für drei
Jahre gewählt.
b) Eine außerordentliche Sitzung des Kapitels
kann einberufen werden:
1. vom (Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines
außerordentlichen Rates;
2. vom außerordentlichen Rat;
3. von zwei Dritteln der Kapitelsmitglieder.
c) In den beiden zuletzt genannten Fällen muß
das Kapitel mit Schreiben des (Vize)Provinzials
im Namen des Rates bzw. der Kapitulare einberufen
werden.
d) Ein Kapitel kann nicht gültig zusammentreten,
wenn mehr als ein Drittel der Kapitulare
fehlt (vgl. DC).
2. Artikel: Die (Vize-)Provinzleitung
I. Der (Vize-)Provinzial und sein Vikar
1. Die Bestellung des (Vize-)Provinzials und
seines Vikars
0153. Die (Vize-)Provinzstatuten müssen die Art und
Weise der Amtsübertragung des (Vize)Provinzials
und seines Vikars bestimmen, ebenso die
Art und Weise der Nachfolge im Amt, wenn
der (Vize-)Provinzial oder sein Vikar aus
ihrem Amt ausscheiden.
a) Sind der Provinzial, sein Vikar oder der Vizeprovinzial
für ihr Amt designiert, so bedürfen sie
noch der Bestätigung durch die Generalleitung.
b) Der Vizeprovinzial soll von der Generalleitung
erst dann bestätigt werden, nachdem er vom
außerordentlichen Provinzrat approbiert
worden ist.
c) Der Vikar des Vizeprovinzials bedarf hingegen
nur der Bestätigung des außerordentlichen
Provinzrates.
d) Der (Vize-)Provinzial und sein Vikar werden
für drei Jahre bestellt, unter Wahrung der
Vorschrift des orientalischen Rechts. Nach
Ablauf des Trienniums können sie für weitere
drei Jahre bestellt werden.
0154. Zur gültigen Ablehnung der Übernahme des Amtes
oder zum gültigen Rücktritt vom übernommenen
Amt sind beim (Vize-)Provinzial und seinem
Vikar die Annahme durch das versammelte
Kapitel notwendig; außerhalb der Kapitelssitzung
erfolgt die Annahme durch den außerordentlichen
Provinzrat (vgl. DS).
Handelt es sich aber um den (Vize-)Provinzial
und den (Vize-)Provinzvikar, ist zusätzlich
die Bestätigung des angenommenen Amtsverzichts
durch die Generalleitung erforderlich, wenn
es sich um ein bereits übernommenes Amt
handelt.
2. Die Rechte und Pflichten des (Vize-)Provinzials
0155. Soll der (Vize-)Provinzial in seiner Provinz
eine belebende und koordinierende Funktion
haben, muß er die (Vize-)Provinz kennen.
Daher soll er, um den Dialog zu fördern,
nicht nur die Mitglieder gern bei sich empfangen,
sondern auch oft die Kommunitäten besuchen
und am Leben der Mitglieder teilnehmen.
Wenigstens in jedem Triennium soll er eine kanonische
Visitation der ganzen (Vize-)Provinz vornehmen.
Die Vizeprovinzen aber soll der Provinzial
von Zeit zu Zeit visitieren.
0156. Die (Vize-)Provinziale sind Ordinarien und höhere
Obere. Ihre wichtigeren Vollmachten sind
im Directorium Superiorum aufgezählt.
0157. Der (Vize-)Provinzial kann alle Vollmachten,
die im Directorium Superiorum aufgezählt
sind, soweit sie übertragbar sind, delegieren
und subdelegieren. In dem Falle aber, in
dem die Verbindung mit der Generalleitung
unmöglich ist, besitzt der (Vize-)Provinzial
alle notwendigen Vollmachten nach Norm des
Rechts; wenn aber kein Oberer da ist, besitzen
die Mitglieder des außerordentlichen Rates,
gemäß der Ordnung in Statut 0210, dieselben
Vollmachten. Der Obere oder derjenige, der
ihn vertritt, handelt mit oder ohne Zustimmung
seiner Räte, soweit er mit ihnen in Verbindung
treten kann.
II. Die (Vize-)Provinzräte
1. Die Bestellung der (Vize-)Provinzräte
0158. a) Die (Vize-)Provinzen sollen zur Behandlung
wichtigerer Angelegenheiten einen außerordentlichen
Rat einrichten.
b) Die (Vize-)Provinzstatuten müssen die Art
und Weise der Bestellung der ordentlichen
wie der außerordentlichen Räte festlegen.
c) Die (Vize-)Provinzräte werden für drei Jahre
bestellt, unter Wahrung der Vorschrift des
orientalischen Rechts. Nach Ablauf des Trienniums
können sie für weitere drei Jahre bestellt
werden.
2. Die Zuständigkeit der (Vize-)Provinzräte
0159. Wenn die (Vize-)Provinzstatuten nichts anderes
vorsehen, sollen bei den Beratungen immer
alle Räte oder ihre Ersatzleute anwesend
sein.
a) Die Ersatzleute können dann aber nicht dazuge-nommen
werden, wenn notwendigerweise die Meinung
der Räte einzuholen ist, sei es schriftlich,
sei es auf eine andere sichere Art und Weise,
wobei die zur Beschlußfähigkeit notwendige
Anzahl anwesender Räte gewahrt werden muß.
b) Wenn im ordentlichen Rat ein Ratsmitglied
fehlt, soll ein Ersatzmann gewählt werden,
und zwar, soweit das möglich ist, aus den
außerordentlichen Ratsmitgliedern.
0160. Das (Vize-)Provinzkapitel bestimmt die Fälle,
bei deren Entscheidung die Meinung der (Vize-)Provinzräte
einzuholen ist.
0161. Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat hat in
der Zeit zwischen den Sitzungsperioden des
Provinzkapitels, und zwar bis zur nächsten
Sitzung, die Vollmacht, Kapitelsentscheidungen
authentisch auszulegen, vorläufig außer
Kraft zu setzen und neue Dekrete zu erlassen;
wenn Kapitelsentscheidungen vorläufig außer
Kraft gesetzt werden, müssen der (Vize-)Provinz
die Gründe bekannt gegeben werden.
Handelt es sich dabei um Statuten, muß die Generalleitung
benachrichtigt werden (vgl. St. 0141 und
0142). Daraufhin ist es Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels,
die Auslegungen und Dekrete des (Vize-)Provinzrates
zu bestätigen oder aufzuheben (vgl. St.
0140 f). Wenn es aber nichts darüber beschlossen
hat, erlöschen sie von selbst.
0162. Andere Angelegenheiten, in denen die Räte beratende
oder entscheidende Stimme haben oder als
Kollegium handeln, sind im Directorium Superiorum und in den (Vize)Provinzstatuten
aufgezählt.
3. Die Zusammenarbeit mit der Generalleitung
0163. Da der Generalrat zur Aufstellung von Richtlinien
und zur Förderung von Unternehmungen einer
genauen Kenntnis des Lebens und der Verhältnisse
in der Kongregation bedarf, soll der (Vize-)Provinzial
jedes Jahr einen schriftlichen, von ihm
selbst und den Provinzräten unterzeichneten
Bericht über Fragen, die im Directorium Superiorum angegeben sind, erstellen
und einsenden. Der Wirtschaftsbericht soll
auch vom Ökonom unterschrieben sein.
3. Artikel: Einrichtungen
und sonstige Ämter der (Vize-)Provinz
0164. Art und Weise für Bestellung und Ersetzung der
Mitglieder von Einrichtungen und sonstigen
Ämtern der (Vize-)Provinz werden durch die
(Vize-)Provinzstatuten bestimmt.
0165. Was in unserem Wahlrecht über Amtsannahme und
Amtsverzicht vorgeschrieben ist, gilt in
gleicher Weise für jede Bestellung.
I. Die Sekretariate
0166. Die Aufgaben der Sekretariate und ihre Zusammenarbeit
mit den entsprechenden Organen anderer (Vize-)Provinzen
werden durch die (Vize-)Provinzstatuten
festgelegt.
0167. vDas Bildungssekretariat ist zu hören, wenn es
sich um die Bestellung der Verantwortlichen
für den Bildungsbereich und um die Errichtung
oder Aufhebung von Bildungseinrichtungen
in der (Vize-)Provinz handelt, wobei jedoch
die Richtlinien des (Vize)Provinzkapitels
zu beachten sind.
0168. Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat bestimmt
in Zusammenarbeit mit dem Bildungssekretariat
näherhin die Art und Weise, in der die Bildungseinrichtungen
ihre Aufgabe erfüllen sollen.
II. Die Verantwortlichen im Bildungsbereich
0169. a) Zu den Verantwortlichen im Bildungsbereich
zählen: der Juvenatsdirektor, der Novizenmeister,
der Studentenpräfekt, die Studienpräfekten,
die Studentatslektoren, der Leiter des Pastoralkurses,
der Präfekt der jungen Brüder für die gesamte
(Vize-)Provinz.
b) Über das Verhältnis der Verantwortlichen im
Bildungsbereich zur Autorität des Hausobern
soll die (Vize-)-Provinzleitung geeignete
Normen erlassen.
III. Die Offiziale des (Vize-)Provinzialates
0170. Der (Vize-)Provinzsekretär ist von Amts wegen
– nach Maßgabe des kanonischen Rechts –
Notar und Kanzler des (Vize-)Provinzialates.
Er muß nicht notwendigerweise aus den Provinzräten
genommen werden.
0171. Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzarchivars, wichtigere
Dokumente über die Geschehnisse und den
Stand der (Vize-)Provinz sorgfältig aufzubewahren
und zu ordnen.
0172. Der Ökonom verwaltet unter der Autorität des
(Vize-)Provinzials und seines Rates das
Vermögen der (Vize-)-Provinz, gemäß den
vom (Vize-)Provinzkapitel erlassenen Normen.
Die (Vize-)Provinzleitung muß den Ökonomen hinzuziehen,
wenn es um wirtschaftliche Dinge oder um
Fragen geht, die die Verwaltung der materiellen
Güter betreffen, gemäß den (Vize-)Provinzstatuten.
0173. Zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres soll
der Ökonom der (Vize-)Provinzleitung einen
von ihm aufgestellten und vom Sekretariat
für Wirtschaftsfragen approbierten Haushaltsvoranschlag
vorlegen. Dieser Voranschlag soll die zu
erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowohl
der (Vize-)Provinz als auch der einzelnen
Kommunitäten enthalten.
0174. Der (Vize-)Provinzökonom soll folgende Berichte
erstellen:
a) Dem (Vize-)Provinzial und seinem außerordentlichen
Rat ist jährlich ein Bericht über den Wirtschaftsstand
der (Vize-)Provinz und der Kommunitäten
zu unterbreiten; dieser Bericht ist mit
dem Sekretariat für Wirtschaftsfragen zu
besprechen und von diesem zu approbieren.
Ebenso sind der (Vize-)Provinzleitung alle
Berichte zu unterbreiten, die von ihr angefordert
werden (vgl. St. 0190 und 0208).
b) Der Generalleitung ist ein kürzerer Bericht
mit Unterschrift und Kommentar des (Vize-)Provinzials
und seines Rates vorzulegen. Darüber hinaus
ist der Bericht der Vizeprovinz vom Provinzial
und seinen Räten zu unterzeichnen.
Die Form dieses Berichtes wird von der Generalleitung
festgesetzt.
4. Artikel: Die wechselseitige Zusammenarbeit
zwischen
Provinz und Vizeprovinzen
0175. Die konkrete Art und Weise der Zusammenarbeit
zwischen der Provinz und den Vizeprovinzen
soll durch eine Vereinbarung über die gegenseitige
personelle und materielle Hilfe festgelegt
werden. Dieser Vereinbarung sollen Beratungen
von Obern oder Vertretern beider Seiten
vorausgehen.
In der Vereinbarung oder den Satzungen kann,
unter Wahrung von Statut 0144, auch die
konkrete Art und Weise der Teilnahme der
Provinz am Vizeprovinzkapitel und umgekehrt
der Teilnahme der Vizeprovinz am Provinzkapitel
bestimmt werden. Die Vereinbarung bedarf
der Approbation durch die Generalleitung.
0176. Damit die Missionsarbeit möglichst wirksam sei,
soll die Provinz einen vom Provinzökonom
verschiedenen Missionsprokurator mit entsprechender
Ausstattung haben, der gemäß den Provinzstatuten
für die Bedürfnisse der Vizeprovinz und
der Kommunitäten außerhalb der Provinz zu
sorgen hat. Seine Aufgabe ist es, gute Beziehungen
zu Behörden und Privatpersonen zu unterhalten
und eine gute Zusammenarbeit mit allen Betroffenen,
vor allem den Angehörigen der Missionare,
zu pflegen.
0177. Was die Kommunikation der Vizeprovinzen mit
der Generalleitung angeht, sollen die Normen
beachtet werden, die von der Generalleitung
erlassen worden sind. Ordentliche Angelegenheiten
der Vizeprovinz sollen nur über die Provinz
mit der Generalleitung behandelt werden.
5. Artikel: Die Leitung der Kommunitäten
in der (Vize-)Provinz
0178. a) Die (Vize-)Provinzstatuten
müssen eine angemessene Zeit nach der ewigen
Profeß bestimmen, die erforderlich ist,
damit jemand zum Hausobern bestellt werden
kann.
b) Die Hausobern sollen für ein Triennium bestellt
werden unter Wahrung der Vorschrift des
orientalischen Rechts. Nach Ablauf dieser
Zeit können sie für weitere drei Jahre bestellt
werden.
Um jedoch einen Obern für ein drittes Triennium
in demselben Haus zu bestellen, ist die
Bestätigung der Generalleitung erforderlich.
c) Der Obere jeder Kommunität soll gemäß den
(Vize-)Provinzstatuten einen Vikar haben.
0179. Häufigkeit und Weise der Einberufung der Hausversammlung
werden von den (Vize)Provinzstatuten festgelegt.
0180. Alle Mitglieder einer Kommunität sollen rechtzeitig
vom Obern über die Angelegenheiten unterrichtet
werden, die zur Behandlung anstehen, damit
sie gut vorbereitet zusammenkommen können.
0181. Unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der
Kommunitäten soll der Obere Räte zur Seite
haben, deren Zahl, Bestellung und Ersetzung
durch die (Vize-)Provinzstatuten geregelt
werden.
0182. Die (Vize-)Provinzstatuten sollen die Angelegenheiten
bestimmen, die vom Rat oder von der Hausversammlung
zu behandeln sind, sowie jene Fälle, in
denen der Rat oder die Hausversammlung als
Kollegium entscheiden.
0183. In jeder Kommunität soll ein Ökonom sein, der
unter der Autorität des Obern und seines
Rates die wirtschaftlichen Geschäfte führt.
0184. Andere Offiziale, die eine Kommunität für gewöhnlich
benötigt, werden von der Hausversammlung
oder von der Leitung der Kommunität bestellt,
gemäß den (Vize)Provinzstatuten.
6. Artikel: Die Beziehung und Zusammenarbeit
zwischen den (Vize)Provinzen
0185. Die territoriale Aufteilung der (Vize-)Provinzen
soll nicht zu stark betont werden, vielmehr
sollen gemeinsame Unternehmungen gefördert
werden.
0186. Soll auf dem Territorium einer anderen (Vize-)Provinz
eine Kommunität errichtet werden, so müssen
vor der Zustimmung der zuständigen kirchlichen
Autorität die Zustimmung des außerordentlichen
(Vize-)Provinzrates eben dieses Territoriums
und die Approbation der Generalleitung eingeholt
werden; wenn es sich um eine Vizeprovinz
handelt, ist auch die Zustimmung der betreffenden
Provinzleitung einzuholen.
0187. Wenn gemäß den Konstitutionen 141–143 interprovinzielle
Versammlungen oder Konferenzen abgehalten
werden, bestimmen diese selber ihre Zusammensetzung,
Einberufung, Zuständigkeit und Aufgaben.
Die Generalleitung soll rechtzeitig über
Einberufung und Programm unterrichtet werden,
damit sie an der Konferenz teilnehmen kann;
ihr ist ferner ein Bericht über das, was
behandelt wurde, zuzuleiten.
0188. Mitglieder, die sich für längere Zeit auf dem
Territorium einer anderen (Vize-)Provinz
aufhalten wollen, sollen deren (Vize-)Provinzial
davon in Kenntnis setzen. Handelt es sich
aber um eine für längere Zeit ausgeübte
Arbeitstätigkeit, sollen sich beide (Vize-)Provinziale
darüber einig sein.
Vierter Abschnitt
DIE ZEITLICHEN GÜTER DER KONGREGATION
1. Artikel: Die Verfügung über die Güter der
Kongregation
I. Im Allgemeinen
0189. Alle zeitlichen Güter, die in irgendeiner Weise
der Kongregation gehören, sollen sachgerecht
und gemäß den staatlichen und kirchlichen
Gesetzen verwaltet werden, wenn möglich
unter Mitwirkung fachkundiger Laien.
0190. Das Vermögen einer juristischen Person soll
vom zuständigen Ökonom verwaltet werden,
unter der Autorität des Obern und seines
Rates, unter Wahrung des Rechts des höheren
Obern, in die Verwaltung einzugreifen, gemäß
den Normen des allgemeinen Rechts und vor
allem der Statuten 0191 b, 2 und 0192.
II. Im Besonderen
0191 a) Es ist Aufgabe der Generalleitung, den vom
Generalökonom erstellten Haushaltsvoranschlag
und die Abrechnung des Generalrates zu prüfen
und zu approbieren.
b) Es ist Aufgabe des Generalrates:
1. zusammen mit dem Generalökonom die jeweils
angemessene Höhe der Kontributionen, die
für die Generalleitung zu entrichten sind,
festzulegen, wobei die betroffenen Stellen
zu hören sind;
2. Normen zu erlassen über die Art und Weise
der Einrichtung und Ausübung der Verwaltung.
0192. Es ist die Aufgabe des Provinzkapitels, Bestimmungen
zu erlasen über die Art und Weise des Besitzes
von Vermögen und der Verfügung darüber,
besonders bezüglich der Immobilien. Dabei
sind die Bestimmungen des allgemeinen Rechts
und des Eigenrechts einzuhalten; außerdem
ist die Approbation durch die Generalleitung
erforderlich.
0193. a) Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels,
unter Berücksichtigung des jeweiligen Geldwertes
die Grenzen zu bestimmen, bis zu denen die
einzelnen Obern, unter Wahrung der Verfügung
des Hl. Stuhls, allein oder zusammen mit
ihren Räten Geld ausgeben, Veräußerungen
tätigen und Darlehen aufnehmen können.
Die Grenzen der Summe aber, innerhalb deren die
Obern allein oder zusammen mit ihren Räten
dies tun können, bedürfen der Approbation
der Generalleitung.
b) Unter «Veräußerung» wird jede Übertragung
des Eigentums von Gütern verstanden, die
durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen
einer juristischen Person bilden; ferner
jede geschäftliche Vereinbarung, wodurch
die juristische Person, um deren Güter es
sich handelt, vermögensrechtlich schlechter
gestellt werden könnte, wie z. B. Kreditaufnahme,
Miet- und Pachtverträge sowie jede Verfügung
über das Stammvermögen, die nicht rein administrativer
Art ist.
c) Es ist ebenfalls Aufgabe des (Vize-)Provinz-kapitels,
diejenigen Akte festzulegen, welche die
Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen
Verwaltung überschreiten, sowie das zu bestimmen,
was zur gültigen Setzung eines Aktes der
außerordentlichen Verwaltung notwendig ist.
0194. (Vize-)Provinzkapitel und (Vize-)Provinzrat können
allgemeine Normen für die Geldanlage erlassen.
0195. Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzials und seines
außerordentlichen Rates, wenigstens jährlich
den Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung
des (Vize-)Provinzialates und der Kommunitäten
seines Zuständigkeitsbereiches zu prüfen
und zu approbieren. Darüber hinaus soll
der Provinzial und sein außerordentlicher
Rat jährlich den Haushaltsvoranschlag und
die Abrechnung der Vizeprovinzen prüfen.
0196. Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat kann für
einen bestimmten Zweck und auf begrenzte
Zeit den Kommunitäten Abgaben auferlegen
oder sie auf andere Weise belasten, und
zwar über die in den (Vize-)Provinzstatuten
festgelegten Grenzen hinaus. Darüber muß
er dem (Vize-)Provinzkapitel Rechenschaft
geben.
0197. Je nach Norm der (Vize-)Provinzstatuten soll
die Leitung einer Kommunität oder die Hausversammlung
den Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung
der Kommunität prüfen und beraten.
0198. Die einzelnen Kommunitäten und (Vize-)Provinzen
sollen einander bereitwillig finanziell
unterstützen und unter Wahrung von Statut
0193 aus ihrem eigenen Vermögen nach Kräften
auch für andere Bedürfnisse der Kirche und
zur Unterstützung Notleidender beisteuern.
0199. Die Obern sollen dafür sorgen, daß Laien, die
uns Dienste leisten, mit Liebe und Gerechtigkeit
behandelt werden. Ihre Gehälter sollen wenigstens
den Vorschriften der staatlichen Gesetze
entsprechen. Wenn diese von den staatlichen
Gesetzen vorgeschriebenen Gehälter aber
niedriger sind, als es angemessen ist, so
soll ein höheres Gehalt gezahlt werden.
III. Die Annahme von belasteten Gütern
0200. Werden Güter unter einer belastenden Bedingung
angeboten, soll der Obere sie nur annehmen,
wenn sich diese Belastung mit dem Ziel und
dem Wohl der Kongregation vereinbaren läßt.
Dabei braucht der Obere die Zustimmung seines
Rates und immer auch die Zustimmung des
(Vize-)Provinzrates.
Über die gegenseitigen Verpflichtungen soll,
wenn nichts dagegen spricht, ein zivilrechtlich
gültiger Vertrag geschlossen werden.
0201. Der Vertrag über die Annahme belasteter Güter
muß enthalten:
a) den Gegenstand der Schenkung;
b) die Anzahl und Laufzeit der Belastungen;
c) die Bestimmung, was mit der Schenkung geschehen
soll, wenn die Auflage erfüllt ist oder
wenn sich ihre Erfüllung als moralisch unmöglich
erweist;
d) eine Klausel über die Herabsetzung der Verpflichtungen
entsprechend dem tatsächlichen Wert zum
gegebenen Zeitpunkt.
0202. Bei der Annahme von Meßstiftungen sollen unter
Wahrung des allgemeinen Rechts die Vorschriften
über belastete Schenkungen beachtet werden.
Eine Meßstiftung mit einer Laufzeit von
mehr als dreißig Jahren soll nicht angenommen
werden.
2. Artikel: Die Vermögensverwaltung
0203. Was über die Vermögensverwaltung vorgeschrieben
ist, gilt entsprechend auch für alle Mitglieder,
die ordensfremdes Vermögen verwalten, es
sei denn, daß die für ihr Amt geltenden
Vorschriften ausdrücklich etwas anderes
anordnen.
0204. Wo sich die Verwaltung nach staatlichen Gesetzen
richten muß, sollen alle Belege über Einnahmen
und Ausgaben gemäß diesen Gesetzen ausgefertigt
und die vorgeschriebene Zeit hindurch aufbewahrt
werden. Dies ist auch dort zu empfehlen,
wo es zivilrechtlich nicht vorgeschrieben
ist. Wenigstens die Ausgabenbelege sollen
eine angemessene Zeit aufbewahrt werden.
0205. Wo die Sozialversicherung noch nicht ausreichend
geregelt ist, soll unter Beachtung der kirchlichen
und staatlichen Gesetze eine angemessene
Vorsorge und Beihilfe für den Krankheitsfall
der Redemptoristen sichergestellt werden.
0206. In jeder Wirtschaftsverwaltung müssen vorhanden
sein:
a) ein Journal, in dem alle Einnahmen und Ausgaben
einzutragen sind;
b) ein Kontobuch mit der Jahresübersicht und
der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben,
nach Konten verteilt;
c) ein Verzeichnis der Wertpapiere;
d) sämtliche Wirtschaftsverträge.
0207. Das Recht der Einsichtnahme in die Bücher steht
dem eigenen Obern zu und den von ihm Delegierten,
ferner dem rechtmäßigen Visitator und seinem
Sozius. In den von Redemptoristen betreuten
Pfarreien wird das Pfarrvermögen vom Pfarrer
verwaltet. Doch hat der Ordensobere das
Recht, darüber zu wachen, daß die Rechtsvorschriften
genau eingehalten werden. Zu diesem Zweck
kann der Obere die Einnahme- und Ausgabebücher
der Pfarrei einsehen, zwar nicht, um die
Verwaltung des Pfarrvermögens selbst zu
übernehmen, sondern um für eine gute Verwaltung
durch die zuständigen Organe zu sorgen.
0208. Die (Vize-)Provinzleitung kann über die Verwaltung
von kongregationseigenem und von fremdem
Vermögen einen Rechenschaftsbericht anfordern.
Sie kann dies tun, sooft es ihr angebracht
erscheint, muß es aber wenigstens einmal
jährlich tun, entsprechend St. 0191. Dieser
Rechenschaftsbericht umfaßt den tatsächlichen
Stand der Vermögensverwaltung in den Kommunitäten
wie auch des fremden Vermögens, für das
die Kongregation in irgendeiner Weise verantwortlich
ist.
Fünfter Abschnitt
DIE PRÄZEDENZ
0209. Die Rangfolge der bereits bestehenden Provinzen
ist festgelegt im Verzeichnis, das im Directorium Capitulorum enthalten ist. Die
Provinzen, die in Zukunft errichtet werden,
werden gemäß dem Datum ihrer Errichtung
am Schluß des Verzeichnisses angefügt.
Wenn mehrere Provinzen am selben Tag errichtet
werden, dann hat jene den Vorrang, die das
ältere Haus besitzt. Wenn eine Provinz in
zwei Provinzen geteilt wird, so bleibt jene
im Recht des Vorrangs, die das ältere Haus
ihr eigen nennt. Die andere nimmt den letzten
Platz ein.
0210. Unter Wahrung der Vorschriften des allgemeinen
Rechts haben die Obern den Vorrang vor den
Vikaren, die Vikare vor den Räten, die Räte
vor den übrigen, die ordentlichen Räte vor
den außerordentlichen.
Unter Gleichrangigen richtet sich, wenn nichts
anderes vorgesehen ist, die Reihenfolge
nach Profeß, Priesterweihe und Lebensalter.
Sechster Abschnitt
1. Artikel: Die Abwesenheit von der Kommunität
0211. Der höhere Obere kann mit Zustimmung seines
Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied
erlauben, sich außerhalb eines Hauses der
Kongregation aufzuhalten, nicht aber über
ein Jahr, außer wegen Genesung von einer
Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung
eines Apostolates im Namen der Kongregation.
Ein solches Mitglied verbleibt unter der
Sorge seiner Obern; es verliert aber das
aktive und passive Stimmrecht, es sei denn,
es wäre abwesend wegen Studiums, wegen der
Gesundheit oder wegen eines Apostolates
der Kongregation.
2. Artikel: Die Trennung von der Kommunität
0212. Die Obern sollen einem Mitglied, das sich der
vorgeschriebenen Verbindung mit der Kongregation
und der Vollmacht der Obern entzieht, mit
Eifer nachgehen; sie sollen ihm dabei helfen,
daß es seiner Berufung treu bleibt. Wenn
dennoch alles vergeblich ist und das Mitglied
nicht wieder zurückkehrt, soll es nach Norm
des Rechts entlassen werden.
Fußnoten
[1]
LG 45; CD 35; MR 22. 53.
[6]
AG
26; LG 13; AG 9. 11. 16. 21. 25.
[21]
Paul VI. an d. Kapitel 1967.
[22]
Paul VI. an d. Kapitel 1973.