Lebensregel

 

Generalstatuten


DER STANDORT DER KONGREGATION IN DER KIRCHE

(Zu Konstitution 2)


01.
Die Kongregation des Heiligsten Erlösers (C.Ss.R.) ist eine Vereinigung von Priestern, Diakonen und Laien, in der alle, sei es daheim oder draußen, in brüderlicher Gemeinschaft dieselbe Sendung erfüllen. Auch wenn sie das Beispiel Jesu in seinem verborgenen Leben nachahmen, müssen alle und jeder einzelne versuchen, in der Welt Sauerteig des Evangeliums zu sein:
- in der Verkündigung und im liturgischen Dienst;
- in einer anderen apostolischen Tätigkeit im eigentlichen Sinn;
- in technischen und handwerklichen Arbeiten.


02.
Die Kongregation kann sich Kleriker und Laien als Oblaten angliedern. Sie betrachtet und fördert dieselben als Mitarbeiter im Apostolat, sei es für immer oder auf Zeit. Die (Vize) Provinzen legen die konkreten Formen der Angliederung fest (vgl. St. 085).


03.
Die Kongregation untersteht sowohl dem allgemeinen Kirchenrecht als auch dem Eigenrecht, wie es in den vom Hl. Stuhl approbierten Konstitutionen, in den vom Generalkapitel verabschiedeten Generalstatuten und Direktorien, in den (Vize) Provinzstatuten und in den Erlassen der (Vize-)Provinzkapitel enthalten ist.


Das Directorium Capitulorum hat Gesetzeskraft. Das Directorium Superiorum hingegen hat nur Gesetzeskraft in bezug auf die in ihm aufgeführten Kompetenzen. Wenn das Directorium Superiorum allgemeines oder Eigenrecht enthält, ergibt sich die Verpflichtung aufgrund des dort angegebenen Rechts.


04.
Die Kongregation genießt das Privileg der Exemtion. Doch sind ihre Gemeinschaften tatsächlich und rechtlich Teile der Ortskirche, an deren Gnaden und Freuden, Bedrängnissen, Verfolgungen und Nöten sie teilnehmen. [1] Daher müssen sie sich in der Sorge um das Volk Gottes in all seinen Bedürfnissen mitverantwortlich wissen. Sie werden je nach den Erfordernissen der Gesamtpastoral tatkräftig mit der Ortskirche zusammenarbeiten, unbeschadet des Eigencharakters der Kongregation (vgl. Konst. 18, 66, 135).


05.
Die Redemptoristen verehren besonders:

- den Heiligsten Erlöser, dessen Namen die Kongregation trägt;

- die selige Jungfrau Maria unter dem Titel der Unbefleckten Empfängnis als Patronin der Kongregation und unter dem Titel der Mutter von der Immerwährenden Hilfe, deren Verehrung zu fördern der Kongregation vom Hl. Stuhl aufgetragen ist;

- den heiligen Josef;

- die heiligen Apostel;

- den heiligen Ordensstifter Alfons als Vorbild und Vater aller Redemptoristen;

- den heiligen Klemens als hervorragenden Verbreiter der Kongregation;

- den heiligen Gerhard als besonderes Vorbild der Brüder;

- den heiligen Johannes Nepomuk Neumann als großes Beispiel pastoralen Eifers;

- den seligen Peter Donders als Vorbild missionarischen Dienstes zur Rettung des ganzen Menschen.


06.
Das Siegel der Kongregation besteht aus einem Kreuz mit Lanze und Schwamm, das über drei Hügeln steht; zu Seiten des Kreuzes die Initialen der Namen Jesu und Mariens; über dem Kreuz ein Strahlenauge und darüber eine Krone. Als Wappeninschrift stehen die Worte: Copiosa apud eum redemptio - Bei Ihm ist Erlösung in Fülle (vgl. ps 129,7).


07.
Das Tragen unseres Ordenskleides wird durch (Vize-)Provinzstatuten näher geregelt unter Wahrung der Konstitution 45,4.


08.
Die Redemptoristen halten das beschauliche Apostolat der Redemptoristinnen (O.Ss.R.) hoch in Ehren. Aus der gleichen Wurzel hervorgegangen und dem gleichen Ziel verpflichtet, nehmen die Redemptoristinnen am Dienst der Kongregation teil. Wir informieren sie regelmäßig über unsere Arbeiten, damit unter ihrer geistlichen Mithilfe das Wort Gottes voranschreitet und verherrlicht wird. Wir unsererseits müssen stets bereit sein, ihnen brüderlich zu helfen. Ein eigenes Sekretariat der Generalkurie nimmt die Angelegenheiten der Redemptoristinnen wahr.

I. KAPITEL

DAS MISSIONSWERK DER KONGREGATION

(Zu den Konstitutionen 3 - 20)

1. Artikel: Die Menschen, an die sich unsere Verkündigung wendet

(Zu den Konstitutionen 3-5)


09.
Allgemeines Kriterium

a) Die Vorliebe der Redemptoristen muß den seelsorglich am meisten vernachlässigten Menschen gelten, besonders den Armen, Schwachen und Unterdrückten. Dabei lassen sie sich leiten von den Richtlinien des Provinzkapitels, entsprechend der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Gebieten und im Rahmen einer pastoralen Gesamtplanung.

b) Die Redemptoristen dürfen den Schrei der Armen und Unterdrückten nicht überhören; vielmehr müssen sie Mittel und Wege suchen, um ihnen zu helfen, so daß diese selbst mit eigenen Kräften jene Übel überwinden können, die sie bedrücken. Nie darf in der Verkündigung des Wortes Gottes dieser wesentliche Bestandteil des Evangeliums fehlen.

010. Die Gruppe jener Gläubigen, denen die Kirche die notwendigen Heilsmittel noch nicht geben konnte


Zu ihnen gehören jene Kreise, die wegen Priestermangels oder wegen ihrer sozialen Lebensverhältnisse seelsorglich vernachlässigt sind, zum Beispiel:

- die Landbevölkerung mancher Gegenden;

- die vielen Auswanderer, Vertriebenen, Flüchtlinge und andere Entwurzelte;

- die Großstadtbewohner und Großstadtpendler;

- die, «welche widerrechtlich wegen ihrer Rasse oder Hautfärbe von den Grundrechten der übrigen Bürger ausgeschlossen sind». [2]


011. Menschen, welche die Botschaft der Kirche überhaupt noch nicht gehört haben

a) Die Kongregation ist sich bewußt, daß das Grundanliegen missionarischer Liebe und die vorrangige Sendung der Kirche darin bestehen, das Evangelium jenen Menschen zu verkünden, die Christi Botschaft und sein heilbringendes Erbarmen noch nicht kennen. [3]

Gerade auf diesem Gebiet hat die Kirche noch eine große Missionsarbeit zu leisten. Unsere Kongregation nimmt dieses Hauptanliegen der Kirche zwar schon wahr, sie muß sich jedoch bemühen, hierin noch größere Anstrengungen zu unternehmen. [4]

Um dem Wunsch der Kirche nachzukommen, müssen sich die einzelnen (Vize-)Provinzen fragen, ob sie mit anderen Provinzen, die bereits in den Missionen tätig sind, personell oder materiell zusammenarbeiten, oder selbst neue Missionen übernehmen können.

b) Redemptoristen, die in diesem Apostolat tätig sind, ahmen den Erlöser in hervorragender Weise nach. Sie verwirklichen zugleich ein Anliegen unseres Ordensstifters, der seine Söhne eindringlich ermahnte, «echten Eifer für die Nichtchristen» zu entwickeln. Er wollte sie sogar durch ein Gelübde verpflichten, «in die Missionen zu gehen». [5]

c) Die Verchristlichung des ganzen Lebens geht um so tiefer, je enger die Missionare mit den zum Glauben berufenen Völkern zusammenwirken. Deshalb sollen sich die Missionare, bevor sie in ein fremdes Land gehen, mit Missionswissenschaft befassen. Sie müssen sich gründliche Kenntnisse in Sprache und Kultur, Religion und Sitten des entsprechenden Volkes aneignen. [6]

Was sich an Gutem und Wahrem in der Überlieferung der Völker findet, sollen sie hochachten und organisch in das Glaubensleben aufnehmen. Nur so kann eine wirklich einheimische Kirche entstehen, die zugleich ein Zeichen der Weltkirche ist.

Die religiöse Tradition der Kirche ist reich und vielfältig. Um diese Reichtümer weitergeben zu können, müssen sich die Redemptoristen bemühen, dort, wo sie arbeiten, auch ihre Kongregation einzupflanzen, damit sie dem Volk entsprechend seiner Eigenart zu dienen vermag. Die ausländischen Missionare müssen sich bewußt sein: sie sind lediglich gerufen, um dem Volk Hilfe zu bieten. Zu gegebener Zeit müssen sie gern und selbstlos ihren Platz dem einheimischen Klerus abtreten. [7]

d) Um eine möglichst gute Zusammenarbeit zu erreichen, sollen die Obern mit den Ortsordinarien über die gegenseitigen Rechte und Pflichten einen Vertrag abschließen. Aus dem gleichen Grund soll auch festgelegt werden, welche Güter der Kongregation und welche der Diözese gehören. [8]


012.
Menschen, welche die Botschaft der Kirche noch nicht als «Frohe Botschaft» vernommen haben [9]

Es gibt Menschen und Menschengruppen, «unter denen die Kirche zwar gegenwärtig ist», denen aber Christus nichts bedeutet oder die sich von der Kirche entfremdet haben. Vielerorts durchdringt heute der Atheismus weitgehend das Leben und die Institutionen. Er muß Gegenstand unseres ernsten Studiums sein. Um auch dort den echten christlichen Glauben fördern zu können, müssen wir den Atheismus unter allen, auch den positiven Gesichtspunkten beurteilen (vgl. 014, b).


013.
Menschen, die durch die Spaltung der Kirche Schaden erleiden

Die Redemptoristen müssen alles fördern, was zur Einheit aller, die an Christus glauben, beitragen kann. Das gilt für alle Redemptoristen, die ihre Aufgabe in unserer pluralistischen Gesellschaft erfüllen, besonders aber für jene, die vorwiegend im ökumenischen Dienst stehen. [10]


Diese Aufgabe verlangt von den Missionaren, daß sie in ihrem Dienst aufrichtig, selbstlos, demütig, geduldig und brüderlich tolerant seien. Folglich werden sie um so mehr die Einheit der Christen vorantreiben, je mehr sie sich mühen, ein Leben im Geiste des Evangeliums zu führen.


014. Die Gläubigen, die allzeit der Bekehrung bedürfen

a) Da die Kirche unablässig Glauben und Buße predigen muß, stellt auch die Arbeit unter den Gläubigen für die Kongregation immer eine missionarische Aufgabe dar. Um ihre Arbeit überall weiterführen zu können, muß die Kongregation versuchen, aus der Mitte der Gläubigen Berufe für sich zu gewinnen. [11]

b) Der Stil der Missionsarbeit in den traditionell christlichen Ländern muß heute ganz besonders die Glaubensbekehrung zum Ziel haben. Auch da sind heute die Gläubigen einer allgemeinen Glaubenskrise ausgesetzt. Die soziale Umwelt nämlich, die vom kulturellen Pluralismus gekennzeichnet ist, kann nicht mehr christlich genannt werden; sie stützt auch nicht mehr die äußeren Strukturen des Glaubens. [12]

Diese neuen Verhältnisse, die das religiöse Leben unmittelbar beeinflussen, rufen nach einer Klärung und nach einer lebendigeren Glaubensüberzeugung.

c) Die Missionare sollen den gläubigen Laien helfen, sich ihrer eigenen Berufung in der Kirche bewußt zu werden, damit sie, vom Geist des Evangeliums geleitet, wie Sauerteig gleichsam von innen her ihren Beitrag zur Heiligung der Welt leisten. [13]

Wir müssen dem apostolischen Wirken des Gottesvolkes mehr Gewicht verleihen. Das Apostolat der Laien hat nämlich einen eigenen und in jeder Hinsicht notwendigen Anteil an der Sendung der Kirche. Denn die Kirche hat noch nicht ihr volles Leben, ist noch nicht ganz Zeichen Christi unter den Menschen, wenn nicht ein wahrer Laienstand da ist und arbeitet. [14]

d) Die junge Generation hat heute in der Gesellschaft einen sehr bedeutsamen Einfluß. Wir müssen uns der Jugendlichen mit liebender Sorgfalt annehmen, besonders in den von uns betreuten Pfarreien, damit sie wirklich neue Menschen und Baumeister einer neuen Menschheit werden. Auch gilt es, in ihnen den Missionseifer zu wecken und zu fördern, damit aus ihren Reihen für die Zukunft Verkünder des Evangeliums kommen. [15]

015. Seelsorge an den Priestern


Die Priester als Träger der ordentlichen Seelsorge sind ganz natürlich die berufenen Erzieher im Glauben.

Doch können niemandem die Schwierigkeiten entgehen, die im Leben von heute auf den Priester zukommen. Viele Priester sind entmutigt, sei es weil stets neue Hindernisse den Glauben erschweren, sei es weil ihre Seelsorge scheinbar wenig Erfolg hat oder weil sie sich selbst oft so einsam fühlen. [16]

Daher muß unsere besondere Sorge gerade den Priestern gelten. Durch menschliche Kontakte und mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln müssen wir sie im Glauben stärken und ihnen in der gegenwärtigen pastoralen Situation Hoffnung geben.


2. Artikel: Einige Formen der Missionsarbeit

(Zu den Konstitutionen 13 – 16)


016. Allgemeiner Grundsatz

In den folgenden Statuten sind einige Formen unseres missionarischen Dienstes aufgeführt. Wo sich diese bewähren, sollen sie mutig und zielbewußt angewandt, zugleich aber auch stets den Anforderungen der Pastoral angepaßt werden.

017. Die Volksmissionen

a) Die Kirche ist eine Gemeinschaft von Sündern. Sie ist heilig und bedarf zugleich stets der Reinigung; immer muß sie den Weg der Buße und Erneuerung gehen. [17]

Dazu waren die Volksmissionen ein äußerst wirksames Mittel, wie die Geschichte bezeugt. In dieser Form außerordentlicher Seelsorge wird die Heilsbotschaft ausgerufen, und die Gläubigen werden zur Bekehrung aufgerufen (Kerygmatische Verkündigung). Die Volksmissionen sind eine Fortführung der Erlösung, welche der Sohn Gottes durch seine Diener in der Welt wirkt.

b) Um das in den Volksmissionen begonnene Werk zu festigen, werden nachdrücklich sogenannte Missionserneuerungen empfohlen, die für unsere Kongregation besonders kennzeichnend sind.


018. Der Pfarrdienst

Die Mitbrüder, die in den Pfarreien tätig sind, sollen mit aller Sorgfalt ihren Pflichten nachkommen. Sie seien sich wohl bewußt, daß sie um so mehr eine Art immerwährender Mission durchführen, je mehr ihr Wirken von missionarischem Geist bestimmt ist.


019. Die Katechese

Die katechetische Unterweisung strebt danach, daß in den Menschen der durch die Lehre erleuchtete Glaube lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt. Daher müssen die Redemptoristen in ihren pastoralen Tätigkeiten den Religionsunterricht mit allen Mitteln fördern. Dabei sollen sie mit den bestehenden katechetischen Stellen zusammenarbeiten. [18]


020. Die Exerzitien

Die Redemptoristen geben in ihren Häusern oder anderswo Exerzitien für die Priester und andere Kleriker, für Ordensleute und Laien. Mit einem auf das Wohl der Kirche bedachten Eifer müssen sie den Teilnehmern helfen, immer tiefer in die Geheimnisse des Heiles einzudringen und wahre Missionare zu werden.

Die Laien sollen vor allem über ihren Dienst in der Kirche belehrt und zu christlicher Verantwortung für ihre Brüder angehalten werden (vgl. St. 014 c - d).


021. Die Förderung der Gerechtigkeit und der gesamtmenschlichen Entwicklung

Die Kirche ist beauftragt, für die Befreiung und Erlösung des GS 26,42 ganzen Menschen zu wirken und die gesamte Menschheit, ja die ganze Welt, in Christus zu formen. Das ist bei der Verkündigung des Evangeliums immer zu beachten. Darum müssen sich die Redemptoristen bei der Evangelisation stets auch um den menschlichen und sozialen Fortschritt bemühen, besonders in den Entwicklungsländern. [19]

Das kann auf verschiedene Weise geschehen, je nach örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen der Verkündigung, in engster Zusammenarbeit mit den Organen und Institutionen, die zu diesem Zweck bestehen.

Die (Vize-)Provinzstatuten sollen diesbezüglich Näheres bestimmen, wobei allerdings das missionarische Charisma, das die Kongregation in der Kirche hat, berücksichtigt werden muß.


022. Das Apostolat mit Hilfe sozialer Kommunikationsmittel

Die sozialen Kommunikationsmittel können viel zur Ausbreitung und Stärkung des Reiches Gottes beitragen. Daher werden sich die Redemptoristen ihrer gern bedienen und sie für ihre Missionsarbeit einsetzen, mag es sich dabei um volkstümliche oder wissenschaftliche Veröffentlichungen, um künstlerisches Scharfen oder um audiovisuelle Mittel handeln. [20]

Die Kapitel haben die Frage des Apostolates durch die sozialen Kommunikationsmittel zu prüfen. Zudem sollen die (Vize-)Provinzleitungen geeigneten Mitbrüdern eine fachliche Ausbildung auf diesem Gebiet ermöglichen.


023. Das Studium der Moral- und Pastoraltheologie

Nach dem Wunsch der Kirche sollen sich die Mitglieder dem Studium der Theologie und der Humanwissenschaften widmen, damit sie befähigt sind, dem Volk Gottes im täglichen Leben die notwendigen Heilsmittel anzubieten. Der Tradition und Eigenart unserer Kongregation entsprechend müssen sich die Redemptoristen ganz besonders dem Studium der Moraltheologie, der Pastoraltheologie und der Spiritualität widmen. [21]

Zu diesem Zweck wurde in Rom die Academia Alfonsiana errichtet, deren Aufgabe eng mit der Zielsetzung der Kongregation verbunden ist. Die gesamte Kongregation muß die Academia unterstützen und fördern.


024. Die geistliche Beratung

Das Charisma der geistlichen Beratung (Beicht- und Gesprächsseelsorge) war beim heiligen Alfons stark ausgeprägt und wurde in der Tradition unserer Kongregation stets gepflegt. In unserer Zeit, da der Mensch sich selbst mehr und mehr zur Frage wird, ist diese Art der Seelsorge offensichtlich von größter Bedeutung. [22]

Auch hier müssen immer wieder neue Formen entwickelt werden, die den Menschen unserer Zeit entsprechen. Als Beispiele seien erwähnt: die Beratung (counseling), der sogenannte «Fragekasten» in Zeitschriften usw. Wo solche Einrichtungen bereits bestehen, wollen wir uns ihrer bedienen und unseren spezifischen Beitrag leisten. [23]

3. Artikel: Die Weiterentwicklung der Apostolatsmethoden

(Zu den Konstitutionen 17 – 19)

025.     a) Angeregt und geleitet vom (Vize-)Provinzial und unter Mitwirkung der zuständigen Sekretariate sollen auf (Vize-)Provinzebene Versammlungen über Moral- und Pastoralfragen, sowie über die Anpassung der Apostolatsmethoden durchgeführt werden. Zusammenkünfte dieser Art müssen in der (Vize-)Provinz eine ständige Einrichtung sein und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden (vgl. Konst. 126; St. 0114,0155).

b) Für die Weiterentwicklung der apostolischen Tätigkeit ist es sehr vorteilhaft, wenn die Provinzleitung zusammen mit dem Sekretariat für das apostolische Leben bestimmte Arbeitsgruppen einsetzt, um neue missionarische Vorhaben zu erproben. Diese Experimente sollen in Zusammenarbeit mit der Ortskirche durchgeführt werden (vgl. Konst. 36–38; St. 045, 049).

2. KAPITEL

DAS LEBEN IN GEMEINSCHAFT

(Zu den Konstitutionen 21-45)

1. Artikel: Die Bedeutung der Gemeinschaft

026. Zur Gemeinschaft, von der in Konstitution 22 die Rede ist, gehören auch jene, die in Ausnahmefällen, wenn es der Dienst erfordert und die Gemeinschaft den Auftrag dazu gibt, allein leben und eine Aufgabe der Gemeinschaft leisten.


027.
Sowohl die Obern wie auch die anderen Mitbrüder sollen darauf achten, daß die Angehörigen der verschiedenen Häuser sich regelmäßig treffen, um den Geist brüderlicher Zusammenarbeit zu stärken. Das gilt in besonderer Weise für jene Mitbrüder, die, im Auftrag ihrer Gemeinschaft und innerlich mit ihr verbunden, außerhalb der Gemeinschaft leben und arbeiten.


2. Artikel: Die Gemeinschaft des Gebetes


028.
     a) Das Geheimnis der Eucharistie ist Ausdruck der Gemeinschaft und baut zugleich Gemeinschaft auf. Darum ist es sehr wünschenswert, daß sie in Konzelebration oder in Gemeinschaft gefeiert wird.

Außerdem soll allen die tägliche Zwiesprache mit Christus, dem Herrn, in der Danksagung nach der Kommunion, bei der Besuchung und in der persönlichen Verehrung der Eucharistie am Herzen liegen.

b) «Da das Stundengebet Stimme der Kirche ist, die Gott öffentlich lobt» (SC 99), ist dafür zu sorgen, daß wenigstens ein Teil des Breviers in Gemeinschaft gebetet wird (vgl. Konst. 30).

c) Wie oft sie aber am Tag zum gemeinsamen Gebet zusammenkommen sollen, bestimmen die Provinzstatuten gemäß Konstitution 30.


029.
Etwa monatlich werden sie sich für einen Tag und jährlich für acht Tage in geistlichen Übungen intensiver der inneren Zwiesprache mit Gott hingeben. Die Provinzstatuten legen das genauer fest.


3. Artikel: Die brüderliche Gemeinschaft


030.
Die Verwaltungsstruktur der Gemeinschaft soll immer so sein, daß sie dem Geist der Einheit und der Brüderlichkeit dient. Dieser hat im gemeinsamen Leben der Mitbrüder unbedingten Vorrang. [24]

Deshalb muß die Verwaltung so angelegt werden, daß sie diesen Geist fördert und erhält. Darauf ist besonders in zahlenmäßig großen Gemeinschaften zu achten.


031.
Alle Mitbrüder sollen sich immer bemühen, treu die zahllosen Aufgaben der Liebe zu erfüllen, die eine menschliche und christliche Reife fördern. Dazu gehören: gegenseitige Achtung und Hilfe, rücksichtsvolle Anteilnahme gegenüber Mitbrüdern in Schwierigkeiten, Sorgen und Ängsten; bereitwillige Gastfreundschaft bei der Aufnahme und Bewirtung durchreisender Mitbrüder; brüderliche Dienstbereitschaft, Mithilfe bei den häuslichen Diensten und ähnliches.


032.
Besonders hochschätzen sollen sie die sogenannte brüderliche Zurechtweisung (vgl. Mt 18, 15). Sie dient und nützt der Auferbauung der Gemeinschaft, in der sich jeder um menschliche Beziehungen und um ein freundschaftliches Verhältnis im Geiste des Evangeliums ernsthaft bemüht (vgl. Konst. 34).


033.
Allen soll es ein gemeinsames Anliegen sein, daß die Mitbrüder, die am Anfang ihres Dienstes in der Kongregation stehen, eng mit Leben und Wirken der Gemeinschaft verwachsen.


034.
Kranke und alte Mitbrüder, die nicht selten vom Gefühl der Einsamkeit bedrückt werden, müssen immer besondere Sorge und Hilfe erfahren, vor allem aber, wenn ihre letzte Stunde naht.

Die alten, kranken und leidgeprüften Mitbrüder selbst mögen der Einladung Christi folgen und ihre Lebenssituation gläubig und zuversichtlich auf sich nehmen. Ihr vom Gebet geprägtes Leben, ihre Erfahrung und auch die Dienste, die sie noch leisten können, vermögen den Jüngeren viele Anregungen zu geben.


035.
Die Angehörigen der Mitbrüder, vor allem die Eltern, ferner die Mitarbeiter und Wohltäter der Kongregation sind mit unserer Ordensfamilie verbunden. Sie haben deshalb in besonderer Weise Anspruch auf Aufmerksamkeit und Liebe, besonders wenn sie in Not und Schwierigkeiten sind.


036.
Die dankbare Liebe der Mitbrüder gebührt auch den heimgegangenen Mitbrüdern, ebenso den anderen Verstorbenen, die ein dankbares Gedenken verdienen. Die (Vize) Provinzstatuten bestimmen, wie ihrer gedacht wird. Die Namen der Verstorbenen der ganzen Kongregation werden von der Generalleitung den (Vize-)Provinzen mitgeteilt.

Das Totengedenken für einen Generalobern, auch wenn er nicht mehr im Amt war, bestimmt die Generalleitung.


4. Artikel: Die Arbeitsgemeinschaft


037.
Der Obere als belebende Kraft für eine ständige Erneuerung soll dafür sorgen, daß sich jede Gemeinschaft zu bestimmten Zeiten, entsprechend den (Vize-)Provinzstatu-ten, trifft, um sich mit jenen theologischen, pastoralen und ähnlichen Fragen zu beschäftigen, die für eine wirksame Tätigkeit wichtig sind. So können die Mitbrüder in ihrer Berufung bestärkt und in ihrem Dienst erneuert werden (vgl. Konst. 38, 73, 90, 103, 136, 139; Stat. 048). Bei diesen theologischen Überlegungen und Planungen sollen stets die Situation der Ortskirche und deren pastorale Strukturen berücksichtigt werden (vgl. Konst. 38, 135; Stat. 04).

Nach Abschluß einer apostolischen Arbeit oder nach einer Zeitspanne gemeinschaftlichen Lebens ist eine Überprüfung angebracht, damit die Absichten Gottes allen deutlicher erkennbar werden und alle besser auf sie eingehen zum Wohle der Kirche.


5. Artikel: Die Gemeinschaft in ständiger Bekehrung


038.
Zum Fortschritt im geistlichen Leben und um Mängel und Fehlhaltungen zu beheben, sollen die Mitglieder mehrmals im Jahre gemeinsam ihre Lebensführung überprüfen. Die Zeit dafür wird von den (Vize-)Provinzstatuten festgesetzt. Dabei geben sie sich Rechenschaft, wie sie ihre Pflichten erfüllen, die Konstitutionen und Statuten beachten, besonders im Hinblick auf die brüderliche und missionarische Liebe. Wo die monatliche Rekollektion gemeinschaftlich gehalten wird, ist es angebracht, diese Überprüfung damit zu verbinden.


039.
Die (Vize-)Provinzstatuten legen für den einen oder anderen Wochentag und für bestimmte Zeiten des Kirchenjahres einige gemeinsame Bußwerke fest. [25]


040.
Unsere Priester, denen von einem Obern der Kongregation Beichtvollmacht erteilt wurde, haben diese damit für alle Gemeinschaften und Mitglieder der Kongregation, wenn nicht der eigene Obere oder ein anderer zuständiger Vorgesetzter diese Ausdehnung der Jurisdiktion ausdrücklich verweigert.

Jeder von irgendeinem Ordinarius bevollmächtigte Beichtvater hat auch Jurisdiktion für jeden Mitbruder, der bei ihm das Bußsakrament empfangen will.


6. Artikel: Die geordnete Gemeinschaft


041.
Bei der Erstellung einer guten Gemeinschaftsordnung sind vor allem folgende Punkte zu regeln:

a) Die Formen, die einzuhalten sind z. B. bei Ausgängen, bei Besuchen von Angehörigen und anderen, usw;

b) Die günstigen Voraussetzungen für das Studium, das gemeinsame Gebet, die Erholung und das Wohl des einzelnen, z. B. Stillschweigen und Tagesordnung. Die (Vize)Provinzstatuten regeln, was über diese und ähnliche Fragen die Hausgemeinde und was der Provinzrat zu entscheiden hat (vgl. Konst. 137 b).

3. KAPITEL

DIE APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT IN IHRER

HINGABE AN CHRISTUS DEN ERLÖSER

(Zu den Konstitutionen 46 - 76)

l. Artikel: Die Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen

042. Bei dem Bemühen, die Ehelosigkeit treu zu leben, mögen die Mitbrüder dem Wort des Herrn vertrauen, sich auf Gottes Hilfe und den Beistand und dauernden Schutz der seligen Jungfrau Maria verlassen und die eigene Kraft nicht überschätzen.


2. Artikel: Die Armut


043.
Das Eigenrecht der Kongregation, von dem in Konstitution 68 die Rede ist, findet sich in den Dekreten Pius' X. «Ut tollatur» vom 31. August 1909 und Benedikts XV. vom 7. Mai 1918.


044.
Das freiwillige Zusammenlegen aller Güter in der Gemeinschaft fördert in besonderer Weise den Willen zur Einheit und zum Teilen, besonders mit den Kleinen und Armen.

Denn nach dem Beispiel Christi, der uns alles geschenkt hat, gehört zur Armut das Teilen mit anderen. Als Mitglieder einer Gemeinschaft, welche die Verkündigung der frohen Botschaft an die Armen zum Ziel hat, sollen die Redemptoristen ein waches Empfinden haben für die Armut in der Welt und für die großen sozialen Probleme, die fast überall die Menschen bedrücken.

Jede Art von Armut – materielle, sittliche und geistige – muß ihren apostolischen Eifer herausfordern. Die berechtigten Erwartungen der Armen machen sie zu ihren eigenen.


045.
In manchen Fällen können sich Mitbrüder veranlaßt sehen, mit Zustimmung der Gemeinschaft die Not und Unsicherheit der ärmeren Schichten auch tatsächlich zu teilen. Je nach den Erfordernissen der einzelnen (Vize-)Provinzen können in dieser Richtung geeignete Experimente gemacht werden. Sie können die menschliche und christliche Reife des apostolischen Arbeiters kundtun und fördern.


046.
     1. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, den Mitbrüdern alles Notwendige zur Verfügung zu stellen. Näheres regeln die (Vize-)Provinzstatuten.

2. Damit das gemeinschaftliche Leben den Gegebenheiten jeder Region angepaßt ist und zu einem wirksamen Zeugnis der Armut und der Solidarität mit den Armen wird, sollen die (Vize-)Provinzstatuten konkrete Bestimmungen festlegen über:

a) den Gebrauch der Dinge des täglichen Lebens und die Erlaubnis, die dafür einzuholen ist;

b) den Lebensstil und Lebensstandard der einzelnen und der Gemeinschaften, wie er im jeweiligen Land angemessen ist;

c) die regelmäßige Überprüfung der Armutspraxis, um diese wirklich zu fördern;

d) neue Ausdrucksformen der Armut und Möglichkeiten, wie hierin persönliche Verantwortung übernommen werden kann.


047.
Zu diesem Zweck kann den Mitgliedern aufgrund eines Amtes oder einer anderen Notwendigkeit eine gewisse Geldsumme, deren Höhe in den Dekreten der (Vize-)Provinzen festzulegen ist, regelmäßig überlassen werden. Voraussetzung ist, daß ihr Gebrauch umschrieben ist und daß dem Obern darüber Rechenschaft gegeben wird, damit jeder Anschein eines frei verfügbaren Taschengeldes vermieden ist.


3. Artikel: Der Gehorsam


048.
     a) In einem bewußten Gehorsam üben die Mitbrüder ihre gemeinsame Verantwortung aus, Mittel und Wege zu finden, um die Sendung der Kongregation in den örtlich verschiedenen Situationen zu erfüllen.

b) Ist eine Sache in Gemeinschaft beschlossen worden, sollen sich alle in gemeinsamem Bemühen großmütig um deren Ausführung bemühen.


049.
Der Heilige Geist teilt für das Apostolat Gaben und Charismen zu (vgl. l Kor 12, l - 30). Jeder Mitbruder, der solche Charismen empfangen hat, hat das Recht und die Pflicht, sie zum Wohl der kirchlichen Gemeinschaft einzusetzen (vgl. ebd. 12, 7). Er soll dies in Einklang mit den Mitbrüdern, besonders mit den Vorgesetzten tun (vgl. ebd. 12, 28). Denn deren Aufgabe ist es, über die Echtheit und den geordneten Einsatz solcher Gaben zu entscheiden, nicht um den Geist auszulöschen, sondern um alles zu prüfen und das Gute zu behalten (vgl. l Thess 5,19 - 22; l Job 4, l - 7).

Alle sollen daran denken, daß die «höheren Gnadengaben» (l Kor 12, 31) auf die Liebe hingeordnet sind, auf »den Weg, der alles übersteigt» (ebd. 13,1).

4. KAPITEL

DIE AUS- UND WEITERBILDUNG IN DER

APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT

(Zu den Konstitutionen 77 - 90)

1. Artikel: Die Auswahl und Beurteilung der Berufe


050.
Jede (Vize-)Provinz soll die notwendigen Einrichtungen schaffen, um Berufe zu wecken, zu entdecken und zu pflegen. Dies geschehe in aufrichtiger Zusammenarbeit mit jenen, die in der Gesamtkirche und vor allem in den Diözesen oder Regionen diese besondere Seelsorgsaufgabe wahrnehmen. [26]


051.
Die Eignung der Kandidaten für das Leben in der Kongregation muß eindeutig feststehen. Deshalb müssen besonders sorgfältig geprüft werden:

a) die für das apostolische Leben erforderliche körperliche und seelische Gesundheit und dazu die Fähigkeit, sich in dieses Gemeinschaftsleben einzufügen. Diese Eignung soll nach den allgemeinen Richtlinien geprüft und darüber hinaus, je nach Notwendigkeit, auch durch entsprechende Untersuchungen von Fachleuten erhärtet werden; [27]

b) die guten Sitten, die Erbanlagen und Familienverhältnisse der Kandidaten;

c) die für unsere apostolischen Aufgaben erforderliche intellektuelle Eignung der Kandidaten;

d) die Anlagen vor allem des Herzens und des Geistes, die die Kandidaten aufweisen müssen, um sich ganz Gott und dem Nächsten im gemeinsamen Leben der Kongregation hinzugeben.


052.
Um den Jugendlichen eine freie Berufswahl in menschlicher und wirklichkeitsnaher Art zu ermöglichen, müssen neue Wege der Berufsförderung gefunden werden, die in angemessener Weise die Reifung der Kandidaten fördern und unterstützen. Dazu gehören auch Einrichtungen und Veranstaltungen für die sogenannten Spätberufenen. [28]


053.
Jene (Vize-)Provinzen, die zur Weckung von Berufen eigene Schulen (Mittelschulen, Gymnasien) unterhalten, sollen dafür sorgen, daß den jungen Menschen eine besondere menschliche und religiöse Bildung vermittelt wird, damit sie jene Reife und menschliche Kultur erreichen, die eine gediegene Grundlage für die Stärkung und Entfaltung des persönlichen Glaubens ist. So können sie Christus, dem Erlöser, großmütig und mit reinem Herzen nachfolgen. [29]

Die Schüler sollen, soweit dies möglich ist, ein ähnliches Leben führen wie ihre Altersgenossen; es soll ihnen Gelegenheit geboten werden, hinreichende Lebenserfahrung zu sammeln und Verbindung mit ihrer Familie zu halten. Sie sollen jene humanistische und wissenschaftliche Bildung erwerben, die sie in ihrem Land zum Studium an einer Hochschule berechtigt.


2. Artikel: Die Ausbildung der Kandidaten


054.
Während des gesamten Bildungsganges soll in geeigneter Weise für eine ganzheitliche Erziehung der Kandidaten gesorgt werden, die alle Aspekte des Lebens als Mensch und als Christ umfaßt.

Ungeeignete Kandidaten sollen rechtzeitig aufgefordert werden, unsere Lebensform zu verlassen. Zugleich sollen ihnen die erforderlichen Hilfen angeboten werden, damit sie sich, ihrer christlichen Berufung bewußt, mit Eifer dem Laienapostolat zuwenden.


I. Die erforderliche Reife


055.
Die seelische Reife, die von den Kandidaten erworben werden soll, besteht in der Festigkeit des Charakters, wie sie für die Beobachtung des Zölibats als gottgeschenktem Charisma und der übrigen evangelischen Räte erforderlich ist, ferner in einem richtigen Urteilsvermögen über Menschen und Ereignisse und schließlich in der Fähigkeit, ausgewogene Entscheidungen treffen zu können. So werden sie das apostolische Leben in der Gemeinschaft führen können. [30]


II. Die geistliche Bildung


056.
Die Kandidaten sollen sorgfältig unterwiesen werden, in der gläubigen Betrachtung des Wortes Gottes, vor allem der Evangelien, im Gebet und in der Feier der heiligen Liturgie Christus, den Erlöser, zu suchen und ihm mit lebendiger Liebe nachzufolgen. So sollen sie sich den Geist und die Lebensweise der evangelischen Räte und der Seligpreisungen aneignen.

 

Sie sollen sich mit dem Geheimnis der Kirche vertraut machen und an ihrem ganzen Leben teilzunehmen lernen. Die selige Jungfrau Maria, die Königin der Apostel, den heiligen Alfons sowie die anderen Heiligen und Seligen der Kongregation sollen sie mit Vertrauen lieben und ehren. [31]


III. Die Erziehung zum gemeinsamen Leben


057.
Die Erziehung soll darauf ausgerichtet sein, die Tugenden eines Lebens in der apostolischen Gemeinschaft zu entfalten: die brüderliche Liebe, die Selbstverleugnung und die Verfügbarkeit für alle, besonders für die Kleinen und Armen, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit bei der apostolischen Tätigkeit, Mut und festes Vertrauen, Einfachheit und Aufrichtigkeit des Herzens, Langmut und Güte, Freude in großer Standhaftigkeit, in Not, unter der Last der Arbeit, in Bedrängnis, in Ängsten, in der Verfolgung um Christi willen (vgl. Konst. 20; 2 Kor 3, 7; 10, 12). [32]


IV. Die pastorale Ausbildung


058.
Die pastorale Ausrichtung des gesamten Bildungsganges ist ein Charakteristikum der missionarischen Ausbildung und muß klar hervortreten. Damit die Kandidaten ihren persönlichen Glauben an das Geheimnis des Heiles erneuern und vertiefen und mit Vertrauen den Menschen das Evangelium verkünden können, muß die gesamte Ausbildung, sowohl die Studien wie auch das geistliche Leben, mit praktischen apostolischen Einsätzen und Erfahrungen verbunden sein. [33]


059.
Damit sie als Mitglieder einer dem Apostolat verpflichteten Ordensgemeinschaft der ihnen gestellten Aufgabe gewachsen sind, müssen sie je nach ihrer intellektuellen Begabung und persönlichen Eigenart über die Gepflogenheiten, das Denken und Empfinden der heutigen Gesellschaft in geeigneter Weise unterrichtet werden. [34]


3. Artikel: Die Lehrer


060.
Die Lehrer erfüllen bei der Ausbildung eine bedeutsame Aufgabe. Sie sollen eng mit den für die Ausbildung Verantwortlichen zusammenarbeiten. In der Pädagogik und in ihrem Unterrichtsfach sollen sie entsprechend ausgebildet sein. Für den Unterricht sollen ihnen die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. [35]

Damit der Bildungsplan einen möglichst guten Erfolg zeitigt, sollen die Mitglieder einer jeden Bildungseinrichtung in bestimmten Abständen zu einem Gedankenaustausch zusammenkommen und dann ihre Überlegungen mit den übrigen Bildungseinrichtungen koordinieren. Die Verbindung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern anderer benachbarter Seminarien soll gepflegt werden.


4. Artikel: Die erste Ausbildung zum apostolischen Leben


061.
Über Verpflichtung, Natur und Dauer eines Postulats entscheiden im Rahmen des allgemeinen Rechts die (Vize-)-Provinzstatuten.


062.
     a) Das Noviziat beginnt kirchenrechtlich an dem vom (Vize-)Provinzial in einem ordnungsgemäßen Dokument festgelegten Tag. Es muß in einem Haus stattfinden, das der Generalobere mit Zustimmung seines Rates bezeichnet hat.

b) Die Aufnahme von Kandidaten ins Noviziat und die Zulassung von Novizen zur zeitlichen Profeß ist Sache des (Vize-)Provinzials mit Zustimmung seines Rates. Die Zulassung von Professen mit zeitlichen Gelübden zur ewigen Profeß fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Provinzials mit Zustimmung seines Rates.

c) Die Verlängerung des Noviziats gemäß Konstitution 86, 2 d ist Sache des (Vize)Provinzials mit Zustimmung seines Rates.


063.
Die Kleidung der Kandidaten (Postulanten) und der Novizen legen die (Vize)Provinzen selbst fest.


064.
Zwischen den Novizen und den anderen Mitbrüdern soll eine gewisse Trennung bestehen. Der (Vize-)Provinzial legt nach Anhören des Novizenmeisters fest, welche Kontakte zwischen den Novizen und den anderen Mitbrüdern oder den Kommunitäten bestehen können.


065.
Das Noviziat für einen Kleriker hat auch Gültigkeit für einen Laien und umgekehrt. Den Übertritt von der einen Gruppe zur ändern kann der (Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines Rates gestatten.


066.
Der (Vize-)Provinzial erläßt mit Zustimmung seines außerordentlichen Rates und nach Anhören des Bildungssekretariates geeignete Richtlinien über die Studien, die im Rahmen des allgemeinen Rechts während des Noviziats erlaubt sind.


067.
Die Generalleitung approbiert gemäß den Konstitutionen und Statuten über die Ausbildung die Grundordnung des Noviziats der einzelnen (Vize-)Provinzen (vgl. St. 081).


068.
Das Noviziat kann je nach den (Vize-)Provinzstatuten innerhalb eines oder zweier Jahre durchgeführt werden.


069.
Außer den gemäß dem Recht durchgeführten 12 Monaten des Noviziates können die Novizen zur Ergänzung ihrer Ausbildung das ein oder andere Mal eine bestimmte Zeit für ein mit den Zielen der Kongregation übereinstimmendes Praktikum außerhalb der Noviziatskommu-nität verbringen, sofern dies nach dem Urteil des Novizenmeisters und mit Zustimmung des (Vize-)Provinzials nach Anhören seiner Räte der Ausbildung förderlich erscheint. [36]


070.
Der (Vize-)Provinzial muß nach Anhören der Beteiligten dafür sorgen, daß vor dem Beginn des Noviziats und vor der Profeß Exerzitien von acht vollen Tagen gehalten werden.

Für die Exerzitien vor dem Empfang der heiligen Weihen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts.


071.
Der Ausdruck «Profeß» wird, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, im weiten Sinne verstanden. Er umfaßt zeitliche und ewige Gelühde.


072.
Zeitliche Gelübde müssen für mindestens ein Jahr abgelegt werden.


073.
Der Generalobere mit Zustimmung seiner Räte bestimmt in jedem Einzelfall Zeit und Art und Weise der Erprobung, die der ewigen Profeß eines Ordensmannes vorauszugehen hat, der in unsere Kongregation übertreten will, unter Wahrung von Kanon 684 § 2.


074.
Der (Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines Rates bestimmt in jedem Einzelfall die Zeitspanne zwischen dem Noviziat und der ewigen Profeß unter Beobachtung der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts (vgl. Konst. 86, 2e).


075.
Der ewigen Profeß soll eine gewisse Vorbereitungszeit nach Art eines Noviziates von wenigstens einem Monat vorausgehen.


076.
Die ewige Profeß ist Voraussetzung für den Empfang der heiligen Weihen.


077.
Rechtzeitig vor der Profeß soll der Kandidat den (Vize-)Provinzial schriftlich um Zulassung bitten.


078.
Bevor der Kandidat zur Profeß zugelassen wird, soll der (Vize-)Provinzrat von den zuständigen Verantwortlichen ein schriftliches Gutachten über seine Eignung anfordern; gegebenenfalls ist auch die Kommunität zu hören.

Derartige Berichte sind im Laufe des Ausbildungsganges gemäß den (Vize-)Provinzstatuten mehrmals anzufordern, damit der (Vize-)Provinzial mit seinem Rat sich ein rechtes Urteil über die Kandidaten bilden kann.


079.
     a) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, sind zur Entgegennahme der Profeß der Hausobere des Ausbildungshauses, der Studentenpräfekt und der Novizenmeister bevollmächtigt.

b) Über die Profeß ist eine authentische Urkunde zu erstellen, die von dem Professen, von dem die Profeß entgegennehmenden Obern und von den Zeugen zu unterschreiben ist.


080.
Damit allen Mitbrüdern die Bedeutung der in der Profeß vollzogenen Hingabe an Gott ins Gedächtnis gerufen wird, soll zweimal im Jahr zu einem von den (Vize-)Provinzstatuten festzulegenden Zeitpunkt eine gemeinsame Gelübdeerneuerung stattfinden.


081.
     a) Aufgabedes(Vize-)Provinzrates ist es, nach Anhören des Bildungssekretariates eine Grundordnung unserer Priesterausbildung nach den vom Hl. Stuhl erlassenen Richtlinien aufzustellen. Diese Grundordnung muß von der Generalleitung approbiert werden (vgl. St. 0167,0168).

b) Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels ist es, mit Hilfe des Sekretariates für das apostolische Leben und des Bildungssekretariates die Bedingungen für den Eintritt in den ständigen Diakonat festzulegen, wobei die Entscheidungen der nationalen Bischofskonferenz zu berücksichtigen sind. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Normen bedürfen der Approbation durch die Generalleitung.


082.
Der Studentenpräfekt soll von priesterlichem und apostolischem Geist erfüllt und fähig sein, wechselseitige brüderliche Zusammenarbeit beim gemeinsamen Erziehungswerk zu bejahen. Er soll den Bedürfnissen der Kirche in der Welt von heute aufgeschlossen gegenüberstehen und über pastorale Erfahrung im Apostolat der Kongregation verfügen. Schließlich soll er die erforderlichen geistlichen und pädagogischen Voraussetzungen aufweisen.


083.
Wer zur weiteren Ausbildung nach Rom gesandt wird, findet Aufnahme im Collegium Maius, für das folgendes festgelegt wird:

a) Das Collegium Maius Sancti Alfonsi ist als ein Institut von großer Bedeutung für die Erneuerung der ganzen Kongregation der besonderen Sorge des Generalobern anvertraut.

b) Leitung und Ordnung des Collegium Maius bedürfen der Approbation der Generalleitung.

c) Am Ende eines jeden Studienjahres erstattet der Direktor des Collegium Maius den (Vize-)Provinzialen über ihre Studenten Bericht.

d) Alljährlich wird allen Studenten des Collegium Maius ein kleiner Kurs über Geschichte und Leben der Kongregation gehalten.


5. Artikel: Die Weiterbildung


084.
Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels, mit Hilfe des Sekretariats für das apostolische Leben und des Bildungssekretariats:

a) um eine ständige Weiterbildung der Brüder bemüht zu sein und zu untersuchen, welche apostolischen Aufgaben ihnen übertragen werden können, damit sie tatsächlich in angemessener Weise an der Sendung der Kongregation beteiligt werden;

b) Mittel und Zeitpunkte für die besondere wissenschaftliche, pastorale und geistliche Erneuerung aller Mitglieder festzulegen, um eine wirksame, sich über das ganze Leben erstreckende Bildung zu gewährleisten (vgl. St. 0140 c).


6. Artikel: Die Oblaten


085.
Die Oblaten, die am Geist und an der missionarischen Sorge der Kongregation teilhaben, sollen durch eine entsprechende Einführung und ständige Gemeinschaft unterstützt werden. Nähere Bestimmungen sind in den (Vize-)Provinz-statuten festzulegen (vgl. St. 02).

5. KAPITEL

DIE LEITUNG DER APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT

(Zu den Konstitutionen 91 -148)

086. In unserem Recht versteht man:

a) unter dem Begriff «Leitung» immer den Obern und darüber hinaus, wenn erforderlich, seinen ordentlichen und - sofern es ihn gibt - seinen außerordentlichen Rat, der beratende und entscheidende Stimme besitzt;

b) unter dem Begriff «Rat», sofern er allein gebraucht wird, das Kollegium, in dem der Obere Mitglied und zugleich Vorsitzender ist; der Rat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

Erster Abschnitt

DIE STRUKTUR DER KONGREGATION

1. Artikel: Die verschiedenen Untergliederungen der Kongregation

087. Die Provinzen und Vizeprovinzen werden für gewöhnlich mit territorialen Grenzen umschrieben.


088.
Eine Provinz soll nur errichtet werden, wenn sie wenigstens aus fünf Kommunitäten und 50 Mitgliedern besteht; auch muß für ihre wirtschaftliche Selbständigkeit gesorgt sein.

Ebenso soll eine Vizeprovinz nur dann errichtet werden, wenn sie wenigstens aus drei Kommunitäten und 20 Mitgliedern besteht.


089.
Bevor der Generalrat mit der Errichtung einer neuen (Vize-)Provinz beginnt, soll eine umfassende Beratung stattfinden, und zwar sowohl mit den Mitgliedern, die der neu zu errichtenden (Vize-)Provinz angehören sollen, als auch mit den Provinzleitungen, von deren Territorium ein Teil abgetrennt wird, sofern dies der Fall ist.


090.
Wenn die Erfordernisse des Apostolates es ratsam erscheinen lassen, können Provinzen und Vizeprovinzen eine Region errichten, die vom Generalrat approbiert werden muß; die Region ist ebenfalls eine juristische Person. Wenn es sich aber um eine Vizeprovinz handelt, ist zusätzlich die Approbation des außerordentlichen Provinzrates erforderlich.

Ein Vertrag zwischen der Provinz bzw. Vizeprovinz einerseits und der Region andererseits soll die beiderseitigen Rechte und Pflichten festlegen. Dieser Vertrag bedarf der Approbation des Generalrates.


091.
     a) Um den apostolischen Auftrag der (Vize-)Provinz zu verwirklichen, sind die Mitglieder in örtlichen oder Personalgemeinschaften zusammengeschlossen. Ihr ständiger Wohnsitz kann sein:

- ein «Haus», das ist eine kanonisch errichtete Niederlassung, die damit juristische Person ist;

- eine «Residenz», das ist eine nicht kanonisch errichtete Niederlassung.

b) Eine Niederlassung soll nur dann als «Haus» kanonisch errichtet werden, wenn vernünftigerweise vorherge­sehen werden kann, daß ihr später wenigstens drei Mitglieder ständig zugeschrieben werden können.


092.
Mitglieder, die ausnahmsweise für sich allein leben und arbeiten, müssen entweder gemäß dem vorausgehenden Statut einer örtlichen Gemeinschaft, oder wenigstens - gemäß den (Vize-)Provinzstatuten - der (Vize-)Provinz zugeschrieben sein.


093.
Alle Mitglieder, die innerhalb, besonders aber jene, die außerhalb einer Kommunität leben, sollen sich mit der ganzen (Vize-)Provinz verbunden fühlen; sie sollen am wechselnden Geschick der (Vize-)Provinz teilhaben und Sorge tragen für ihre Lebensordnung und ihre apostolischen Unternehmungen.


2. Artikel: Die Obern


094.    
a) Die Obern sollen die Rechte der Mitglieder, die ihrer Vollmacht unterstellt und ihrer Sorge anvertraut sind, wahren. Zugleich sollen sie die Mitbrüder mit Liebe, Klugheit und Festigkeit auf ihre Fehler aufmerksam machen, besonders dann, wenn diese der Gemeinschaft Schaden zufügen oder Ärger bereiten und die apostolische Tätigkeit beeinträchtigen.

b) Die (Vize-)Provinzstatuten müssen festlegen, wie lange Mitglieder das Amt des Obern ohne Unterbrechung ausüben können.

c) Der Generalobere soll sein Leitungsamt nicht länger als 12 Jahre ausüben.


095.
     a) Wenn durch das Eigenrecht oder durch Weisung des zuständigen Obern nichts anderes vorgesehen ist, erlangt ein Oberer sein Amt, sobald er in rechtmäßiger Form eingeführt worden ist.

b) Der Obere tritt rechtmäßig sein Amt an, indem in seiner oder seines Beauftragten Anwesenheit vor irgendeiner Kommunität der (Vize-)Provinz, wenn es sich um den (Vize)Provinzial handelt, oder vor der eigenen Kommunität, wenn es sich um den Hausobern handelt, das Dokument verlesen wird, aus dem hervorgeht, daß er ernannt oder gewählt und, wenn nötig, für ein solches Amt bestätigt worden ist. Die (Vize-)Provinzstatuten können diesem Kernstück des Ritus noch andere hinzufügen, unter Wahrung der Verpflichtung, daß der Betreffende das Glaubensbekenntnis nach Norm des Rechts persönlich ablegt.

c) Wenn aber ein Oberer nach Ablauf der Amtszeit zum selben Amt wiederernannt oder -gewählt wird, ist keine neue Amtseinführung erforderlich.

d) Der Obere bleibt in seinem Amt, bis der Nachfolger das Amt übernommen hat.

Vor der Amtseinführung darf sich der Ernannte oder Gewählte unter keinem Vorwand in die Leitung einmischen.

e) Ist der neue Obere in sein Amt eingeführt, so erlöschen ohne weitere Erklärung alle Ämter, die vom vorigen Obern abhingen.

f) Nach dem Amtsantritt soll der Obere, welchen Grades auch immer, den alten Brauch in der Kongregation beachten, zu gegebener Zeit Exerzitien zu machen.

g) Die Obern der Kommunitäten haben sich in ihrer jeweiligen Niederlassung aufzuhalten und sich von ihr nicht längere Zeit zu entfernen, außer mit Erlaubnis des (Vize-) Provinzials.


096.
Das Amt des Obern erlischt durch Verzicht, durch Versetzung, durch Amtsenthebung sowie - unter Wahrung von Statut 095 d - durch Ablauf der festgesetzten Zeit.


097.
Die Ablehnung, ein Amt zu übernehmen, oder der Verzicht auf ein bereits übernommenes Amt ist nur gültig, wenn der zuständige Obere diese annimmt.


098.
Die für die Ernennung oder Bestätigung eines Obern zuständige Autorität kann ihn aus einem schwerwiegenden Grund, auch innerhalb seiner Amtsperiode, auf ein anderes Amt versetzen.


099.
Der (Vize-)Provinzial kann mit Zustimmung seines außerordentlichen Rates aus einem schwerwiegenden Grund, auch ohne Vorliegen eines Delikts, unter Berücksichtigung des natürlichen Gerechtigkeitsempfindens, den Obern einer Kommunität durch Dekret absetzen. Gegen das Dekret des (Vize-)Provinzials besteht die Möglichkeit der Beschwerde an die Generalleitung, allerdings ohne aufschiebende Wirkung.

Auf dieselbe Weise kann der (Vize-)Provinzial durch ein Dekret der Generalleitung aus einem schwerwiegenden Grund, auch ohne Vorliegen eines Delikts, unter Berücksichtigung des natürlichen Gerechtigkeitsempfindens abgesetzt werden.


0100.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips soll kein Oberer die Zuständigkeiten ihm unterstellter Oberer und Offiziale an sich ziehen oder an ihrer Stelle handeln, wenn nicht das allgemeine Wohl dies erfordert und sein Rat dem zustimmt. Er kann jedoch aus einem entsprechenden Grund Weisungen und Erlaubnisse geben, muß aber den zuständigen Obern davon in Kenntnis setzen.


3. Artikel: Die Vikare


0101.
Der Vikar soll im Gebrauch seiner Vollmachten gemäß dem Willen des Obern handeln. Er soll Neuerungen vermeiden, von denen er weiß, daß sie dem Willen des Obern und dem Geist der Kommunität nicht entsprechen.


0102.
Der Vikar stelle sich hinter die Autorität des Obern; in dessen Anwesenheit soll er selbst nicht tätig werden oder etwas vorschreiben; er mische sich auch nicht in die Leitung ein, jene Belange ausgenommen, die der Obere ihm übertragen hat.


0103.
Sollte auch der Vikar abwesend oder in seiner Amtsführung behindert sein, so soll, unter Wahrung von Statut 0123, jener das Amt des Pro-Vikars wahrnehmen, den der Obere dazu bestimmt hat, oder, wenn vom Obern niemand bestimmt worden ist, derjenige, den der Vikar selbst bestimmt hat.


0104.
Der Obere soll, solange seine Vertretung von einem anderen wahrgenommen wird, für gewöhnlich durch seinen Vikar eingreifen, oder aber wenigstens den Vikar von seinem Eingreifen in Kenntnis setzen.


0105.
Der Obere soll dafür sorgen, daß für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung keine Mißverständnisse oder Schwierigkeiten in der Leitung der Kommunität entstehen. Die (Vize-)Provinzstatuten sollen festlegen, wann der Vikar von Rechts wegen die Vertretung des Obern wahrnimmt.


4. Artikel: Die Räte


0106.
Die Räte können vom Obern verlangen, daß in angemessenen Zeitabständen Sitzungen gehalten werden und daß dabei verhandelt wird, was von Rechts wegen zu behandeln ist, und daß sie einsehen können, was von Rechts wegen ihrer Einsichtnahme unterliegt.


0107.
Damit die Räte in richtiger Weise vorbereitet zu den Sitzungen kommen können, soll der Obere ihnen im allgemeinen rechtzeitig den Termin und die Tagesordnungspunkte bekanntgeben.


0108.
   a) Handelt es sich um die erforderliche Zustimmung, so genügt es nicht, daß der Obere die Meinung der Räte einzeln erfragt, sondern es ist zur Gültigkeit gefordert, daß er sie zusammenruft und die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält; er selbst stimmt nicht mit ab und kann auch im Fall der Stimmengleichheit die Angelegenheit nicht selbst entscheiden.

b) Handelt es sich um den erforderlichen Rat, so soll der Obere die Räte zusammenrufen, sofern nicht die (Vize-)Provinzstatuten etwas anderes bestimmen. Zur Gültigkeit der Handlung ist gefordert, daß er die Räte anhört.


0109.
Wenn der Obere nach Norm des Rechts mit seinen Räten eine Angelegenheit kollegial entscheiden muß, so muß er bei Stimmengleichheit dieselbe einer neuen Abstimmung unterwerfen. Bleibt die Stimmengleichheit, kann der Obere mit seiner Stimme die Angelegenheit selbst entscheiden.


0110.
   a) Wenn nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, genügt zur Entscheidung einer Frage die absolute Mehrheit der Stimmen.

b) Die Stimmabgabe ist öffentlich. Fordert es auch nur ein Mitglied des Rates, oder schreibt das Recht dies ausdrücklich vor, so hat die Stimmabgabe geheim zu erfolgen.


0111.
Die Räte sind zur Geheimhaltung verpflichtet, wo die Gerechtigkeit, die Liebe und der rechte Fortgang der Dinge dies fordern.


5. Artikel: Die Ökonomen


0112.
In den verschiedenen Untergliederungen der Kongregation sollen gut ausgebildete Ökonomen zur Verfügung stehen, die vom jeweiligen höheren Obern und nach Möglichkeit auch vom Hausobern verschieden sein sollen. Sie haben nach den Weisungen der rechtmäßigen Autorität die ihnen anvertrauten Güter der Kongregation zu verwalten. Das Recht, über diese Güter frei zu verfügen, kommt ihnen aber nicht zu.


0113.
Der Ökonom hat die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen einen Haushaltsvoranschlag und eine Abrechnung vorzulegen, die von den zuständigen Gremien zu prüfen bzw. zu approbieren sind.


6. Artikel: Die Sekretariate


0114.
Zur Untersuchung und Lösung spezieller Fragen sollen Sekretariate eingerichtet werden, soweit sie für nötig oder nützlich gehalten werden. Sie können ständige oder zeitlich befristete Einrichtungen sein.

Sie sollen mit sachkundigen Leuten, unter Umständen auch Nicht-Redemptoristen, besetzt sein, die in der Lage sind, Analysen und Synthesen zu erstellen, Lösungen vorzuschlagen, unter der Leitung der Obern neue Unternehmungen zu beginnen und durchzuführen und die bereits laufenden zu prüfen und zu beurteilen.

Unter anderen sollen im allgemeinen folgende Sekretariate eingerichtet werden: für das apostolische Leben, für den Bildungsbereich, für Wirtschaftsfragen und für Auslandsmissionen.

Zweiter Abschnitt

DIE GENERALLEITUNG

1. Artikel: Das Generalkapitel

0115. Zuständigkeit, Einberufung und Abhaltung des Generalkapitels sind in den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts, in den Konstitutionen, den Generalstatuten und im Directorium Capitulorum geregelt.


I. Die Zuständigkeit des Generalkapitels


0116.
   a) Das Generalkapitel überprüft und beurteilt den Stand der Kongregation hinsichtlich des apostolischen Lebens, der Leitung, der Ausbildung, der Berufsförderung sowie des Vermögens und seiner Verwaltung.

b) Zu diesem Zweck soll die Generalleitung, gestützt auf die Unterlagen aus den (Vize-)Provinzen, entsprechende Berichte vorbereiten.


II. Die Zusammensetzung des Generalkapitels


0117.
Die grundsätzliche Bestimmung über die Vertretung der Provinzen und Vizeprovinzen wird im Directorium Capitulorum genauer festgelegt.


III. Die Einberufung des Generalkapitels


0118.
Ein außerordentliches Generalkapitel muß vom Generalobern einberufen werden,

a) wenn er es selber so entscheidet, und zwar nach Anhören der Provinzleitungen und mit Zustimmung seiner Räte;

b) wenn zwei Drittel der Generalräte dies fordern nach Anhören der Provinzleitungen;

c) wenn zwei Drittel der Provinziale es beantragen.


0119.
Wenn ein Generalkapitel zur festgesetzten Zeit nicht gehalten werden kann, muß es nach Wegfall des Hindernisses stattfinden. Über einen Aufschub entscheidet der Generalrat mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen gemäß den Statuten.

Handelt es sich aber um einen beträchtlichen Aufschub, dann ist sowohl die Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Generalrates als auch die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Provinziale erforderlich.


2. Artikel: Die Generalleitung


0120.
Die Generalleitung ist Ausdruck der Einheit der ganzen Kongregation. Es ist ihre Aufgabe, diese Einheit zu schützen und darüber zu wachen, daß zwischen den verschiedenen Teilen der Kongregation eine lebendige Verbindung herrscht.


I. Der Generalobere und sein Vikar


0121.
Der Generalobere hat das Recht, persönlich oder durch einen Vertreter an den (Vize)Provinzkapiteln und interprovinziellen Versammlungen oder Konferenzen, von denen in Konstitution 143 und in Statut 0187 die Rede ist, teilzunehmen.


0122.
Damit er sich seinem Amt in rechter Weise widmen kann, ist es nicht ratsam, daß der Generalobere zugleich auch Hausoberer ist.


0123.
   a) Im Falle des Amtsverzichts, der dauernden Verhinderung oder des Todes des Generalvikars soll vom Generalrat mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ein neuer Vikar gewählt werden.

b) Im Falle einer nur vorübergehenden Verhinderung soll vom Generalrat mit absoluter Mehrheit der Stimmen ein Pro-Vikar gewählt werden.


II. Die Generalräte


0124.
Bei der Wahl der Generalräte soll auf die Repräsentanz der verschiedenen Regionen geachtet werden, so daß in der Generalleitung irgendwie die ganze Kongregation vertreten ist.

Die Generalräte sind keiner Region ausschließlich verpflichtet, sondern der ganzen Kongregation.


0125.
Im Directorium Superiorum sind die Fälle aufgezählt, in denen die Generalräte beratende oder entscheidende Stimme haben, sowie jene Fälle, in denen der Generalrat als Kollegium handelt.

Die übrigen besonderen Kompetenzen der Räte sowie die Kompetenzen der anderen Offiziale der Generalkurie sollen im Directorium Gubernü Generalis aufgezählt werden, das zu Beginn eines Sexenniums vom Generalrat selbst, gemäß den Weisungen des Generalkapitels ausgearbeitet werden soll.


0126.
   a) Der Generalrat ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind, nämlich der Ratsvorsitzende und zwei Räte. Die Meinung der abwesenden Räte muß in den Fällen eingeholt werden, die im Directorium Superiorum aufgeführt sind.

b) Wenn es dennoch an der vorgeschriebenen Zahl der Räte fehlt, so sollen jene, die anwesend sind, einen Ersatzmann wählen, und zwar aus dem vom ganzen Generalrat approbierten Verzeichnis der Ersatzleute, es sei denn, daß von Rechts wegen die Meinung der abwesenden Räte einzuholen ist.

c) In Fällen von größerem Gewicht dagegen, die vom Generalrat als solche festzulegen sind, ist es notwendig, daß immer der Generalobere selbst oder sein Vikar und wenigstens drei Räte anwesend sind.


III. Die Offiziale der Generalkurie


0127.
Der Generalrat wählt die höheren Offiziale der Generalkurie, und zwar für sechs Jahre oder für kürzere Zeit, wenn es der Rat selbst für angebracht hält. Die übrigen Offiziale werden - auch für sechs Jahre oder für kürzere Zeit - vom Generalobern nach Anhören der Räte ernannt.


1. Der Generalprokurator


0128.
Der Generalprokurator vertritt die Kongregation beim Apostolischen Stuhl auf unmittelbare Weisung der Generalleitung. Sein eigenes Urteil gibt er ab, soweit der Geschäftsgang es erfordert oder der Hl. Stuhl es verlangt.


0129.
Die Angelegenheiten der Kongregation, der (Vize-) Provinzen und der Häuser, wie auch einzelner Mitglieder, die beim Apostolischen Stuhl zu führen sind, sollen durch den Generalprokurator erledigt werden.


2. Der Generalökonom


0130.
Der Generalökonom verwaltet das Vermögen, das der Kongregation als solcher gehört. Über seine Verwaltung muß er dem Generalobern und seinem Rat wenigstens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht geben, ebenso dem ordentlichen Generalkapitel.

Zur Unterstützung des Generalökonoms sollen von der Generalleitung stellvertretende Ökonomen ernannt werden.


0131.
Für Angelegenheiten von größerer Tragweite soll dem Generalökonom ein Sekretariat für Wirtschaftsfragen als beratendes Gremium zur Seite stehen.


0132.
Gehört der Generalökonom nicht dem Generalrat an, so muß die Generalleitung ihn hinzuziehen, wenn es um wirtschaftliche Dinge oder um Fragen geht, die die Verwaltung der materiellen Güter betreffen. In diesen Fällen handelt der Generalökonom nach Art eines Generalrates.


0133.
Der Generalrat wählt aus den Mitgliedern des Sekretariates für Wirtschaftsfragen einen Prüfer für die Wirtschaftsverwaltung, der die Aufgabe hat, die Dokumente jeder Abteilung dieser Verwaltung zu überprüfen und der Generalleitung und dem Sekretariat selbst einen Bericht über die sachgerechte und rechtmäßige Buchführung zu erstellen. Dieser Bericht wird dem jährlichen Rechenschaftsbericht des Generalökonoms beigefügt.


3. Der Generalsekretär


0134.
Der Generalsekretär hat seine Aufgabe in der Verwaltung der Generalleitung: er ist Schriftführer in den Sitzungen der Generalleitung und des Generalrates, Kanzler bei der Anfertigung der Dekrete und Reskripte; er ist Archivar für die Akten und Dokumente der Generalleitung, Leiter der Registratur und Notar der Kongregation.


4. Der Generalpostulator


0135.
Der Generalpostulator führt im Namen der ganzen Ordensgemeinschaft bei der zuständigen römischen Kongregation die Selig- und Heiligsprechungsprozesse von Mitgliedern. Er versieht sein Amt gemäß dem kanonischen Recht und den Weisungen des Hl. Stuhls.


0136.
Der Postulator gibt dem Generalkapitel Bericht über den Stand der Prozesse.


0137.
Unter Wahrung der Vorschriften des allgemeinen Rechts soll der Generalpostulator zu seiner Entlastung dem Generalobern und den höheren Obern, die den Prozeß anhängig machten, wenigstens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Prozeßführung, über Einnahmen und Ausgaben und den Kassenstand erstatten. Außerdem können die höheren Obern von sich aus über bestimmte Arbeitsvorgänge oder Ausgaben einen vorläufigen Bericht verlangen.


5. Die übrigen Offiziale


0138.
   a) Die übrigen Offiziale sind der Generalarchivar, der Generalchronist, die Sekretäre des Generalobern und der Direktor des Informationssekretariates.

b) Die Generalleitung hat das Recht, nach Anhören der (Vize-)Provinziale Mitglieder für die notwendigen Dienste im Generalrat und im Haus St. Alfons in Rom zu ernennen.

Dritter Abschnitt

DIE (VIZE-)PROVINZLEITUNG

1. Artikel: Das (Vize-)Provinzkapitel

0139. Das (Vize-)Provinzkapitel wird geregelt durch die Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts, nämlich die Konstitutionen, die General- und (Vize-)Provinz-statuten und das Directorium Capitulorum.


I. Die Zuständigkeit des (Vize-)Provinzkapitels


0140.
Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels ist es:

a) (Vize-)Provinzstatuten zu erlassen, abzuändern, authentisch auszulegen oder sie aufzuheben, Entscheidungen zu fällen und, wenn nötig, Dekrete zu erlassen;

b) eine Bestandsaufnahme der (Vize-)Provinz vorzunehmen;

c) durch entsprechende Richtlinien das apostolische Leben zu fördern;

d) die Vorgehensweise bei der Errichtung oder Aufhebung von Kommunitäten festzulegen (vgl. DS);

e) den Wirtschaftsstand der (Vize-)Provinz, anhand des vom Ökonom vorgelegten Berichtes, zu prüfen und den Bericht selbst zu approbieren;

f) Dekrete des (Vize-)Provinzials und des (Vize-)-Provinzrates zu bestätigen oder aufzuheben.


0141.
Im Kapitel ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich, um Statuten zu erlassen, abzuändern, authentisch auszulegen oder aufzuheben. In allen anderen Angelegenheiten genügt die absolute Mehrheit der Stimmen, sofern nicht vom allgemeinen Recht oder vom Eigenrecht etwas anderes festgelegt ist.


0142.
Die (Vize-)Provinzstatuten sowie die Kapitelsdekrete, die den Bereich der Konstitutionen und Statuten betreffen, können erst promulgiert werden, nachdem sie vom Generalrat approbiert worden sind.

Vizeprovinzstatuten dagegen werden vom Generalrat erst nach Anhören des außerordentlichen Provinzrates approbiert.


0143.
Unter Wahrung der vorgenannten Norm verpflichten die Statuten, Dekrete und Entscheidungen des Kapitels von dem Zeitpunkt an, der in ihnen angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so verpflichten sie unmittelbar mit ihrer Promulgation.


II. Die Zusammensetzung des (Vize-)Provinzkapitels


0144.
Das Kapitel setzt sich aus amtlichen und gewählten Mitgliedern zusammen (vgl. Konst. 122 b). Die (Vize-)Provinzstatuten sollen bestimmen, wer Mitglied von Amts wegen und wer Mitglied durch Wahl ist; dabei muß folgendes beachtet werden:

a)   wenigstens die ordentlichen Räte sollen von Amts wegen Kapitelsmitglieder sein;

b) der Provinzial oder sein Vertreter ist von Amts wegen Mitglied des Vizeprovinzkapitels;

c) die Vizeprovinziale oder ihre Vertreter sind von Amts wegen Mitglieder des Provinzkapitels.


0145.
Stellvertretung oder Ersetzung eines Mitglieds des Kapitels geschieht gemäß dem Directorium Capitulorum.


III. Die Einberufung und Vorbereitung des (Vize-)Provinzkapitels


0146.
Das Kapitel wird vom (Vize-)Provinzial einberufen; diese Einberufung muß rechtzeitig vor Beginn des Kapitels erfolgen.


0147.
Der (Vize-)Provinzial muß dafür sorgen, daß die Einberufung des Kapitels allen Mitbrüdern bekanntgegeben wird. Auch die Generalleitung muß er darüber in Kenntnis setzen sowie - wenn es sich um das Vizeprovinzkapitel handelt - auch die Provinzleitung.


0148.
Außerdem soll die (Vize-)Provinzleitung dafür sorgen, daß etwa notwendige Wahlen von Kapitelsmitgliedern so bald wie möglich stattfinden.


0149.
So bald wie möglich soll eine Vorbereitungskommission eingesetzt werden, und zwar in der Weise, wie es von den (Vize-)Provinzstatuten vorgeschrieben ist.


0150.
Diese Vorbereitungskommission soll nach Anhören der Sekretariate rechtzeitig vor dem Kapitel eine Aufstellung der zu behandelnden Fragen an die einzelnen Kommunitäten versenden. Alle Mitbrüder sollen, einzeln oder gemeinschaftlich, ihre Bemerkungen und Vorschläge rechtzeitig der Kommission zugehen lassen.


IV. Die Durchführung des (Vize-)Provinzkapitels


0151.
Was die Geschäftsordnung des Kapitels angeht, sollen die Normen des Directorium Capitulorum und des Eigenrechts der (Vize-)Provinz beobachtet werden. Den Vorsitz im (Vize-)Provinzkapitel führt der (Vize-) Provinzial. Ist der Generalobere anwesend, so eröffnet er selbst die erste Plenarsitzung und schließt die letzte; ferner besitzt er Stimmrecht. Im übrigen hat der (Vize-)Provinzial den Vorsitz.


0152.
Das Kapitel selbst bestimmt Zeitabstand und Häufigkeit seiner Sitzungen, jedoch so, daß es wenigstens einmal in jedem Triennium zusammentritt, sofern nicht die (Vize)Provinzstatuten etwas anderes bestimmen.

a) Die Mitglieder des Kapitels werden für drei Jahre gewählt.

b) Eine außerordentliche Sitzung des Kapitels kann einberufen werden:

1. vom (Vize-)Provinzial mit Zustimmung seines außerordentlichen Rates;

2. vom außerordentlichen Rat;

3. von zwei Dritteln der Kapitelsmitglieder.

c) In den beiden zuletzt genannten Fällen muß das Kapitel mit Schreiben des (Vize)Provinzials im Namen des Rates bzw. der Kapitulare einberufen werden.

d) Ein Kapitel kann nicht gültig zusammentreten, wenn mehr als ein Drittel der Kapitulare fehlt (vgl. DC).

2. Artikel: Die (Vize-)Provinzleitung


I. Der (Vize-)Provinzial und sein Vikar

1. Die Bestellung des (Vize-)Provinzials und seines Vikars

0153. Die (Vize-)Provinzstatuten müssen die Art und Weise der Amtsübertragung des (Vize)Provinzials und seines Vikars bestimmen, ebenso die Art und Weise der Nachfolge im Amt, wenn der (Vize-)Provinzial oder sein Vikar aus ihrem Amt ausscheiden.

a) Sind der Provinzial, sein Vikar oder der Vizeprovinzial für ihr Amt designiert, so bedürfen sie noch der Bestätigung durch die Generalleitung.

b) Der Vizeprovinzial soll von der Generalleitung erst dann bestätigt werden, nachdem er vom außerordentlichen Provinzrat approbiert worden ist.

c) Der Vikar des Vizeprovinzials bedarf hingegen nur der Bestätigung des außerordentlichen Provinzrates.

d) Der (Vize-)Provinzial und sein Vikar werden für drei Jahre bestellt, unter Wahrung der Vorschrift des orientalischen Rechts. Nach Ablauf des Trienniums können sie für weitere drei Jahre bestellt werden.


0154.
Zur gültigen Ablehnung der Übernahme des Amtes oder zum gültigen Rücktritt vom übernommenen Amt sind beim (Vize-)Provinzial und seinem Vikar die Annahme durch das versammelte Kapitel notwendig; außerhalb der Kapitelssitzung erfolgt die Annahme durch den außerordentlichen Provinzrat (vgl. DS).

Handelt es sich aber um den (Vize-)Provinzial und den (Vize-)Provinzvikar, ist zusätzlich die Bestätigung des angenommenen Amtsverzichts durch die Generalleitung erforderlich, wenn es sich um ein bereits übernommenes Amt handelt.


2. Die Rechte und Pflichten des (Vize-)Provinzials


0155.
Soll der (Vize-)Provinzial in seiner Provinz eine belebende und koordinierende Funktion haben, muß er die (Vize-)Provinz kennen. Daher soll er, um den Dialog zu fördern, nicht nur die Mitglieder gern bei sich empfangen, sondern auch oft die Kommunitäten besuchen und am Leben der Mitglieder teilnehmen.

Wenigstens in jedem Triennium soll er eine kanonische Visitation der ganzen (Vize-)Provinz vornehmen. Die Vize­provinzen aber soll der Provinzial von Zeit zu Zeit visitieren.


0156.
Die (Vize-)Provinziale sind Ordinarien und höhere Obere. Ihre wichtigeren Vollmachten sind im Directorium Superiorum aufgezählt.


0157.
Der (Vize-)Provinzial kann alle Vollmachten, die im Directorium Superiorum aufgezählt sind, soweit sie übertragbar sind, delegieren und subdelegieren. In dem Falle aber, in dem die Verbindung mit der Generalleitung unmöglich ist, besitzt der (Vize-)Provinzial alle notwendigen Vollmachten nach Norm des Rechts; wenn aber kein Oberer da ist, besitzen die Mitglieder des außerordentlichen Rates, gemäß der Ordnung in Statut 0210, dieselben Vollmachten. Der Obere oder derjenige, der ihn vertritt, handelt mit oder ohne Zustimmung seiner Räte, soweit er mit ihnen in Verbindung treten kann.


II. Die (Vize-)Provinzräte


1. Die Bestellung der (Vize-)Provinzräte


0158.
   a) Die (Vize-)Provinzen sollen zur Behandlung wichtigerer Angelegenheiten einen außerordentlichen Rat einrichten.

b) Die (Vize-)Provinzstatuten müssen die Art und Weise der Bestellung der ordentlichen wie der außerordentlichen Räte festlegen.

c) Die (Vize-)Provinzräte werden für drei Jahre bestellt, unter Wahrung der Vorschrift des orientalischen Rechts. Nach Ablauf des Trienniums können sie für weitere drei Jahre bestellt werden.


2. Die Zuständigkeit der (Vize-)Provinzräte


0159.
Wenn die (Vize-)Provinzstatuten nichts anderes vorsehen, sollen bei den Beratungen immer alle Räte oder ihre Ersatzleute anwesend sein.

a) Die Ersatzleute können dann aber nicht dazuge-nommen werden, wenn notwendigerweise die Meinung der Räte einzuholen ist, sei es schriftlich, sei es auf eine andere sichere Art und Weise, wobei die zur Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl anwesender Räte gewahrt werden muß.

b) Wenn im ordentlichen Rat ein Ratsmitglied fehlt, soll ein Ersatzmann gewählt werden, und zwar, soweit das möglich ist, aus den außerordentlichen Ratsmitgliedern.


0160.
Das (Vize-)Provinzkapitel bestimmt die Fälle, bei deren Entscheidung die Meinung der (Vize-)Provinzräte einzuholen ist.


0161.
Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat hat in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden des Provinzkapitels, und zwar bis zur nächsten Sitzung, die Vollmacht, Kapitelsentscheidungen authentisch auszulegen, vorläufig außer Kraft zu setzen und neue Dekrete zu erlassen; wenn Kapitelsentscheidungen vorläufig außer Kraft gesetzt werden, müssen der (Vize-)Provinz die Gründe bekannt gegeben werden.

Handelt es sich dabei um Statuten, muß die Generalleitung benachrichtigt werden (vgl. St. 0141 und 0142). Daraufhin ist es Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels, die Auslegungen und Dekrete des (Vize-)Provinzrates zu bestätigen oder aufzuheben (vgl. St. 0140 f). Wenn es aber nichts darüber beschlossen hat, erlöschen sie von selbst.


0162.
Andere Angelegenheiten, in denen die Räte beratende oder entscheidende Stimme haben oder als Kollegium handeln, sind im Directorium Superiorum und in den (Vize)Provinzstatuten aufgezählt.


3. Die Zusammenarbeit mit der Generalleitung


0163.
Da der Generalrat zur Aufstellung von Richtlinien und zur Förderung von Unternehmungen einer genauen Kenntnis des Lebens und der Verhältnisse in der Kongregation bedarf, soll der (Vize-)Provinzial jedes Jahr einen schriftlichen, von ihm selbst und den Provinzräten unterzeichneten Bericht über Fragen, die im Directorium Superiorum angegeben sind, erstellen und einsenden. Der Wirtschaftsbericht soll auch vom Ökonom unterschrieben sein.


3. Artikel: Einrichtungen und sonstige Ämter der (Vize-)Provinz


0164.
Art und Weise für Bestellung und Ersetzung der Mitglieder von Einrichtungen und sonstigen Ämtern der (Vize-)Provinz werden durch die (Vize-)Provinzstatuten bestimmt.


0165.
Was in unserem Wahlrecht über Amtsannahme und Amtsverzicht vorgeschrieben ist, gilt in gleicher Weise für jede Bestellung.


I. Die Sekretariate


0166.
Die Aufgaben der Sekretariate und ihre Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organen anderer (Vize-)Provinzen werden durch die (Vize-)Provinzstatuten festgelegt.


0167.
vDas Bildungssekretariat ist zu hören, wenn es sich um die Bestellung der Verantwortlichen für den Bildungsbereich und um die Errichtung oder Aufhebung von Bildungseinrichtungen in der (Vize-)Provinz handelt, wobei jedoch die Richtlinien des (Vize)Provinzkapitels zu beachten sind.


0168.
Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bildungssekretariat näherhin die Art und Weise, in der die Bildungseinrichtungen ihre Aufgabe erfüllen sollen.


II. Die Verantwortlichen im Bildungsbereich


0169.
   a) Zu den Verantwortlichen im Bildungsbereich zählen: der Juvenatsdirektor, der Novizenmeister, der Studentenpräfekt, die Studienpräfekten, die Studentatslektoren, der Leiter des Pastoralkurses, der Präfekt der jungen Brüder für die gesamte (Vize-)Provinz.

b) Über das Verhältnis der Verantwortlichen im Bildungsbereich zur Autorität des Hausobern soll die (Vize-)-Provinzleitung geeignete Normen erlassen.


III. Die Offiziale des (Vize-)Provinzialates


0170.
Der (Vize-)Provinzsekretär ist von Amts wegen – nach Maßgabe des kanonischen Rechts – Notar und Kanzler des (Vize-)Provinzialates. Er muß nicht notwendigerweise aus den Provinzräten genommen werden.


0171.
Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzarchivars, wichtigere Dokumente über die Geschehnisse und den Stand der (Vize-)Provinz sorgfältig aufzubewahren und zu ordnen.


0172.
Der Ökonom verwaltet unter der Autorität des (Vize-)Provinzials und seines Rates das Vermögen der (Vize-)-Provinz, gemäß den vom (Vize-)Provinzkapitel erlassenen Normen.

Die (Vize-)Provinzleitung muß den Ökonomen hinzuziehen, wenn es um wirtschaftliche Dinge oder um Fragen geht, die die Verwaltung der materiellen Güter betreffen, gemäß den (Vize-)Provinzstatuten.


0173.
Zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres soll der Ökonom der (Vize-)Provinzleitung einen von ihm aufgestellten und vom Sekretariat für Wirtschaftsfragen approbierten Haushaltsvoranschlag vorlegen. Dieser Voranschlag soll die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowohl der (Vize-)Provinz als auch der einzelnen Kommunitäten enthalten.


0174.
Der (Vize-)Provinzökonom soll folgende Berichte erstellen:

a) Dem (Vize-)Provinzial und seinem außerordentlichen Rat ist jährlich ein Bericht über den Wirtschaftsstand der (Vize-)Provinz und der Kommunitäten zu unterbreiten; dieser Bericht ist mit dem Sekretariat für Wirtschaftsfragen zu besprechen und von diesem zu approbieren. Ebenso sind der (Vize-)Provinzleitung alle Berichte zu unterbreiten, die von ihr angefordert werden (vgl. St. 0190 und 0208).

b) Der Generalleitung ist ein kürzerer Bericht mit Unterschrift und Kommentar des (Vize-)Provinzials und seines Rates vorzulegen. Darüber hinaus ist der Bericht der Vizeprovinz vom Provinzial und seinen Räten zu unterzeichnen.

Die Form dieses Berichtes wird von der Generalleitung festgesetzt.


4. Artikel: Die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen

Provinz und Vizeprovinzen


0175.
Die konkrete Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Provinz und den Vizeprovinzen soll durch eine Vereinbarung über die gegenseitige personelle und materielle Hilfe festgelegt werden. Dieser Vereinbarung sollen Beratungen von Obern oder Vertretern beider Seiten vorausgehen.

In der Vereinbarung oder den Satzungen kann, unter Wahrung von Statut 0144, auch die konkrete Art und Weise der Teilnahme der Provinz am Vizeprovinzkapitel und umgekehrt der Teilnahme der Vizeprovinz am Provinzkapitel bestimmt werden. Die Vereinbarung bedarf der Approbation durch die Generalleitung.


0176.
Damit die Missionsarbeit möglichst wirksam sei, soll die Provinz einen vom Provinzökonom verschiedenen Missionsprokurator mit entsprechender Ausstattung haben, der gemäß den Provinzstatuten für die Bedürfnisse der Vizeprovinz und der Kommunitäten außerhalb der Provinz zu sorgen hat. Seine Aufgabe ist es, gute Beziehungen zu Behörden und Privatpersonen zu unterhalten und eine gute Zusammenarbeit mit allen Betroffenen, vor allem den Angehörigen der Missionare, zu pflegen.


0177.
Was die Kommunikation der Vizeprovinzen mit der Generalleitung angeht, sollen die Normen beachtet werden, die von der Generalleitung erlassen worden sind. Ordentliche Angelegenheiten der Vizeprovinz sollen nur über die Provinz mit der Generalleitung behandelt werden.


5. Artikel: Die Leitung der Kommunitäten
in der (Vize-)Provinz


0178.
   a) Die (Vize-)Provinzstatuten müssen eine angemessene Zeit nach der ewigen Profeß bestimmen, die erforderlich ist, damit jemand zum Hausobern bestellt werden kann.

b) Die Hausobern sollen für ein Triennium bestellt werden unter Wahrung der Vorschrift des orientalischen Rechts. Nach Ablauf dieser Zeit können sie für weitere drei Jahre bestellt werden.

Um jedoch einen Obern für ein drittes Triennium in demselben Haus zu bestellen, ist die Bestätigung der Generalleitung erforderlich.

c) Der Obere jeder Kommunität soll gemäß den (Vize-)Provinzstatuten einen Vikar haben.


0179.
Häufigkeit und Weise der Einberufung der Hausversammlung werden von den (Vize)Provinzstatuten festgelegt.


0180.
Alle Mitglieder einer Kommunität sollen rechtzeitig vom Obern über die Angelegenheiten unterrichtet werden, die zur Behandlung anstehen, damit sie gut vorbereitet zusammenkommen können.


0181.
Unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Kommunitäten soll der Obere Räte zur Seite haben, deren Zahl, Bestellung und Ersetzung durch die (Vize-)Provinzstatuten geregelt werden.


0182.
Die (Vize-)Provinzstatuten sollen die Angelegenheiten bestimmen, die vom Rat oder von der Hausversammlung zu behandeln sind, sowie jene Fälle, in denen der Rat oder die Hausversammlung als Kollegium entscheiden.


0183.
In jeder Kommunität soll ein Ökonom sein, der unter der Autorität des Obern und seines Rates die wirtschaftlichen Geschäfte führt.


0184.
Andere Offiziale, die eine Kommunität für gewöhnlich benötigt, werden von der Hausversammlung oder von der Leitung der Kommunität bestellt, gemäß den (Vize)Provinzstatuten.


6. Artikel: Die Beziehung und Zusammenarbeit zwischen den (Vize)Provinzen


0185.
Die territoriale Aufteilung der (Vize-)Provinzen soll nicht zu stark betont werden, vielmehr sollen gemeinsame Unternehmungen gefördert werden.


0186.
Soll auf dem Territorium einer anderen (Vize-)Provinz eine Kommunität errichtet werden, so müssen vor der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität die Zustimmung des außerordentlichen (Vize-)Provinzrates eben dieses Territoriums und die Approbation der Generalleitung eingeholt werden; wenn es sich um eine Vizeprovinz handelt, ist auch die Zustimmung der betreffenden Provinzleitung einzuholen.


0187.
Wenn gemäß den Konstitutionen 141–143 interprovinzielle Versammlungen oder Konferenzen abgehalten werden, bestimmen diese selber ihre Zusammensetzung, Einberufung, Zuständigkeit und Aufgaben. Die Generalleitung soll rechtzeitig über Einberufung und Programm unterrichtet werden, damit sie an der Konferenz teilnehmen kann; ihr ist ferner ein Bericht über das, was behandelt wurde, zuzuleiten.


0188.
Mitglieder, die sich für längere Zeit auf dem Territorium einer anderen (Vize-)Provinz aufhalten wollen, sollen deren (Vize-)Provinzial davon in Kenntnis setzen. Handelt es sich aber um eine für längere Zeit ausgeübte Arbeitstätigkeit, sollen sich beide (Vize-)Provinziale darüber einig sein.

Vierter Abschnitt

DIE ZEITLICHEN GÜTER DER KONGREGATION

1. Artikel: Die Verfügung über die Güter der Kongregation

I. Im Allgemeinen

0189. Alle zeitlichen Güter, die in irgendeiner Weise der Kongregation gehören, sollen sachgerecht und gemäß den staatlichen und kirchlichen Gesetzen verwaltet werden, wenn möglich unter Mitwirkung fachkundiger Laien.


0190.
Das Vermögen einer juristischen Person soll vom zuständigen Ökonom verwaltet werden, unter der Autorität des Obern und seines Rates, unter Wahrung des Rechts des höheren Obern, in die Verwaltung einzugreifen, gemäß den Normen des allgemeinen Rechts und vor allem der Statuten 0191 b, 2 und 0192.


II. Im Besonderen


0191   
a) Es ist Aufgabe der Generalleitung, den vom Generalökonom erstellten Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung des Generalrates zu prüfen und zu approbieren.

b) Es ist Aufgabe des Generalrates:

1. zusammen mit dem Generalökonom die jeweils angemessene Höhe der Kontributionen, die für die Generalleitung zu entrichten sind, festzulegen, wobei die betroffenen Stellen zu hören sind;

2. Normen zu erlassen über die Art und Weise der Einrichtung und Ausübung der Verwaltung.


0192.
Es ist die Aufgabe des Provinzkapitels, Bestimmungen zu erlasen über die Art und Weise des Besitzes von Vermögen und der Verfügung darüber, besonders bezüglich der Immobilien. Dabei sind die Bestimmungen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts einzuhalten; außerdem ist die Approbation durch die Generalleitung erforderlich.


0193.
   a) Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzkapitels, unter Berücksichtigung des jeweiligen Geldwertes die Grenzen zu bestimmen, bis zu denen die einzelnen Obern, unter Wahrung der Verfügung des Hl. Stuhls, allein oder zusammen mit ihren Räten Geld ausgeben, Veräußerungen tätigen und Darlehen aufnehmen können.

Die Grenzen der Summe aber, innerhalb deren die Obern allein oder zusammen mit ihren Räten dies tun können, bedürfen der Approbation der Generalleitung.

b) Unter «Veräußerung» wird jede Übertragung des Eigentums von Gütern verstanden, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer juristischen Person bilden; ferner jede geschäftliche Vereinbarung, wodurch die juristische Person, um deren Güter es sich handelt, vermögensrechtlich schlechter gestellt werden könnte, wie z. B. Kreditaufnahme, Miet- und Pachtverträge sowie jede Verfügung über das Stammvermögen, die nicht rein administrativer Art ist.

c) Es ist ebenfalls Aufgabe des (Vize-)Provinz-kapitels, diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, sowie das zu bestimmen, was zur gültigen Setzung eines Aktes der außerordentlichen Verwaltung notwendig ist.


0194.
(Vize-)Provinzkapitel und (Vize-)Provinzrat können allgemeine Normen für die Geldanlage erlassen.


0195.
Es ist Aufgabe des (Vize-)Provinzials und seines außerordentlichen Rates, wenigstens jährlich den Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung des (Vize-)Provinzialates und der Kommunitäten seines Zuständigkeitsbereiches zu prüfen und zu approbieren. Darüber hinaus soll der Provinzial und sein außerordentlicher Rat jährlich den Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung der Vizeprovinzen prüfen.


0196.
Der außerordentliche (Vize-)Provinzrat kann für einen bestimmten Zweck und auf begrenzte Zeit den Kommunitäten Abgaben auferlegen oder sie auf andere Weise belasten, und zwar über die in den (Vize-)Provinzstatuten festgelegten Grenzen hinaus. Darüber muß er dem (Vize-)Provinzkapitel Rechenschaft geben.


0197.
Je nach Norm der (Vize-)Provinzstatuten soll die Leitung einer Kommunität oder die Hausversammlung den Haushaltsvoranschlag und die Abrechnung der Kommunität prüfen und beraten.


0198.
Die einzelnen Kommunitäten und (Vize-)Provinzen sollen einander bereitwillig finanziell unterstützen und unter Wahrung von Statut 0193 aus ihrem eigenen Vermögen nach Kräften auch für andere Bedürfnisse der Kirche und zur Unterstützung Notleidender beisteuern.


0199.
Die Obern sollen dafür sorgen, daß Laien, die uns Dienste leisten, mit Liebe und Gerechtigkeit behandelt werden. Ihre Gehälter sollen wenigstens den Vorschriften der staatlichen Gesetze entsprechen. Wenn diese von den staatlichen Gesetzen vorgeschriebenen Gehälter aber niedriger sind, als es angemessen ist, so soll ein höheres Gehalt gezahlt werden.


III. Die Annahme von belasteten Gütern


0200.
Werden Güter unter einer belastenden Bedingung angeboten, soll der Obere sie nur annehmen, wenn sich diese Belastung mit dem Ziel und dem Wohl der Kongregation vereinbaren läßt. Dabei braucht der Obere die Zustimmung seines Rates und immer auch die Zustimmung des (Vize-)Provinzrates.

Über die gegenseitigen Verpflichtungen soll, wenn nichts dagegen spricht, ein zivilrechtlich gültiger Vertrag geschlossen werden.


0201.
Der Vertrag über die Annahme belasteter Güter muß enthalten:

a) den Gegenstand der Schenkung;

b) die Anzahl und Laufzeit der Belastungen;

c) die Bestimmung, was mit der Schenkung geschehen soll, wenn die Auflage erfüllt ist oder wenn sich ihre Erfüllung als moralisch unmöglich erweist;

d) eine Klausel über die Herabsetzung der Verpflichtungen entsprechend dem tatsächlichen Wert zum gegebenen Zeitpunkt.


0202.
Bei der Annahme von Meßstiftungen sollen unter Wahrung des allgemeinen Rechts die Vorschriften über belastete Schenkungen beachtet werden. Eine Meßstiftung mit einer Laufzeit von mehr als dreißig Jahren soll nicht angenommen werden.


2. Artikel: Die Vermögensverwaltung


0203.
Was über die Vermögensverwaltung vorgeschrieben ist, gilt entsprechend auch für alle Mitglieder, die ordensfremdes Vermögen verwalten, es sei denn, daß die für ihr Amt geltenden Vorschriften ausdrücklich etwas anderes anordnen.


0204.
Wo sich die Verwaltung nach staatlichen Gesetzen richten muß, sollen alle Belege über Einnahmen und Ausgaben gemäß diesen Gesetzen ausgefertigt und die vorgeschriebene Zeit hindurch aufbewahrt werden. Dies ist auch dort zu empfehlen, wo es zivilrechtlich nicht vorgeschrieben ist. Wenigstens die Ausgabenbelege sollen eine angemessene Zeit aufbewahrt werden.


0205.
Wo die Sozialversicherung noch nicht ausreichend geregelt ist, soll unter Beachtung der kirchlichen und staatlichen Gesetze eine angemessene Vorsorge und Beihilfe für den Krankheitsfall der Redemptoristen sichergestellt werden.


0206.
In jeder Wirtschaftsverwaltung müssen vorhanden sein:

a) ein Journal, in dem alle Einnahmen und Ausgaben einzutragen sind;

b) ein Kontobuch mit der Jahresübersicht und der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, nach Konten verteilt;

c) ein Verzeichnis der Wertpapiere;

d) sämtliche Wirtschaftsverträge.


0207.
Das Recht der Einsichtnahme in die Bücher steht dem eigenen Obern zu und den von ihm Delegierten, ferner dem rechtmäßigen Visitator und seinem Sozius. In den von Redemptoristen betreuten Pfarreien wird das Pfarrvermögen vom Pfarrer verwaltet. Doch hat der Ordensobere das Recht, darüber zu wachen, daß die Rechtsvorschriften genau eingehalten werden. Zu diesem Zweck kann der Obere die Einnahme- und Ausgabebücher der Pfarrei einsehen, zwar nicht, um die Verwaltung des Pfarrvermögens selbst zu übernehmen, sondern um für eine gute Verwaltung durch die zuständigen Organe zu sorgen.


0208.
Die (Vize-)Provinzleitung kann über die Verwaltung von kongregationseigenem und von fremdem Vermögen einen Rechenschaftsbericht anfordern. Sie kann dies tun, sooft es ihr angebracht erscheint, muß es aber wenigstens einmal jährlich tun, entsprechend St. 0191. Dieser Rechenschaftsbericht umfaßt den tatsächlichen Stand der Vermögensverwaltung in den Kommunitäten wie auch des fremden Vermögens, für das die Kongregation in irgendeiner Weise verantwortlich ist.

Fünfter Abschnitt

DIE PRÄZEDENZ

0209. Die Rangfolge der bereits bestehenden Provinzen ist festgelegt im Verzeichnis, das im Directorium Capitulorum enthalten ist. Die Provinzen, die in Zukunft errichtet werden, werden gemäß dem Datum ihrer Errichtung am Schluß des Verzeichnisses angefügt.

Wenn mehrere Provinzen am selben Tag errichtet werden, dann hat jene den Vorrang, die das ältere Haus besitzt. Wenn eine Provinz in zwei Provinzen geteilt wird, so bleibt jene im Recht des Vorrangs, die das ältere Haus ihr eigen nennt. Die andere nimmt den letzten Platz ein.


0210.
Unter Wahrung der Vorschriften des allgemeinen Rechts haben die Obern den Vorrang vor den Vikaren, die Vikare vor den Räten, die Räte vor den übrigen, die ordentlichen Räte vor den außerordentlichen.

Unter Gleichrangigen richtet sich, wenn nichts anderes vorgesehen ist, die Reihenfolge nach Profeß, Priesterweihe und Lebensalter.

Sechster Abschnitt


1. Artikel: Die Abwesenheit von der Kommunität


0211.
Der höhere Obere kann mit Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied erlauben, sich außerhalb eines Hauses der Kongregation aufzuhalten, nicht aber über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung eines Apostolates im Namen der Kongregation. Ein solches Mitglied verbleibt unter der Sorge seiner Obern; es verliert aber das aktive und passive Stimmrecht, es sei denn, es wäre abwesend wegen Studiums, wegen der Gesundheit oder wegen eines Apostolates der Kongregation.


2. Artikel: Die Trennung von der Kommunität


0212.
Die Obern sollen einem Mitglied, das sich der vorgeschriebenen Verbindung mit der Kongregation und der Vollmacht der Obern entzieht, mit Eifer nachgehen; sie sollen ihm dabei helfen, daß es seiner Berufung treu bleibt. Wenn dennoch alles vergeblich ist und das Mitglied nicht wieder zurückkehrt, soll es nach Norm des Rechts entlassen werden.

Fußnoten


[1] LG 45; CD 35; MR 22. 53.

[2] PP 63.

[3] CD 11.

[4] AG 40.

[5] DM; S. 60.

[6] AG 26; LG 13; AG 9. 11. 16. 21. 25.

[7] AG 15. 18.

[8] AG 32.

[9] AG 6; GS 19. 22.

[10] UR 7-8.

[11] SC 9.

[12] GS 7.

[13] LG 31.

[14] AA 1; AG 21.

[15] GS 30; AG 39.

[16] PO 22.

[17] LG 8; CR 40.

[18] CD 14.

[19] GS 26. 42; AG 11.

[20] IM 2.

[21] Paul VI. an d. Kapitel 1967.

[22] Paul VI. an d. Kapitel 1973.

[23] GS 9.

[24] PC 15; PO 8.

[25] SC 110.

[26] OT 3.

[27] OT 6.

[28] OT 3.

[29] OT 3.

[30] OT 11. 10.

[31] OT 8. 9.

[32] OT 9.

[33] OT 19.

[34] PC 18. 21.

[35] OT 4. 5.

[36] RC 23.