Konstitutionen
der
Kongregation
des Heiligsten Erlösers
Rom 1986
Konstitutionen und Statuten der Kongregation
des Heiligsten Erlösers. Deutsche
Übersetzung der «Constitutiones et Statuta
Congregationis Ss.mi Redemptoris» Romae
1986, Consilium Generale C.Ss.R.
Herausgegeben
von den Provinzialen des deutschen Sprachgebietes.
Die
Übersetzung besorgten: P. Josef Heinzmann
(1. Kapitel), P. Bernhard Mattes (2. und
3. Kapitel), P. Bruno Primetshofer (4.
Kapitel), P. Rudolf Henseler (5. Kapitel
u. And.)
Satz
und Gestaltung: Resch, Innsbruck 1987
Druck
und Buchbinder: Verlagsanstalt Tyrolia,
6020 Innsbruck
| CONGREGATIO
SS. REDEMPTORIS |
Via
Merulana, 31 |
| SUPERIOR
GENERALIS |
Roma,
Italia |
Gen. 283/83
AN DIE PROVINZOBERN
DES
DEUTSCHEN SPRACHGEBIETES
Am
24. Oktober 1983 hat P. General Joseph
Pfab die deutsche Übersetzung der Konstitutionen
und Statuten von 1982 approbiert.
Das
XX. Generalkapitel von 1985 hat einige
Änderungen beschlossen, die aufgrund des
neuen Kirchenrechts notwendig geworden
waren. Daraufhin erschien 1986 eine neue,
veränderte Fassung der Konstitutionen
und Statuten. Die deutsche Übersetzung
der Konstitutionen und Statuten in der
nun geltenden Fassung von 1986 wird hiermit
approbiert. Authentischer Text bleibt
aber stets das lateinische Original.
Rom,
den 24. Juni 1987
Juan M. Lasso de la Vega, C.Ss.R.
Generaloberer
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1.
Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils
AA
Apostolicam
Actuositatem (Dekret über das Laienapostolat).
AG
Ad Gentes
(Dekret über die Missionstätigkeit der
Kirche).
CD
Christus Dominus
(Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe
in der Kirche).
DV
Dei Verbum
(Dogmatische Konstitution über die göttliche
Offenbarung).
GE
Gravissimum
Educationis (Erklärung über die christliche
Erziehung).
GS
Gaudium et
Spes (Pastoralkonstitution über die
Kirche in der Welt von heute).
IM
Inter Mirifica
(Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel).
LG
Lumen Gentium
(Dogmatische Konstitution über die Kirche).
OT
Optatam Totius
(Dekret über die Ausbildung der Priester).
PC
Perfectae
Caritatis (Dekret über die zeitgemäße
Erneuerung des Ordenslebens).
PO
Presbyterprum
Ordinis (Dekret über Dienst und Leben
der Priester).
SC
Sacrosanctum
Concilium (Konstitution über die Liturgie).
UR
Unitatis Redintegratio
(Dekret über den Ökumenismus).
2.
Andere kirchliche Dokumente
Can
Canon des
Codex Juris Canonici (1983).
CR
Constitutiones
et Regulae C.Ss.R. (1936).
DC
Directorium
Capitulorum.
DM
Documenta
miscellanea ad Regulam et Spiritum Congregationis
nostrae illustrandam (1904).
DS
Directorium
Superiorum.
EN
Evangelii
Nuntiandi (Apostolisches Schreiben
Papst Paul VI. vom 8.12.1975).
ES
Ecclesiae
Sanctae (Motu Proprio Papst Paul VI.
vom 6.8.1966).
MR
Mutuae Relationes
(Instructio der Kongregation für die Ordensleute
und Säkularinstitute und der Kongregation
für die Bischöfe vom 14. 4.1978).
PP
Populorum
Progressio (Enzyklika Papst Paul VI.
vom 26. 3.1967).
RC
Renovationis
Causam (Instructio der Kongregation
für die Ordensleute und Säkularinstitute
vom 6. 1. 1969).
SH
Spicilegium
Historicum C.Ss.R.
VC
De Vita contemplativa
Religiosorum (Die kontemplative Dimension
des Ordenslebens. Dekret der Kongregation
für die Ordensleute und Säkularinstitute,
1980).
J.MJ.A.
GRUSS
IM HERRN
DEN
IN CHRISTUS GELIEBTEN MITBRÜDERN DER KONGREGATION
DES HEILIGSTEN ERLÖSERS
Das
II. Vatikanische Konzil hat am 28. Oktober
1965 das Dekret über die zeitgemäße Erneuerung
des Ordenslebens erlassen. Im Zuge dieser
Erneuerung waren auch unsere Konstitutionen
zu überprüfen und dem Hl. Stuhl zur Approbation
vorzulegen. Die dementsprechend erneuerten
Konstitutionen haben nun endlich die Approbation
erlangt. Hier, liebe Brüder, liegt die
Neuausgabe der Konstitutionen und Generalstatuten
vor, die ich kraft meines Amtes hiermit
promulgiere und Euch überreiche.
Die
Aufgabe der Erneuerung, die unsere Kongregation
zu erfüllen hat, besteht aber nicht nur
im Erlassen von Gesetzen, sondern vielmehr
in der Stärkung der geistlichen und apostolischen
Lebenskraft der ganzen Kongregation. Aus
diesem Grunde vertraut die Kongregation
für die Ordensleute und Säkularinstitute,
der von Papst Johannes Paul II. die Aufgabe
übertragen worden ist, die Konstitutionen
der klösterlichen Verbände zu approbieren,
nach Abschluß unserer gesetzgeberischen
Tätigkeit darauf, «daß die Mitglieder
der Kongregation des Heiligsten Erlösers
- angeleitet durch das Beispiel ihres
Gründers -» durch die erneuerten Konstitutionen
«neue Impulse zur Erfüllung der ihnen
von der Kirche anvertrauten Sendung erhalten.»
Uns
allen stellt sich also die drängende Aufgabe,
die geistliche und apostolische Lebenskraft
in den einzelnen Provinzen, Vizeprovinzen,
Regionen und Kommunitäten und auch in
uns selbst zu fördern.
«Letzte
Norm des Ordenslebens ist die im Evangelium
dargelegte Nachfolge Christi. Sie soll
als oberste Regel in unserer Kongregation
gelten» (Konst. 74). Daher sollen unsere
erneuerten Konstitutionen und Statuten
Fundament und Werkzeug zu dieser Nachfolge
Christi und damit auch zur Stärkung der
neuen Lebenskraft der Kongregation sein.
Nehmt
also den Geist auf, der aus dem erneuerten
Text hervorgeht. Diesen Geist möge der
hl. Alfons uns allen von Christus, dem
Erlöser, als Geschenk zum 250. Geburtstag
der Gründung der Kongregation erbitten.
Dieses
Geschenk bewahre uns die Selige Jungfrau
Maria, die Patronin der Kongregation.
Rom,
am 25. Februar 1982
Joseph
G. Pfab C.Ss.R.
Generaloberer
LIEBE MITBRÜDER IN CHRISTUS
Das
20. Generalkapitel, das 1985 in Rom tagte
und am 20. November abgeschlossen wurde,
widmete sich unter anderem dem Studium
und der Überarbeitung einiger Konstitutionen
und Generalstatuten unserer Kongregation.
Schon ab 1985 hatte der Generalrat, ermächtigt
durch ein Dekret der Kongregation für
Ordensleute und Säkularinstitute vom 26.
Februar 1984 (cf. Gen. 76/84 Communicanda 80), diese Überarbeitung vorgenommen.
Das Generalkapitel hat sie mit wenigen
Ausnahmen bestätigt; die vorgenommenen
Veränderungen betreffen die Anpassung
unserer Gesetzgebung an den neuen Codex Juris canonici.
Am
23. Juli 1986 hat die Kongregation für
Ordensleute und Säkularinstitute die vorgelegten
Anpassungen mit kleinen Veränderungen
rechtskräftig bestätigt.
So
liegt also die neue Ausgabe unserer Konstitutionen
und Generalstatuten vor. Liebe Mitbrüder,
die Konstitutionen und Statuten zeigen
uns den Weg und die Art und Weise, wie
wir als Redemptoristen an der Sendung
des Erlösers Anteil haben, indem wir Christus
innig nachfolgen und uns in den Dienst
der Kirche und der Menschen unserer Zeit
stellen. Sie sind das Fundament der Einheit
unseres Lebens, das in besonderer Weise
durch das Missionswerk der ganzen Kongregation
Gott geweiht ist.
Somit
veröffentliche ich offiziell die lateinische
Ausgabe der neuen Konstitutionen und Statuten
und verbinde damit die feste Hoffnung,
daß sie die apostolische Lebensform der
Mitbrüder und Kommunitäten in den Provinzen
und Häusern festigen und fördern.
Dabei
möge uns Maria, die Mutter von der immerwährenden
Hilfe, und der heilige Alfons beistehen.
Rom,
am 15. August 1986
Juan
M. Lasso de la Vega, C.Ss.R.
Generaloberer
DIE KONGREGATION FÜR DIE ORDENSLEUTE
UND SÄKULARINSTITUTE
APPROBATIONSDEKRET DER KONSTITUTIONEN
Die
Kongregation des Heiligsten Erlösers,
die vom hl. Alfons Maria von Liguori gegründet
wurde, um vor allem den Armen die Frohe
Botschaft zu bringen, hat gemäß den Normen
des II. Vatikanischen Konzils und anderen
Anordnungen der Kirche in fleißiger und
mutiger Arbeit einen neuen Text ihrer
Konstitutionen erstellt. Nachdem dieser
Text von den Generalkapiteln geprüft und
ordnungsgemäß approbiert worden ist, hat
der Generalobere der Kongregation ihn
dem Hl. Stuhl mit der Bitte um Bestätigung
vorgelegt.
So
hat die Kongregation für die Ordensleute
und Säkular-institute den Text der besonderen
Prüfung durch die Konsultoren unterworfen.
Sie ist unter Berücksichtigung des Votums
im Kongreß und nach allseitiger, reiflicher
Überlegung zu dem Beschluß gekommen, den
vorgetragenen Bitten zu entsprechen. Somit
approbiert und bestätigt sie unter Beachtung
der rechtlichen Vorschriften durch das
vorliegende Dekret den überreichten Text
mit den von ihrem Kongreß bestimmten Änderungen,
so wie er in der lateinischen Fassung
erstellt worden ist und - zusammen mit
den Formeln der Ordensprofeß, die diesem
Text beigefügt sind - in unserem Archiv
aufbewahrt wird.
Die
Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
vertraut darauf, daß die Mitglieder der
Kongregation des Heiligsten Erlösers -
angeleitet durch das Beispiel ihres Gründers
- neue Impulse zur Erfüllung der ihnen
von der Kirche anvertrauten Sendung erhalten.
Rom,
am 2. Februar, dem Fest der Darstellung
des Herrn, im Jahre 1982
E.
Card. Pironio, Praef.
Augustinus
Mayer
KONGREGATION FÜR ORDENSLEUTE UND
SÄKULARINSTITUTE
Protn.R.57-1/86
DEKRET
Das
Generalkapitel der Kongregation des Allerheiligsten
Erlösers vom Jahre 1985 hat die Konstitutionen
des Institutes, die entsprechend der Aufforderung
des 2. Vatikanischen Konzils (PC nn. 2,
3, 4,) erneuert und vom Heiligen Stuhl
im Jahre 1982 bestätigt worden waren,
dem neuen Codex Juris canonici ordnungsgemäß und vollständig
angeglichen. Bei dieser Gelegenheit hat
ehen dieses Kapitel die vom Generalrat
gemäß den Weisungen der Kongregation für
Ordensleute und Säkularinstitute vom 2.
Februar 1984 befristet vorgenommenen Anpassungen
bestätigt und vervollständigt.
Der
Generalobere des Institutes hat diese
Änderungen dem Heiligen Stuhl zur Approbation
vorgelegt.
Die
Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute
hat die Anpassungen sorgfältig geprüft.
Durch dieses Dekret bestätigt sie unter
Beachtung aller Rechtsvorschriften diese
Anpassungen nach Vornahme einiger Veränderungen,
die in einem Beiblatt enthalten sind.
Gegenteilige
Bestimmungen sind außer Kraft gesetzt.
Rom,
23. Juli 1986
Jesus
Torres, CMF
+Vincentius
Fagiolo
Subsecr.
Secr.
URSPRUNG UND WACHSTUM DER KONGREGATION
1732
gründete der hl. Alfons Maria von Liguori
in Scala (im Königreich Neapel) aus barmherziger
Liebe zu den Armen, vor allem zu denen,
die auf dem Lande lebten und damals einen
großen Teil der Bevölkerung ausmachten,
die Kongregation vom Heiligsten Heiland,
die später (1749) Kongregation vom Heiligsten
Erlöser genannt wurde. Ihre Mitglieder
sollten in der Nachfolge des Erlösers
den Armen das Evangelium bringen. «Er
hat mich gesandt, den Armen die Frohe
Botschaft zu verkünden» (Lk 4,18).
Alfons
und seine Gefährten, unter ihnen besonders
der hl. Gerhard Majella, versuchten der
geistlichen Not, unter der die arme Landbevölkerung
in der damaligen Zeit zu leiden hatte,
vor allem durch Missionen, geistliche
Exerzitien und religiöse Erneuerungen
nach dem Vorbild des hl. Paulus abzuhelfen
(Apg 15, 36). Wie er selbst mehrfach in
seinen Briefen schreibt, trug Alfons in
sich das brennende Verlangen, den Nichtchristen
in Afrika und Asien und auch den von der
katholischen Kirche getrennten Christen,
wie z. B. den Nestorianern in Mesopotamien,
das Evangelium zu predigen. Er bemühte
sich, diesen apostolischen Eifer in seinen
Söhnen zu entfachen, indem er in den Konstitutionen
des Jahres 1743 das besondere Gelübde
vorschrieb, den Nichtchristen das Evangelium
zu verkünden. Dieses Gelübde wurde von
den römischen Gutachtern im Jahre 1749
jedoch wieder gestrichen.
Alfons
war fest davon überzeugt, daß seine Kongregation
unter dem Schutz der seligen Jungfrau
Maria eifrig mit der Kirche zusammenarbeiten
werde, um die Welt für Christus zu gewinnen.
Aus diesem Grunde bemühte er sich mit
allen Kräften darum, die Kongregation
auszubreiten, sie durch das Gelübde der
Beharrlichkeit (1740) und die einfachen
Gelübde zu festigen und die gesetzliche
Anerkennung durch die oberste kirchliche
Autorität zu erlangen. Dies geschah, als
Papst Benedikt XIV. am 25. Februar 1749
sowohl die Kongregation als auch ihre
Konstitutionen und Regeln feierlich approbierte.
Seitdem
haben die Mitbrüder die von der päpstlichen
Autorität anerkannten einfachen Gelübde
abgelegt. Diese 'einfachen Gelübde erhielten
durch die von Leo XIII. am 8. Dezember
1900 erlassene Apostolische Konstitution
«Condita a Christo» den Charakter von öffentlichen
Ordensgelübden.
Besonders
durch das unermüdliche Wirken des hl.
Klemens Maria Hofbauer (t 1820), eines
Mannes «von bewundernswerter Glaubenskraft
und unüberwindlicher Standhaftigkeit»,
wurde unsere Kongregation über die Alpen
ausgebreitet, wo sie neue Felder für ihren
apostolischen Eifer fand und mit Zustimmung
des hl. Alfons, der davon unterrichtet
war, neue Missionsmethoden anwandte.
Die
Kongregation breitete sich allmählich
in Europa aus, und von da - durch die
Initiative von P. Joseph Amandus Passerat
(t 1858) - über den Ozean nach Amerika,
wo der hl. Johannes Nepomuk Neumann hervorragend
wirkte. Schließlich gelangte sie in die
übrigen Erdteile, bis sich ihre eigenen
Grenzen mit denen der Erde deckten. So
ist die Kongregation des Heiligsten Erlösers
Schritt für Schritt in verschiedene Räume
apostolischer Tätigkeit eingetreten und
hat die Missionsarbeit sowohl unter den
Gläubigen als auch unter den Heiden und
den von der katholischen Kirche getrennten
Brüdern aufgenommen.
Mit demselben missionarischen Eifer pflegt
sie auch das wissenschaftliche Studium
der Pastoral. Sie ahmt'darin den hl. Alfons
nach, der im Jahre 1871 zum Kirchenlehrer
und 1950 zum Patron der Beichtväter und
Moraltheologen erklärt worden ist. Sie
ist bestrebt, einen zuverlässigen Weg
aufzuzeigen, dem Evangelium entsprechend
zu leben und die christliche Vollkommenheit
in den verschiedenen Lebensverhältnissen
unserer Zeit zu erwerben.
Alle
Mitglieder sollen daher in ihrem Bemühen,
das missionarische Werk des Heiligsten
Erlösers und der Apostel fortzusetzen,
eifrig bedacht sein, den Geist des hl.
Gründers Alfons zu bewahren. Sie sollen
dabei ständig im Einklang bleiben mit
der missionarischen Dynamik der Kirche,
besonders hinsichtlich der Armen, und
der heutigen Welt in ihren dringendsten
Nöten nach Kräften zu Hilfe kommen.
DAS APOSTOLISCHE LEBEN DER REDEMPTORISTEN
DIE KONSTITUTIONEN
DIE
SENDUNG DER KONGREGATION DES HEILIGSTEN
ERLÖSERS IN DER KIRCHE
1. Die vom hl. Alfons gegründete Kongregation
des Heiligsten Erlösers ist eine missionarische
Klerikergemeinschaft. Sie umfaßt Mitglieder
verschiedener Riten, ist päpstlichen Rechtes
und exemt. Ihr Ziel ist es, «das Beispiel
unseres Erlösers Jesus Christus weiterzuführen,
indem sie den Armen das Evangelium verkündet,
wie er es von sich selbst gesagt hat:
den Armen die Frohe Botschaft zu bringen,
hat er mich gesandt».
[1]
So
hat die Kongregation Anteil am Sendungsauftrag
der Kirche, welche als umfassendes Sakrament
des Heiles ihrem Wesen nach missionarisch
ist.
[2]
Die
Kongregation erfüllt ihren Auftrag, indem
sie sich, von missionarischer Unruhe gedrängt,
den pastoralen Notständen zuwendet und
den verlassensten Menschen, besonders
den Armen, das Evangelium verkündet.
Sie
folgt dem Beispiel Christi durch das apostolische
Leben, welches beides umfaßt: sowohl das
in besonderer Weise Gott geweihte Leben
als auch das missionarische Wirken der
Redemptoristen.
2. Um ihre Sendung in der Kirche zu
erfüllen,
[3]
vereinigt die Kongregation
Mitglieder, die in Gemeinschaft lebend
eine missionarische Körperschaft bilden.
Wenn auch die Dienste der einzelnen verschieden
sind, so widmen sich doch alle in organischer
Einheit dem einen Werk, dem sie sich durch
die Profeß verpflichtet haben.
Allen
Redemptoristen ist es aufgegeben, von
apostolischem Geist geleitet und vom Eifer
ihres Gründers beseelt, sowohl auf die
Tradition ihrer Gemeinschaft als auch
auf die Zeichen der Zeit zu achten.
Als
Gefährten und Gehilfen im großen Erlösungswerk
Jesu Christi verkünden sie den Armen das
Wort des Heiles (l. Kapitel) und bilden
eine apostolische Gemeinschaft (2. Kapitel),
welche in besonderer Weise dem Herrn geweiht
ist (3. Kapitel); sie bemüht sich um eine
angemessene Ausbildung (4. Kapitel) und
gibt sich entsprechende Leitungsorgane
(5.Kapitel).
1.
KAPITEL
DER
MISSIONSAUFTRAG DER KONGREGATION
Erster Abschnitt
DEN ARMEN DIE FROHE BOTSCHAFT
BRINGEN
3. Die Menschen, zu denen die Kongregation
in besonderer Weise gesandt ist, sind
die am meisten verlassenen:
-
denen die Kirche die notwendigen Heilsmittel
noch nicht geben konnte;
-
jene, welche die Botschaft der Kirche
überhaupt noch nicht gehört oder zumindest
nicht als Frohe Botschaft vernommen haben;
-
jene, die durch die Spaltung der Kirche
Schaden erleiden.
In
missionarischer Sorge begleitet die Kongregation
zudem jene Menschen, die sich einer geordneten
Seelsorge erfreuen.
[4]
Auch
sie müssen im Glauben gefestigt werden,
damit sie sich fortwährend zu Gott bekehren
und im täglichen Leben Zeugen des Glaubens
sein können.
4. Unter diesen Menschen, die geistliche
Hilfe am meisten brauchen, wenden sich
die Redemptoristen mit Vorliebe den Armen,
Kleinen und Unterdrückten zu.
[5]
Es
ist ja Zeichen des messianischen Wirkens,
daß gerade ihnen das Evangelium verkündet
wird (vgl. Lk 4, 18); mit ihnen wollte
sich Christus gleichsam identifizieren
(vgl. Mt 25, 40).
5. Das Bevorzugen der pastoralen Notstände,
die eigentliche Verkündigung des Evangeliums
und die Entscheidung für die Armen geben
der Kongregation ihre Daseinsberechtigung
innerhalb der Kirche und bilden den Prüfstein
ihrer Treue zur empfangenen Berufung.
Der
Auftrag der Kongregation, nämlich die
Evangelisation der Armen, zielt auf die
Befreiung und Erlösung des ganzen Menschen
hin.
[6]
Die Aufgabe der Redemptoristen
besteht also darin: Ausdrücklich das Evangelium
zu verkünden, sich mit den Armen zu verbinden
und ihre Grundrechte in Freiheit und Gerechtigkeit
zu fördern; dabei sind jene Mittel einzusetzen,
die dem Evangelium entsprechen und zugleich
wirksam sind.
Zweiter Abschnitt
DIE AUFGABE DER EVANGELISATION
1.
Artikel: Die Heilsbotschaft
6. Alle Redemptoristen haben die Pflicht,
dem Lehramt der Kirche folgend, bescheiden
und mutig unter den Menschen dem Evangelium
unseres Herrn und Erlösers Jesus Christus
zu dienen. Er ist ja Urgrund und Urbild
der neuen Menschheit.
[7]
Der
Kern dieser Heilsbotschaft ist die Copiosa
Redemptio, die überreiche Erlösung,
[8]
nämlich die Liebe Gottes des
Vaters, «der uns zuerst geliebt und seinen
Sohn als Sühne für unsere Sünden gesandt
hat» (1 Joh 4, 10); durch den heiligen
Geist schenkt er allen, die an ihn glauben,
das Leben.
Diese
Erlösung ergreift den ganzen Menschen.
Sie vollendet und verklärt alle menschlichen
Werte, um in Christus alles zu vereinen
(vgl. Eph 1, 10; 1 Kor 3, 23) und zum
Ziel zu führen: zur «neuen Erde und zum
neuen Himmel» (vgl. Off 21, 1).
2.
Artikel: Die Glaubensverkündigung
7. Als Zeugen des Evangeliums von der
Gnade Gottes (vgl. Apg 20, 24) verkünden
die Redemptoristen vor allem die hohe
Berufung des Menschen und der gesamten
Menschheit.
[9]
Sie wissen zwar, daß alle Menschen
Sünder sind. Sie wissen aber auch, daß
die Menschen noch viel tiefer in Christus
erwählt, gerettet und geeint sind (vgl.
Röm 8, 29 ff).
Darum
bemühen sie sich, dem Herrn dort zu begegnen,
wo er schon anwesend ist und auf seine
geheimnisvolle Weise wirkt.
8. Die Redemptoristen werden aufmerksam
prüfen, was sie je nach den Umständen
tun und sagen können- ob sie Christus
offen verkünden oder ihn mindestens in
brüderlicher Nähe bei den Menschen schweigend
bezeugen.
9.
Manchmal
erlauben es die Umstände nämlich nicht,
die Botschaft des Evangeliums sofort und
in aller Offenheit darzulegen oder sie
in vollem Umfang zu predigen.
[10]
Dann müssen die Missionare
mit Geduld und Klugheit, aber auch mit
großem Vertrauen, die Liebe Christi bezeugen
und nach Kräften den Mitmenschen brüderlich
nahe sein.
Ihre
Liebe wird sich zeigen im Beten, im aufrichtigen
Dienst für die anderen und im vielfältigen
Zeugnis des Lebens.
Diese
Art der Evangelisation bereitet Schritt
für Schritt die Wege des Herrn;
[11]
somit entspricht sie der redemptoristischen
Berufung.
10. Das Zeugnis des Lebens und der
Liebe wird entsprechend der konkreten
Möglichkeit und der persönlichen Fähigkeit
zum Zeugnis des Wortes führen (vgl. Röm
10, 17), weil die Redemptoristen in der
Kirche den besonderen Auftrag haben, das
Wort Gottes ausdrücklich zu verkünden,
so daß es die grundlegende Umkehr bewirkt.
Wenn
die Stunde kommt, da der Herr ihnen die
Tür des Wortes öffnet (vgl. Kol 4, 9),
müssen die Redemptoristen jederzeit bereit
sein, von der in ihnen lebenden Hoffnung
Zeugnis abzulegen (vgl. 1 Petr 3, 15).
Sie werden dann das stille Zeugnis brüderlicher
Nähe durch das des Wortes ergänzen, indem
sie freimütig und beharrlich das Geheimnis
Christi predigen (vgl. Apg 4, 13.29.31).
Um
dem Erlösungsgeheimnis Christi immer besser
dienen zu können, werden sie unermüdlich
um den Heiligen Geist beten. Er ist es
ja, der den Lauf der Ereignisse bestimmt,
das rechte Wort gibt und die Herzen öffnet.
3.
Artikel: Das Ziel der missionarischen
Tätigkeit
11.
Mit
dem Dienst der Versöhnung beschenkt (vgl.
2 Kor 5, 18), künden die Redemptoristen
den Menschen die Frohbotschaft vom Heil
und «die Zeit der Gnade» (vgl. 2 Kor 6,
2), damit sie umkehren und an das Evangelium
glauben (vgl. Mk 1, 15), die Taufe wirklich
leben und den neuen Menschen anziehen
(vgl. Eph 4, 24).
Die
Redemptoristen sind daher «Apostel der
Bekehrung»
[12]
insofern ihre Predigt besonders
darauf ausgeht, die Menschen in die Grundentscheidung
für Christus zu führen und sie mit Festigkeit
und Güte zur dauernden, vollen Umkehr
anzuspornen.
12.
Die
persönliche Bekehrung aber vollzieht sich
in der kirchlichen Gemeinschaft. Daher
muß jedes missionarische Wirken dahin
zielen, solche Gemeinden zu wecken und
zu bilden,
[13]
die würdig ihrer Berufung leben
und jene Aufgaben, die Gott ihnen anvertraut
hat, erfüllen, nämlich den priesterlichen,
prophetischen und königlichen Auftrag.
Die
Missionare führen die Bekehrten zur vollen
Teilnahme an der Erlösung. Diese ist in
der Liturgie wirksam, besonders im Sakrament
der Versöhnung, in dem das Evangelium
vom freundlichen Erbarmen Gottes in Christus
vorzüglich verkündet und gefeiert wird;
unübertrefflich aber ist die Erlösung
in der Eucharistie wirksam, durch welche
Kirche aufgebaut wird.
So
wird die christliche Gemeinschaft zum
Zeichen der Gegenwart Gottes in der Welt.
Mit dem Wort Gottes genährt, legt sie
Zeugnis für Christus ab; im Geheimnis
der Eucharistie geht sie unablässig mit
Christus zum Vater; vom Geist der Apostel
beseelt schreitet sie in Liebe voran.
Dritter Abschnitt
DIE ART UND WEISE DER VERKÜNDIGUNG
4.
Artikel: Die Dynamik im missionarischen
Dienst
13. Bei der Erfüllung ihrer Sendung
wird die Kongregation mutige Initiativen
wagen und ausdauernden Eifer an den Tag
legen.
Da
sie berufen ist, den ihr von Gott anvertrauten
missionarischen Dienst durch die Zeiten
hindurch treu zu erfüllen, muß sie auch
die Formen ihrer Missionsarbeit ständig
weiterentwickeln.
14. Kennzeichnend für das apostolische
Wirken der Kongregation sind nicht so
sehr bestimmte Formen der Tätigkeit als
vielmehr ihre missionarische Dynamik:
die eigentliche Verkündigung des Evangeliums
und der Dienst an jenen Menschen oder
Gruppen, die in Kirche und menschlicher
Gesellschaft besonders vernachlässigt
und arm sind (vgl. K. 3-5).
15. Die Sendung der Kongregation verlangt
somit von den Redemptoristen, daß sie
frei und beweglich bleiben in bezug auf
die Methoden ihres Heilsdienstes und auf
die Gruppen, an die sie sich wenden.
Da
sie verpflichtet sind, unter der Leitung
der rechtmäßigen Autorität, unablässig
neue pastorale Initiativen zu entwickeln,
dürfen sie sich nicht an solchen Gegebenheiten
und Strukturen festklammern, in denen
ihre Tätigkeit nicht mehr missionarisch
wäre. Vielmehr sollen sie mit missionarischem
Gespür neue Wege suchen, um allen Geschöpfen
das Evangelium zu verkünden (vgl. Mk 16,
15).
16. Deshalb schauen wir mit Hochachtung
auf die vielfältigen Tätigkeiten, die
unsere Vorfahren im Laufe der Zeit, jeweils
den Ortsverhältnissen entsprechend, entfaltet
haben. Auch in Zukunft soll die Kongregation
für jene neuen Vorhaben offenbleiben,
die ihre pastorale Liebe ihr nahelegt.
17. Ob ein in der (Vize-)Provinz bestehendes
oder geplantes Schwerpunktprogramm der
missionarischen Eigenart unserer Kongregation
entspricht oder nicht, hat das (Vize-)
Provinzkapitel mit Zustimmung des Generalrates
zu beurteilen.
Daraus
ergibt sich: alle Redemptoristen, namentlich
die im Kapitel versammelten, müssen sich
von Zeit zu Zeit fragen,
[14]
ob ihre Methoden der Evangelisation
im betreffenden Gebiet den Erwartungen
von Kirche und Welt entsprechen; auch
müssen sie sich fragen,
[15]
ob und wie die Missionsmethoden
zu erneuern sind, so daß brauchbare erhalten,
mangelhafte verbessert und ungeeignete
aufgegeben werden.
5.
Artikel: Die Zusammenarbeit in der Kirche
18. Die pastorale Liebe der Redemptoristen
wird die einzelnen und die Gemeinschaft
motivieren,
[16]
ihr eigenes Missionswerk auf
die pastoralen Vorhaben der Gesamtkirche
und der Ortskirche abzustimmen.
Die
von der Kongregation innerhalb der Kirche
übernommene Aufgabe ist nämlich Dienst
an Christus und somit auch Dienst an der
Kirche.
Weil
die Redemptoristen vornehmlich im Dienste
der Gesamtkirche stehen, sind sie, auch
kraft des Gehorsamsgelübdes, dem Papst
unterstellt. Entsprechend den Prinzipien
der Exemtion unterstehen sie hinsichtlich
ihrer besonderen Tätigkeit in der Ortskirche
auch dem Ortsordinarius.
In
der Praxis werden die Redemptoristen die
Brüderlichkeit im Apostolat pflegen und
fördern, indem sie sowohl die Gesamtpastoral
eines Gebietes als auch das eigene Charisma
der Kongregation vor Augen haben.
Im
Geiste echter Dienstbereitschaft fügen
sie sich bereitwillig ein in die missionarischen
Unternehmungen und Strukturen jener Diözesen
oder Regionen, in denen sie wirken. Dabei
berücksichtigen sie die vordringlichen
Bedürfnisse der Kirche und der Zeit.
6.
Artikel: Der Dialog mit der Welt
19. Soll sich eine erfolgreiche Missionsarbeit
entwickeln, sind neben der Zusammenarbeit
in der Kirche eine angemessene Kenntnis
und Erfahrung der Welt unerläßlich. Darum
werden die Redemptoristen zuversichtlich
den missionarischen Dialog mit der Welt
pflegen.
[17]
Die bedruckenden Fragen der
Menschen suchen sie in mitmenschlichem
Verstehen zu deuten und darin echte Zeichen
von Gottes Gegenwart und Absicht zu entdecken.
Sie
wissen ja: das Geheimnis des Menschen
und die volle Größe seiner Berufung werden
letztlich erst im Geheimnis des menschgewordenen
Gotteswortes recht sichtbar.
[18]
So vergegenwärtigen sie das
Werk der Erlösung in seiner ganzen Fülle.
Sie bezeugen, daß jeder, der Christus,
dem vollkommenen Menschen folgt, auch
selbst mehr Mensch wird.
DER REDEMPTORISTEN-MISSIONAR
20.
Als
apostolische Menschen nach Art des heiligen
Alfons seien die Redemptoristen:
[19]
stark im Glauben, froh in der
Hoffnung, erfüllt von Liebe, unermüdlich
an Eifer, demütig in der Gesinnung, beharrlich
im Gebet. Freudig folgen sie Christus,
dem Erlöser, nehmen an seinem Geheimnis
teil und verkünden es weiter.
Sie
seien evangelisch einfach in Wort und
Tat, selbstlos und opferbereit, um den
Menschen die überreiche Erlösung zu bringen.
2.
KAPITEL
DIE
APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT
1.
Artikel: Die Gemeinschaft
21.
Um
ihre Sendung in der Kirche zu erfüllen,
verrichten die Redemptoristen ihre apostolische
Arbeit in Gemeinschaft. Das gemeinsame
apostolische Leben bildet nämlich die
beste Voraussetzung für die pastorale
Liebe.
Die
entscheidende Lebensnorm der Redemptoristen
ist deshalb: in Gemeinschaft leben und
die apostolische Aufgabe durch die Gemeinschaft
erfüllen. Deshalb sollen sie den Gemeinschaftsaspekt
immer mitsehen, wenn eine apostolische
Aufgabe übernommen wird.
Gemeinschaft
bedeutet aber nicht nur ein rein äußeres
Zusammenwohnen der Mitglieder, sondern
zugleich Gemeinschaft des Geistes und
der Brüderlichkeit.
22. Das gemeinsame Leben führt dahin,
daß die Mitglieder, nach dem Beispiel
der Apostel (vgl. Mk 3,14; Apg 2, 42-45;
4, 32), in brüderlicher Verbundenheit
ihre Gebete und Überlgungen, ihre Arbeiten
und Sorgen, Erfolge und Mißerfolge und
auch die zeitlichen Güter zusammenlegen,
um dem Evangelium zu dienen.
Die
konkreten Formen dieses gemeinsamen Lebens
müssen den Erfordernissen der Glaubensverkündigung
und der brüderlichen Liebe angepaßt werden.
Dabei ist zu beachten, daß «Gemeinschaft»
sowohl die ganze Kongregation wie auch
die (Vize-)Provinz und ebenfalls die Haus-
und Personalkommunität bedeuten kann.
2.
Artikel: Die Gegenwart Christi in der
Gemeinschaft
23. Dazu berufen, die Gegenwart Christi
und seine Heilssendung in der Welt weiterzuführen,
machen die Redemptoristen die Person Christi
zur Mitte ihres Lebens. Tag für Tag suchen
sie ihm in personaler Gemeinschaft eng
verbunden zu sein. So lebt der Erlöser
und sein Geist der Liebe in der Mitte
ihrer Gemeinschaft, um sie zu tragen und
zu formen. Je enger ihre Verbindung mit
Christus wird, desto stärker wird ihre
Einheit untereinander sein.
24. Damit sie Anteil erhalten an der
Liebe des Sohnes zum Vater und zu den
Menschen,
[20]
sollen sie den Geist der inneren
Besinnung leben. Er gibt ihrem Glauben
Wachstum und Kraft.
So
können sie in den Menschen und in den
Ereignissen des täglichen Lebens Gott
entdecken, seinen Heilsplan im rechten
Licht sehen und schließlich die Wirklichkeit
von Illusionen unterscheiden.
25. Die Mitglieder sollen gegenüber
dem Heiligen Geist gelehrig sein. Er ist
immer am Werk, um sie Christus gleichförmig
zu machen
[21]
und sie zu lehren, so gesinnt
zu sein wie Christus selbst (vgl. Phil
2, 5 ff), und die gleiche Einstellung
zu haben wie er (vgl. 1 Kor 2, 16). Der
Heilige Geist ist es auch, der sie in
der Vielfalt der Dienste von innen her
zum Apostolat bewegt.
Verschieden
sind nämlich die Gaben, die den einzelnen
Mitgliedern und den Gemeinschaften «nach
dem Maße, wie Christus sie geschenkt hat»
(vgl. Eph 4, 7), verliehen sind; einer
aber ist der Geist (vgl. 1 Kor 12, 4).
3.
Artikel: Die Gebetsgemeinschaft
26. Die Mahnung Christi, des Erlösers,
«Man muß alle Zeit beten und darf darin
nicht nachlassen» (Lk 18, 1) sollen sich
die Mitglieder ständig zu eigen machen
wie die Jünger der Urgemeinde: «Sie hielten
an der Lehre der Apostel fest und an der
Gemeinschaft, am Brechen des Brotes und
an den Gebeten» (Apg 2, 42). «Sie verharrten
einmütig im Gebet, zusammen mit Maria,
der Mutter Jesu» (Apg 1, 14).
So
bemühen sie sich mit allen Kräften, den
Gebetsgeist des heiligen Alfons in ihrem
Leben zu verwirklichen.
27. Christus finden sie vor allem in
den großen Zeichen des Heils.
[22]
Darum muß ihr gemeinschaftliches
Leben immer neue Kraft aus dem Evangelium,
der Liturgie und besonders der Eucharistie
schöpfen.
28. Gottes Wort ist der feste Grund
und die Stärke der Kirche. Es ist für
die Söhne der Kirche die Kraft ihres Glaubens,
die Nahrung des inneren Menschen, der
reine und unversiegbare Quell des geistlichen
Lebens.
Da
die Redemptoristen in den Dienst an der
Offenbarung des Geheimnisses Christi unter
den Menschen genommen sind,
[23]
sollen sie sich in häufiger
Schriftlesung und in gemeinsamen Feiern
mit diesem lebendigen und lebendig machenden
Wort beschäftigen und sich von ihm ergreifen
lassen. Dadurch im Glauben wirksam bestärkt,
werden sie sich als Apostel erweisen,
die zu jedem guten Werk bereit sind (vgl.
2 Tim 3, 17).
29. Das Geheimnis Christi und das Heil
der Menschen finden sie gegenwärtig und
leben sie in der Liturgie, vor allem in
der Eucharistie.
[24]
Diese bekennen sie als Höhepunkt
und Quelle ihres ganzen apostolischen
Lebens und als Zeichen ihrer Zusammengehörigkeit
im missionarischen Dienst.
Deshalb
sollen die Priester der täglichen Eucharistiefeier
größte Bedeutung zumessen.
[25]
Die anderen Mitbrüder aber
sollen täglich die Eucharistie mitfeiern,
wobei die Lebensumstände und die Aufgaben
der jeweiligen Kommunität berücksichtigt
werden sollen.
30. Leben und Arbeiten der Mitglieder
vollziehen sich in Gemeinschaft. So muß
auch das Beten in Gemeinschaft seinen
Platz haben.
[26]
Jede Gemeinde sucht für sich
solche Formen gemeinsamen Betens, welche
die Einheit der Mitglieder zum Ausdruck
bringen und den missionarischen Eifer
fördern. Sie bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Obern. Neben der Feier der
Liturgie, d. h. der Eucharistie und dem
Stundengebet, haben die Mitglieder das
Recht und die Pflicht, täglich wenigstens
eine Stunde dem Gebet zu widmen. Dieses
Gebet kann entweder vom einzelnen allein
oder in Gemeinschaft verrichtet werden.
Wie
oft sie am Tag zum gemeinsamen Gebet zusammenkommen,
bestimmen die Generalstatuten und soll
in der Tagesordnung jeder Gemeinde festgelegt
werden.
31. Damit die Mitglieder die heilige
Eucharistie und die ganze Liturgie fruchtbar
und innerlich mitfeiern
[27]
und damit ihr ganzes geistliches
Leben reich gestärkt wird, pflegen sie
innerhalb und außerhalb des Hauses in
bevorzugter Weise das innerliche Gebet
(vgl. Mt 6, 6). Es soll sich in erster
Linie auf die Geheimnisse der Erlösung
beziehen.
Für
die Exerzitien gelten die Bestimmungen
der Generalstatuten.
32. Die selige Jungfrau Maria soll
ihnen Vorbild und Hilfe sein.
[28]
Sie ging den Pilgerweg des
Glaubens und umfing mit ganzem Herzen
den Heilswillen Gottes. Als Magd des Herrn
gab sie sich vollständig der Person und
dem Werk ihres Sohnes hin. Sie diente
und dient noch immer dem Geheimnis der
Erlösung, indem sie dem Volke Gottes in
Christus immerwährende Hilfe ist. Deshalb
verehren die Redemptoristen mit kindlicher
Hingabe Maria als ihre Mutter.
Die
Verehrung der seligen Jungfrau Maria,
besonders die liturgische, pflegen sie
von ganzem Herzen und ihre Feste feiern
sie mit besonderer Liebe.
[29]
Nach
alfonsianischem Brauch sollen alle Mitbrüder
sie täglich ehren. Allen wird das Beten
des Rosenkranzes empfohlen, um die Geheimnisse
Christi, in die Maria einbezogen ist,
dankbaren Herzens zu betrachten und zu
verwirklichen.
33. Die Redemptoristen bemühen sich,
entsprechend den Erfordernissen der Zeit,
dem apostolischen Eifer ihres Stifters
in ihrem Leben Ausdruck zu verleihen.
Seinen kirchlichen Sinn werden sie besonders
hochschätzen; er ist ein wichtiger Maßstab
für ihren missionarischen Dienst.
Das
erfordert, daß sie sich mit seinem Leben
und seinen Schriften vertraut machen.
4.
Artikel: Gemeinschaft und Person
34. Jede persönliche Beziehung unter
Mitbrüdern ist schon christliche Gemeinschaft:
«Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt
sind, da bin ich mitten unter ihnen» (Mt
18, 20). Dieses Versammelt-sein im Namen
Christi bedeutet jene Freundschaft im
Sinn des Evangeliums, durch welche die
apostolische Gemeinschaft beseelt wird
- auch im Bereich des Rechtes und der
Verwaltung - und die das gemeinsame Leben
der Mitglieder stärkt und fördert.
35. Deshalb sind in der Gemeinschaft
alle Mitglieder grundsätzlich gleich.
In Mitverantwortung tragen alle, jeder
auf seine Weise, das Leben und die Sendung,
zu denen sie berufen sind.
36. Die Gemeinschaft muß der Person
des einzelnen Mitbruders zur Entfaltung
verhelfen, zwischenmenschliche Beziehungen
fördern und wahre Brüderlichkeit begründen.
Dies erfordert große Achtung vor der Persönlichkeit,
ihren Werten und Fähigkeiten. Es verlangt
auch, daß die Reife und Verantwortung
aller Mitglieder gefördert werden, indem
sie die Möglichkeit zu persönlichen Entscheidungen
erhalten.
37. So werden das gemeinsame Leben
und die Lebendigkeit der Gemeinschaft
bestärkt und bereichert, sowohl in ihren
internen Belangen als auch bei dem den
Mitgliedern übertragenen Werk der Evangelisation.
Darüber hinaus entsteht eine dauernde
fruchtbare Wechselwirkung zwischen der
Gemeinschaft und ihren Mitgliedern. So
dient die Gemeinschaft der Berufung der
einzelnen und bereichert sie.
38. Die gemeinsame Ausrichtung auf
Christus und die gegenseitige Achtung
werden sie erkennen lassen, was das gemeinsame
Wohl sowohl für die brüderliche Liebe
als auch für die Missionsaufgabe erfordert.
Mit
Hingabe und selbstloser Liebe soll jeder
dem gemeinsamen Ziel dienen und nach Kräften
an der Durchführung gemeinsamer Beschlüsse
mitarbeiten.
5.
Artikel: Die Arbeitsgemeinschaft
39. Jeder soll, entsprechend der Weisung
des zuständigen Obern und je nach Begabung
und Fähigkeit, seinen Anteil an den Arbeiten
der Gemeinschaft tragen und jene Mühen
auf sich nehmen, die sich aus der missionarischen
Berufung ergeben. Eine solche praktische
Verwirklichung des missionarischen Auftrags
macht einen wesentlichen Teil der Observanz
des Ordensmannes aus.
6.
Artikel: Die Gemeinschaft in ständiger
Bekehrung
40. Es ist von grundlegender Bedeutung,
daß die Redemptoristen sich als eine Gemeinschaft
verstehen, die sich durch innere Erneuerung
ständig weiterentwickeln soll.
41. 1. Die Mitglieder
müssen ihre ganze Kraft einsetzen, den
neuen Menschen anzuziehen, der nach dem
Bilde des gekreuzigten und auferstandenen
Christus geschaffen ist. Dadurch werden
alle Beweggründe ihres Urteilens und Handelns
geläutert.
[30]
Denn die Bekehrung des Herzens
und die ständige Erneuerung des Geistes
müssen ihr gesamtes tägliches Leben bestimmen.
Dieses
Bemühen zieht die ständige Selbstverleugnung
nach sich. Dadurch wird der Egoismus überwunden,
und das Herz wird frei und offen für den
Mitmenschen, wie es der apostolischen
Berufung entspricht. Wer sich so um Christi
AG 24 willen für andere einsetzt (vgl.
2 Kor 4, 10 ff), erreicht jene innere
Freiheit, die dem ganzen Leben Einheit
und Ausgewogenheit verleiht.
2.
Die Mitglieder halten täglich Gewissensforschung.
Diese soll nach Möglichkeit im Rahmen
des gemeinschaftlichen Gebetes stattfinden.
Häufig empfangen sie das Sakrament der
Versöhnung, um so die notwendige Bekehrung
des Herzens tiefer zu erfahren.
[31]
42. Um die innere Bekehrung zu festigen
und zum Ausdruck zu bringen, üben sie
in freier Wahl bestimmte Formen der Buße.
Auch
die Gemeinschaft selbst muß diese Bekehrung
in ähnlicher Weise zum Ausdruck bringen
[32]
Dies soll ein wirksames Zeugnis
dafür sein, daß sie Tag für Tag auf dem
Weg ist zu jener Hochherzigkeit, die Antwort
ist auf das Wort Gottes.
7.
Artikel: Die offene Gemeinschaft
43. Die erste und maßgebliche Gemeinschaft
ist für die Redemptoristen die Ordensgemeinschaft.
Diese aber soll auf die Welt hin in solcher
Weise offen sein, daß sie durch den Umgang
mit den Menschen fähig wird, die Zeichen
der Zeit und des Ortes zu erkennen und
den Erfordernissen der Verkündigung besser
zu entsprechen (vgl. Konst. 19). Die Mitglieder
sind ja in gewisser Weise auch anderen
Gemeinschaften verbunden, besonders jenen,
unter denen sie arbeiten.
Dadurch
brechen sie nicht aus der eigenen Gemeinschaft
aus, sondern teilen mit anderen die Freude
des Evangeliums, aus der sie leben. So
können sie Sauerteig für die Welt und
Zeugen der Hoffnung sein.
8.
Artikel: Die geordnete Gemeinschaft
44. Damit die Entfaltung der Persönlichkeit
der Mitglieder gewährleistet und gefördert
wird, und damit diese die pastorale Liebe
leben können, braucht jede Gemeinschaft
eine entsprechende Ordnung und gewisse
Normen, die das Leben in Gemeinschaft
regeln.
Gemäß
den Bestimmungen der Generalstatuten gibt
sich die Gemeinschaft geeignete Lebensregeln,
die der menschlichen Situation der Gemeinschaft
entsprechen. Sie sollen der christlichen
und redemptoristischen Tradition, aber
auch den Formen des gesellschaftlichen
Lebens und den der menschlichen Person
eigenen Rechten entnommen werden.
45. 1. Diese Normen,
denen sich jedes Mitglied der Gemeinschaft
ernsthaft verpflichtet fühlt, müssen im
Hinblick auf den missionarischen Dienst
ihrer Natur nach anpassungsfähig sein,
damit sie den Erfordernissen der Kirche,
den Verhältnissen von Ort und Zeit und
der Kultur und Eigenart der Völker entsprechen.
2.
In gemeinsamem Gespräch sollen alle dazu
beitragen, günstige Voraussetzungen zu
schaffen für Gebet und Arbeit, für Stille
und Überprüfung des Lebens, für Ruhe und
Erholung.
3.
Vom rechtmäßigen Obern soll bestimmt werden,
in welchem Ausmaß jede Gemeinde, bei Sicherung
ihres Eigenlebens, Auswärtigen offensteht,
unter Wahrung der Normen über die Klausur.
4.
Das traditionelle Ordenskleid wird beibehalten.
Sein Gebrauch wird durch die Generalstatuten
geregelt. Wenn Mitglieder das Ordenskleid
nicht tragen, sollen sie die von den Ortsordinarien
erlassenen Vorschriften einhalten.
3.
KAPITEL
DIE
APOSTOLISCHE GEMEINSCHAFT IN IHRER HINGABE
AN CHRISTUS DEN ERLÖSER
1.
Artikel: Die Sendung Christi des Erlösers
- Grund der Hingabe
46. Durch die Ordensprofeß geben die
Redemptoristen ihrem persönlichen und
gemeinschaftlichen Leben festen Halt,
der sie befähigt, sich ganz dem Dienst
am Evangelium zu widmen und vollkommen
die apostolische Liebe zu verwirklichen.
[33]
Darin besteht das eigentliche
Ziel der Kongregation.
47. Die Profeß hat ihre tiefste Wurzel
in der Weihe, die in der Taufe geschehen
ist, und bringt sie tiefer zum Ausdruck.
[34]
Durch sie werden die Mitglieder
als Diener des Evangeliums unter der Führung
des Heiligen Geistes in besonderer Weise
in die Sendung Christi hineingenommen.
48. Diese seine Sendung, die von ihrem
Wesen her die pastorale Liebe einschließt,
hat Christus erfüllt, indem er «sich selbst
entäußerte und Knechtsgestalt annahm»
(Phil 2, 7), sich ganz dem Willen des
Vaters übergab und durch sein ganzes Leben
die Erlösung wirkte.
49. Ausgesondert für das Werk, zu dem
sie berufen sind (Apg 13, 2), sind die
Mitglieder bereit, auf Lebenszeit zu ihrer
Berufung zu stehen und sich selbst und
allem, was sie haben, zu entsagen. So
können sie Christi Jünger sein und allen
alles werden (vgl. 1 Kor 9, 22).
50. In der Kirche, die die Heilssendung
fortführt und entfaltet, gehen sie den
gleichen Weg wie Christus, nämlich den
Weg der Ehelosigkeit, der Armut, des Gehorsams,
des Dienens und der Selbsthingabe bis
zum Tod, aus dem er durch die Auferstehung
als Sieger hervorging.
[35]
So
nehmen sie in besonderer Weise am Geheimnis
der Kirche teil und wachsen tiefer in
das Ostergeheimnis hinein.
[36]
2.
Artikel: Zeichen und Zeugen
51. Durch diese ganze Hingabe an Christi
Sendung nehmen die Redemptoristen teil
an der Selbstentäußerung bis zum Kreuz
des Herrn, an der ungeteilten Freiheit
seines Herzens, an seiner äußersten Verfügbarkeit
für das Leben der Welt.
[37]
Deshalb sollen sie selbst Zeichen
sein vor den Menschen und Zeugen der Kraft
seiner Auferstehung, da sie das neue und
ewige Leben ankündigen.
3.
Artikel: Die Sendung, einigendes Band
des ganzen Lebens
52. Die apostolische Liebe, durch welche
die Redemptoristen an der Sendung Christi,
des Erlösers, teilhaben, ist die Grundlage
für die Einheit ihres ganzen Lebens.
[38]
Denn durch diese apostolische
Liebe werden sie gleichsam eins mit Christus;
durch sie fährt er fort, den Willen des
Vaters zu tun, indem er die Erlösung des
Menschen weiterführt.
53. Die Ehre Gottes und das Heil der
Welt, die Liebe zu Gott und die Liebe
zu den Menschen sind eins.
[39]
Deshalb leben die Mitglieder
die Einheit mit Gott in der Gestalt der
apostolischen Liebe und suchen durch die
missionarische Liebe die Verherrlichung
Gottes.
54. So prägt die pastorale Liebe das
Leben der Redemptoristen und gibt ihm
Einheit. Das gemeinschaftliche Leben dient
dem Apostolat; die ständige Bekehrung,
Frucht der Hingabe an Gott, erhöht die
Verfügbarkeit, andern zu dienen; die Bindung
durch die Ordensgelübde, durch die sie
sich Gott übergeben, hat für die Mitglieder
immer eine pastorale Dimension und fördert
die pastorale Einstellung.
Die
Ordensprofeß erweist sich demnach als
unwiderruflicher Akt im gesamten missionarischen
Leben der Redemptoristen.
4.
Artikel: Alle sind Missionare
55. Durch die Profeß sind alle Redemptoristen
Missionare im vollen Sinn: ob sie in den
verschiedenen Aufgaben des apostolischen
Dienstes tätig sind oder ob sie daran
gehindert sind; ob sie in vielfältigen
Diensten für die Kongregation und die
Mitbrüder da sind; ob sie alt, krank und
zu äußerer Arbeit nicht fähig sind; und
nicht zuletzt, ob sie ihr Leiden und Sterben
für das Heil der Welt annehmen.
5.
Artikel: Die Profeß - Antwort der Liebe
56. Unter dem Antrieb und in der Kraft
des Heiligen Geistes streben die Redemptoristen
danach, sich Gott ganz zu übergeben, so
daß sie selbst durch Christus gleichsam
eine Antwort an den Herrn sind, «der sie
zuerst geliebt hat» (1 Job 4, 10). Diese
Antwort bringen sie zum Ausdruck durch
die Gelübde der Ehelosigkeit, der Armut
und des Gehorsams.
6.
Artikel: Die Ehelosigkeit um des Himmelreiches
willen
57. Die im Ordensgelübde übernommene
Ehelosigkeit, welche die Verpflichtung
zur vollständigen Enthaltsamkeit in einem
ehelosen Leben einschließt, offenbart
die Gegenwart des Reiches Gottes auf Erden.
[40]
Sie hat ja, wie die Ehe - nur
auf andere Weise das Geheimnis der Liebe
Christi und der Kirche zum Inhalt und
macht sie sichtbar (vgl. 1 Kor 7, 34;
Eph 5, 25-32).
58. Erfaßt von diesem Geheimnis der
Liebe wählen die Redemptoristen die Ehelosigkeit
um des Himmelreiches willen (vgl. Mt 19,
12). Sie überantworten sich - persönlich
und als Gemeinschaft - Gott und der Sendung
Christi (vgl. Job 17, 19); mit ganzem
Herzen auf die Sache des Herrn bedacht
(vgl. 1 Kor 7, 32), lieben sie den Nächsten
und dienen ihm, machen die Liebe der Kirche
zu Christus sichtbar (vgl. 2 Kor 11, 2)
und weisen hin auf die kommende Welt (vgl.
Lk 20, 35. 36).
59. Wer vom Vater mit dieser Gnade
beschenkt ist, wird von der Wirklichkeit
des Reiches Gottes so ergriffen, daß er
nur durch die Entscheidung für die Ehelosigkeit
im Ordensstand der Liebe Gottes seine
volle und persönliche Antwort geben kann.
Damit
sie das Geheimnis der Ehelosigkeit vollkommener
erfassen und es in Freude und Freiheit
leben, erbitten sie es inständig und demütig
zusammen mit der Kirche und pflegen es
beständig mit den geeigneten Mitteln.
60. Deshalb nützen sie alle Mittel
und hilfreichen Anregungen der Wissenschaften,
die der geistigen und körperlichen Gesundheit
dienen.
[41]
Vor allem sollen sie die Weisungen
für das geistliche Leben, die durch die
Erfahrung der Kirche erprobt sind, nicht
außer acht lassen.
Zudem
sollen alle, besonders die Obern, bedenken,
daß die Ehelosigkeit sicherer gewahrt
werden kann,
[42]
wenn unter den Mitbrüdern im
gemeinschaftlichen Leben wahre brüderliche
Liebe herrscht (vgl. Konst. 23, 34).
7.
Artikel: Die Armut
61. Als Missionare nehmen die Redemptoristen
vertrauensvoll die Armut Christi auf sich,
[43]
«der, obwohl er reich war,
unseretwegen arm wurde, um uns durch seine
Armut reich zu machen» (2 Kor 8, 9).
62. Sie bemühen sich, in jenem Geist
zu leben, der die Gemeinschaft der Apostel
prägte. Dadurch werden sie zum Zeichen
brüderlicher Liebe der Jünger Christi,
von denen es heißt: «Die Gemeinde der
Gläubigen war ein Herz und eine Seele.
Keiner nannte etwas von dem, was er hatte,
sein Eigentum, sondern sie hatten alles
gemeinsam» (Apg 4, 32).
Alles,
was sie haben - es sei bescheiden und
ausreichend zugleich - besitzen und gebrauchen
sie deshalb gemeinsam. Was immer die Mitglieder
durch ihre Arbeit oder für die Gemeinschaft
erhalten, erwerben sie für die Gemeinschaft.
Deshalb muß dies dem Vermögen der Gemeinschaft
einverleibt werden.
63. Ohne die bewährten Formen der Armut
aufzugeben, sollen sie gern nach neuen
suchen, die mehr und mehr dem Geist des
Evangeliums entsprechen und nicht nur
ein persönliches, sondern auch ein gemeinschaftliches
Zeugnis evangelischer Armut sind.
64. Als Arme wissen sie sich dem Gesetz der
Arbeit unterworfen. So soll jeder seine
Aufgabe erfüllen, um nach Kräften zu seinem
und der anderen Unterhalt beizutragen.
65. Die missionarische Liebe verlangt
von den Redemptoristen, daß sie ein wirklich
armes Leben führen, das den Lebensbedingungen
der Armen, denen sie das Evangelium verkünden,
entspricht. Auf diese Weise bekunden sie
Solidarität mit den Armen und werden für
sie zu einem Zeichen der Hoffnung.
66. Ebenso sollen sie sich bemühen,
die bei anderen Völkern geltenden Werte
aufrichtig zu schätzen, auch wenn diese
ihnen und ihrer Kultur vielleicht fremd
erscheinen.
[44]
Daraus erwächst jener fruchtbare
Dialog, der die Reichtümer, die Gott den
Völkern gegeben hat, richtig erkennen
läßt.
67. Auch die Bedingungen eines Lebens,
das sie vielleicht von einem Ort zum andern
ruft, sollen sie gern auf sich nehmen.
So können sie im Geist der Selbstverleugnung
zu einem Leben in evangelischer Freiheit
gelangen (vgl. Lk 9, 58-62). Die Armut
veranlaßt sie auch, gern in verschiedenen
Einrichtungen mitzuwirken, um als treue
Diener des Evangeliums allen Menschen
ihre Hilfe anzubieten und so ihrem missionarischen
Auftrag gerecht zu werden (vgl. Konst.
18).
68. Das Gelübde der Armut, das die
Mitglieder ablegen, bedeutet ein der Sache
und dem Geiste nach armes Leben, Arbeitsamkeit,
Nüchternheit und Freiheit gegenüber den
irdischen Gütern. Armut bedeutet aber
auch Abhängigkeit und Einschränkung im
Gebrauch der Güter und in der Verfügung
über sie, entsprechend den Bestimmungen
des Eigenrechts der Kongregation.
69. Die Mitglieder sind verpflichtet,
ein zivilrechtlich gültiges Testament
zu machen. Dies kann auf die Zeit unmittelbar
vor der ewigen Profeß verschoben werden.
70. Um die Übung der Armut zu fördern,
ist es den Mitgliedern gestattet, auf
schon erworbenes oder noch anfallendes
eigenes Vermögen zu verzichten. Ein solcher
Verzicht soll jedoch nur von Mitbrüdern
reiferen Alters vorgenommen werden und
bedarf der Zustimmung des höchsten Obern;
der Verzicht soll in einer nach Möglichkeit
auch vor dem weltlichen Recht gültigen
Form geleistet werden. Die Mitglieder
und die Obern sollen darauf achten, daß
dieser Verzicht nur nach den Grundsätzen
von Klugheit und Billigkeit erfolgt.
Es
soll darüber ein rechtsgültiges Dokument
angefertigt werden, um Unannehmlichkeiten
zu vermeiden.
8.
Artikel: Der Gehorsam
71. Im Gelübde des Gehorsams überantworten
die Redemptoristen Gott ihren Willen nach
dem Beispiel Christi,
[45]
der gekommen ist, den Willen
des Vaters zu tun und sein Leben hinzugeben
als Lösegeld für viele (vgl. Job 6, 38;
Mt 20, 28). Sie verpflichten sich dadurch
auch, ihren Willen den rechtmäßigen Obern
unterzuordnen, wenn diese im Rahmen der
Konstitutionen und Statuten Befehle erteilen.
Die
Kräfte des Verstandes und des Willens
und die natürlichen und übernatürlichen
Gaben setzen sie ein, um die Anordnungen
zu beobachten und die übertragenen Aufgaben
zu erfüllen.
Dies
tun sie im Geiste des Glaubens und der
Liebe gegenüber dem Willen Gottes, im
Wissen, daß sie dadurch das Reich Gottes
suchen und ins österliche Geheimnis Christi
hineingenommen werden, das ein Geheimnis
des Gehorsams ist.
72. Die Obern müssen für die ihnen
Anvertrauten Rechenschaft ablegen (vgl.
Hebr 13, 17). Deshalb sollen sie in der
Ausübung ihres Amtes auf den Willen Gottes
hören und im Geiste des Dienens für die
Brüder ihre Autorität ausüben, so daß
sie die Liebe zum Ausdruck bringen, mit
der Gott diese liebt.
Sie
sollen die Brüder als Söhne Gottes und
in Achtung vor der menschlichen Person
leiten
[46]
und deren freiwillige Unterordnung
fördern.
Sie
sollen ihre Mitbrüder dahin führen, daß
diese in aktivem und verantwortlichem
Gehorsam mitarbeiten, wenn es gilt, Aufgaben
zu erfüllen und neue Dienste zu übernehmen.
Deshalb
sollen sie die Mitbrüder bereitwillig
anhören, ihr Mitplanen zum Wohl der Kongregation
und der Kirche fördern und so ihnen helfen,
ihre missionarische Mitsorge in die Tat
umzusetzen.
73. 1. Alle Mitbrüder,
zusammen mit ihren Obern, sind für die
Erfüllung der apostolischen Sendung der
Kongregation gemeinsam verantwortlich.
Der Heilige Geist ist es, der die Gemeinschaft
mit Leben erfüllt und ihre Mitglieder
bereitmacht, Gott in der Kirche und in
der Welt zu dienen. Unter seinem Antrieb
sollen die Obern und die anderen Mitbrüder
im Gespräch und im brüderlichen Umgang
gemeinsam nach Gottes Willen suchen, der
sich durch das Wort der Menschen und durch
die Zeichen der Zeit kundtut, und danach
streben, ihn zu erfüllen (vgl. Konst.
37, 38).
2.
Wenn auch in gemeinsamer Überlegung alle
zur Entscheidung beitragen, so bleibt
doch dem Obern die Vollmacht, die letzte
Entscheidung zu treffen und zu bestimmen,
was zu geschehen hat, sofern nicht im
Eigenrecht etwas anderes vorgesehen ist.
3.
Die rechtmäßigen Obern können ihren Mitbrüdern
ausdrückliche Befehle unter Gehorsam erteilen
hinsichtlich dessen, was in den Konstitutionen
und Statuten enthalten ist. Für gewöhnlich
sollen sie aber davon sehr wenig Gebrauch
machen, außer aus einem schwerwiegenden
Grund und wenn die Konsultoren zustimmen.
Die Mitbrüder aber sind gehalten, auf
Grund des Gehorsams, den sie Gott gelobt
haben, sich bereitwillig an solche Befehle
zu halten.
74.
«Letzte
Norm des Ordenslebens ist die im Evangelium
dargelegte Nachfolge Christi. Sie soll
als oberste Regel» (PC 2a) in unserer
Kongregation gelten.
Deshalb
müssen die Konstitutionen und Statuten
und die rechtmäßig erlassenen Dekrete
von den Obern und den anderen Mitgliedern
in der Gemeinschaft des Geistes befolgt
werden. Sie sind ein gültiges Mittel,
durch das die einzelnen Mitbrüder und
die Gemeinschaften ständig auf den Willen
Gottes ausgerichtet bleiben und die Sendung
Christi erfüllen, der von sich gesagt
hat: «Ich bin vom Himmel herabgekommen,
nicht um meinen Willen zu tun, sondern
den Willen dessen, der mich gesandt hat»
(Job 6, 38).
75.
Gehorsam
im Sinne des Evangeliums zielt auf die
volle Entfaltung der menschlichen Person,
die sich Christus geweiht hat. Er gibt
vor der Welt Zeugnis von der wahren Freiheit
der Kinder Gottes und von ihrer Einheit
in Christus und verleiht den Missionaren
apostolische Kraft.
9.
Artikel: Das Gelübde und der Eid der Beharrlichkeit
76. Den oben genannten Gelübden fügen
die Redemptoristen bei der ewigen Profeß
das Gelübde und den Eid der Beharrlichkeit
hinzu. Dadurch verpflichten sie sich,
bis zum Tod in der Kongregation zu leben.
4. KAPITEL
DIE
AUS- UND WEITERBILDUNG IN
DER
APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT
1.
Artikel: Das Bildungsziel
77. Die apostolische Ausrichtung der
Kongregation muß den ganzen Bildungsprozeß
der Mitglieder bestimmen und durchdringen.
[47]
Dieser umfaßt sowohl die Auswahl
der Berufe als auch die verschiedenen
Bildungsphasen und die ständige Weiterbildung
während des ganzen Lebens.
78. Ziel der gesamten Bildung ist es,
die Bewerber und Mitglieder zu einem solchen
Grad menschlicher und christlicher Reife
zu führen,
[48]
daß sie sich mit Hilfe der
göttlichen Gnade bewußt und gern im gemeinschaftlichen
Leben als Redemptoristen ganz dem Dienst
der missionarischen Kirche zur Verfügung
stellen können, um den Armen das Evangelium
zu verkünden.
Stufenweise
werden sie die Erfordernisse der Nachfolge
Christi entdecken, wie sie schon aus der
Heiligung durch die Taufe erwachsen und
durch die Profeß noch stärker bekräftigt
werden, so daß sie zu echten Missionaren
heranreifen.
2.
Artikel: Die Berufsförderung
79. Die Stärke der Kongregation bei
der Erfüllung ihrer apostolischen Aufgabe
hängt von der Zahl und der Qualität derer
ab, die sich der Gemeinschaft der Redemptoristen
an- schließen wollen.
[49]
Daher sollen sich alle Mitbrüder
schon aufgrund der Wertschätzung und Liebe
zu ihrer eigenen Berufung um das Apostolat
der Berufsförderung bemühen.
80. Der Geist Christi selbst ist es,
der Missionare in der Kirche erweckt.
Zumeist bedient er sich dabei zwischenmenschlicher
Kontakte und Beziehungen, um den Anruf
Christi an seine Apostel zu übermitteln.
[50]
Jeder,
der in seinem apostolischen Dienst mit
Menschen zu tun hat, muß daher darauf
bedacht sein, die Gaben, die der Geist
vielen jungen Menschen schenkt, zu entdecken
und richtig zu werten. Überdies soll sich
jeder vor Augen halten, daß das anständige
Gebet, verbunden mit dem Beispiel des
eigenen Lebens und dem apostolischen Eifer,
das beste und wirksamste Mittel der Berufsförderung
ist (vgl. Mt 9, 38; Lk 10, 2).
[51]
3.
Artikel: Die Ausbildung im allgemeinen
81. Den Kandidaten sollen bereitwillig
jene Hilfen geboten werden, die ihnen
eine vollverantwortete Entscheidung hinsichtlich
ihrer Berufswahl ermöglichen,
[52]
damit ihre freie Selbsthingabe
erreicht und gefördert wird, und sie befähigt
werden, die dem Geist der Kongregation
entsprechenden Aufgaben anzugehen.
Vom
Wort Gottes, das sie zu verkünden haben,
reich genährt,
[53]
sollen sie das Geheimnis des
Heiles eifrig überdenken; sie sollen die
Bedürfnisse der Welt erkunden, denen sich
die Kirche zu stellen hat, und die auch
in ihrem eigenen Herzen Widerhall finden
müssen. Im Lichte des Wortes Gottes soll
jeder gemeinsam mit den Mitbrüdern nach
einer hilfreichen Antwort suchen. Von
unerschütterlichem Glauben getragen, müssen
sie sowohl den Versuchungen der Einsamkeit
und den Unsicherheiten des apostolischen
Dienstes entgegen sehen,
[54]
als auch die brüderliche Gemeinschaft
anstreben, um so das Kommen des Reiches
Gottes zu beschleunigen, in dem Christus
alle Menschen zur Einheit zusammenführen
will.
In
der Nachahmung des Apostels Paulus, der
selbst Nachahmer Christi war (1 Kor 4,
16), und von seiner Lehre erfüllt, werden
sie in starker und unerschütterlicher
Hoffnung verwurzelt sein, die, auf die
Liebe gegründet, nicht zugrunde gehen
läßt (Röm 5, 5).
4.
Artikel: Die Verantwortlichen im Bildungsbereich
82. Alle Mitbrüder tragen Verantwortung
für die Bildung nicht nur derjenigen,
die eben erst in die Kongregation eingetreten
sind, sondern allen Mitbrüdern gegenüber.
Denn die gesamte Kongregation muß ständig
weiter geformt und entwickelt werden entsprechend
den Bedürfnissen der Menschen, denen die
Mitbrüder das Evangelium verkünden.
[55]
Eine
besondere Verantwortung liegt hier jedoch
bei den höheren Obern; sie haben vor allem
dadurch für die Aus- und Weiterbildung
Sorge zu tragen,
[56]
daß sie einen ausgewählten
Stab von Mitarbeitern im Bildungsbereich
erstellen. Diese müssen sowohl durch eine
besondere Ausbildung für ihr Amt gerüstet
sein, als auch über eine angemessene missionarische
Erfahrung in der Kongregation verfügen.
83. Die im Bildungsbereich tätigen
Mitbrüder sollen in Geist und Zielsetzung
miteinander übereinstimmen und eine ausgewogene
und entsprechende Tätigkeit zum Wohl derer
entfalten, die von ihnen Hilfe erwarten.
Unter
Hinzuziehung von Fachleuten sollen sie
die Berufungen zu klären versuchen, um
den Kandidaten eine bewußte und freie
Berufswahl zu ermöglichen.
[57]
Sie sollen sich nicht so sehr
als Lehrer betrachten, die Wissen vermitteln,
sondern als Diener der Wahrheit, die sie
gemeinsam mit ihren Schülern geduldig
und bescheiden suchen.
Die
Kandidaten sollen hochherzig und demütig
mit ihren Lehrern zusammenarbeiten. Im
Licht des Glaubens, der in der Betrachtung
des Wortes Gottes genährt wird, sollen
sie von ihnen lernen, Gott allzeit zu
suchen, die Zeichen der Zeit zu erkennen,
Christus in allen Menschen zu sehen und
die menschlichen Werte richtig einzuschätzen.
So werden sie das eigene Leben mit der
Weisheit des Evangeliums erfüllen, um
treue Zeugen und Verkünder der Frohen
Botschaft zu werden.
5.
Artikel: Die erste Ausbildung für das
apostolische Leben
84. Die Zeit der Vorbereitung umfaßt
nicht nur das Noviziat, sondern auch -
gemäß dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht
der Kongregation - die dem Noviziat vorausgehende
und ihm nachfolgende Zeitspanne.
85. Die Mitbrüder werden nach und nach
in verschiedenen Schritten in die Kongregation
eingegliedert. Von allem Anfang an sollen
sie im Geist der evangelischen Räte leben.
Wenn sie in der evangelischen Lebensweise
eine genügende Reife und Festigkeit erlangt
haben, weihen sie sich durch die Gelübde
der Ehelosigkeit um des Himmelreiches
willen, der Armut und des Gehorsams vollständiger
der Sendung Christi, des Erlösers, in
der Kongregation.
86. 1. Aufgabe der
Generalleitung ist es, über die Gründung
eines Noviziates zu entscheiden und den
Sitz des Noviziates in einem Haus der
Kongregation durch ein schriftlich gegebenes
Dekret zu errichten. Sie hat ferner die
Grundordnung des Noviziates festzulegen,
sowie die übrigen Aufgaben gemäß dem gesamtkirchlichen
Recht und den Generalstatuten wahrzunehmen.
2.
Das Ziel des Noviziates besteht darin,
die Kandidaten zu einer eingehenden Selbstprüfung
zu führen, ob sie wirklich von Gott berufen
sind, durch die Profeß Christus im apostolischen
Leben der Kongregation nachzufolgen.
Die
Kandidaten sollen unsere Lebensweise kennenlernen,
mit Geschichte und Leben der Kongregation
bekanntgemacht und in ihrem Geist mit
Herz und Verstand unterwiesen werden.
Überdies sollen ihr Vorsatz und ihre Eignung
geprüft werden.
a)
Zur Gültigkeit des Noviziates ist
gefordert, daß es zwölf Monate hindurch
in einem dazu bestimmten Haus durchgeführt
wird.
Um
die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen,
können die Generalstatuten außer der oben
vorgesehenen Zeit einen oder mehrere Zeitabschnitte
für die Durchführung eines apostolischen
Praktikums außerhalb der Kommunität des
Noviziates festsetzen.
Das
Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus
ausgedehnt werden.
b)
Dem Novizenmeister obliegt unter
der Autorität des (Vize-)Provinzials die
Leitung des Noviziates. Hinsichtlich der
Ordnung der gesamten Kommunität unterstehen
der Novizenmeister ebenso wie die Novizen
dem Hausobern.
c)
Die Aufnahme von Kandidaten ins
Noviziat ist ebenso wie die Zulassung
zur zeitlichen und ewigen Profeß gemäß
den Generalstatuten Aufgabe des höheren
Obern mit Zustimmung seines Rates.
d)
Nach Ablauf des Noviziates ist der
Novize, sofern er als geeignet befunden
wird, zur zeitlichen Profeß zuzulassen.
Andernfalls ist er zu entlassen. Sind
Zweifel über die Eignung vorhanden, kann
gemäß den Generalstatuten die Probezeit
verlängert werden, jedoch nicht über sechs
Monate hinaus.
e)
Die zeitliche Profeß ist nach dem
Noviziat für einen Zeitraum von drei Jahren
abzulegen, der verlängert werden kann,
jedoch nicht über insgesamt sechs Jahre
hinaus, es sei denn im Ausnahmefall.
f)
Die Ablegung oder die Erneuerung
der Gelübde hat nach dem approbierten
Formular zu erfolgen (vgl. Anhang).
87. Die Mitbrüder, die das Priestertum
anstreben, sollen so ausgebildet werden,
daß das Bild Christi, des ewigen Hohenpriesters,
in ihnen Gestalt gewinnt.
[58]
Sie sollen lernen, ihm anzuhängen,
und sollen danach streben, sein ganzes
Geheimnis zu erforschen durch ein systematisches
Studium der heiligen Wissenschaften und
durch die gründliche Kenntnis jener Wissenszweige,
die sich mit dem Menschen befassen.
Zugleich
sollen sie sich voll am gemeinschaftlichen
Leben beteiligen und in angemessener Weise
in das apostolische Wirken einbezogen
werden.
88. Während der ganzen Dauer ihres
Studiums sind die Studenten der besonderen
Sorge eines Präfekten anvertraut; dieser
soll sie zum apostolischen Leben hinfuhren
und ihnen helfen, das geistliche Leben
mit dem theologischen Studium zu einer
wahren Einheit zu verbinden.
89. Ähnliches gilt für die Heranbildung
der anderen Mitglieder, damit auch sie
vom Geheimnis Christi tiefer geprägt werden
und am Leben der Kongregation teilnehmen.
Denn alle tragen zur gemeinsamen missionarischen
Berufung bei, die jeder nach seinen Aufgaben
zu verwirklichen hat. Daher sollen sie,
soweit es möglich ist, sich eine gediegene
Berufs- und Fachausbildung aneignen.
6.
Artikel: Die ständige Weiterbildung
90. Die Redemptoristen werden als Missionare
umso erfolgreicher wirken, je mehr sie
das eigene apostolische Wirken den Erfordernissen
der Zeit entsprechend anpassen und je
enger sie damit eine ständige geistliche,
wissenschaftliche und pastorale Selbsterneuerung
verbinden.
Jeder
Mitbruder möge daher bedacht sein, durch
ständiges Studium der Theologie und der
Humanwissenschaften sowie durch brüderlichen
Gedankenaustausch sein Wirken zu bereichern
und zu beleben.
Der
(Vize-)Provinzial muß für die ständige
Weiterbildung aller Mitbrüder Sorge tragen.
Diese kann geschehen durch theologische
und pastorale Institute oder Kurse, durch
den Besuch von Veranstaltungen an Fakultäten
sowie durch Teilnahme an regionalen oder
nationalen Tagungen. Überdies soll unsere
Kongregation nach dem Beispiel des heiligen
Stifters die höheren Studien der theologischen
Fächer fördern, um so den Missionszweck
wirksamer zu erreichen.
5.
KAPITEL
DIE
LEITUNG DER APOSTOLISCHEN GEMEINSCHAFT
Allgemeine Grundsätze
91. Die allgemeinen Grundsätze, die
in den Konstitutionen zum Ausdruck kommen,
müssen die gesamte Leitung der Kongregation
beseelen, um so den in diesen Konstitutionen
und Statuten festgesetzten Normen menschlichen
und apostolischen Wert zu verleihen.
92. Jeder einzelne und jede Kommunität
sollen, je auf ihre Weise, aktiv und verantwortlich
teilnehmen an der Leitung der Kongregation
in ihren verschiedenen Teilen und in den
mannigfachen Einrichtungen, aus denen
sie sich aufbaut.
[59]
Denn einem jeden ist die Offenbarung
des Geistes geschenkt zum Nutzen aller
(vgl. 1 Kor 12, 7; vgl. Konst. 72).
93. Deshalb soll unter Führung der
Generalleitung jeder Teil der Kongregation
- gemäß den bewährten Normen der Dezentralisation
- seine eigenen Angelegenheiten selbst
regeln. Er kann Gesetze und Dekrete erlassen
und anwenden und das Leben der Mitglieder
koordinieren, all dies freilich in Einklang
mit den übrigen Teilen der Kongregation,
mit der Ortskirche und den Menschen der
jeweiligen Umgebung.
94. Darüber hinaus sollen alle Organe
der Leitung kraft des Prinzips der Subsidiarität
die Eigenverantwortlichkeit der einzelnen
und der Kommunitäten fördern. Dies geschieht,
wenn alle Mitglieder und die nachgeordneten
Institutionen teilhaben an Entscheidungen,
die sie selbst betreffen und die sie mit
eigenen Mitteln durchfuhren können.
[60]
Dagegen sollen die höheren
Institutionen den nachgeordneten in angemessener
Weise helfen, wo es notwendig ist.
95. Auch das Prinzip der Solidarität
muß gewahrt werden, durch das eine echte
Zusammenarbeit zwischen gleichgeordneten
Institutionen wie unter den Mitgliedern
erreicht werden soll. Die Obern sollen
solche Bestrebungen fördern, damit die
besten Bedingungen für das apostolische
Leben aller Mitglieder entstehen.
[61]
96. Die Kongregation muß schließlich
ihre Struktur und ihre Einrichtungen den
apostolischen Erfordernissen und der Eigenart
eines jeden missionarischen Unternehmens
in rechter Weise anpassen, allerdings
unter Wahrung des Charismas der Kongregation.
[62]
Erster Abschnitt
DIE STRUKTUR DER KONGREGATION
1.
Artikel: Die verschiedenen Untergliederungen
und
Einrichtungen der Kongregation
97. Die Kongregation besteht aus Provinzen
und Vizeprovinzen; diese umfassen Kommunitäten,
durch die die Provinzen und Vizeprovinzen
leben und wirken. Ferner gibt es in der
Kongregation auch Regionen.
1.
Die Errichtung, Vereinigung oder Neuumschreibung
der Grenzen von Provinzen und Vizeprovinzen
ist Sache des Generalrates.
2.
Es ist ebenfalls Sache des Generalrates,
Provinzen und Vizeprovinzen aufzuheben
und über deren Güter zu verfügen.
3.
Die Gründung und Aufhebung von Regionen
steht den (Vize-)Provinzen zu, jedoch
mit Approbation des Generalrates.
98. Vorrangige Institution ist das
Kapitel, durch das die Mitglieder ihre
Verantwortung für das apostolische Leben
der Kongregation wahrnehmen und für die
Ausübung ihrer Leitung Sorge tragen.
[63]
In
den Kapiteln nämlich stellen alle Mitglieder,
entweder direkt oder durch gewählte Vertreter,
zu bestimmten Zeiten zum Nutzen der ganzen
Kongregation oder der eigenen (Vize-)Provinz
Überlegungen an und koordinieren die Kräfte,
[64]
um
die Kongregation zeitgemäß zu erneuern
und sie in der Einheit zu festigen.
99. An der Spitze der ganzen Kongregation,
der (Vize-)Provinzen und der Kommunitäten
stehen die jeweiligen Obern mit ihren
Räten. Zu diesen kommen noch entsprechende
ständige oder zeitlich begrenzte Gremien
hinzu; durch sie nehmen die Mitglieder
an der Leitung teil.
2.
Artikel: Das Kapitel und die Obern
100. Kapitel und Obere haben die Vollmacht,
die sie durch den Dienst der Kirche empfangen
haben, zur Leitung der Kommunitäten und
Mitglieder gemäß dem gesamtkirchlichen
Recht und dem Eigenrecht; und - da es
sich um eine Klerikerkongregation päpstlichen
Rechtes handelt - haben sie darüber hinaus
Leitungsgewalt oder Jurisdiktionsgewalt
für den inneren wie für den äußeren Bereich.
Außerdem besitzt die Kongregation auch
die Exemtion.
Jedoch
sollen die Obern diese Vollmacht in kollegialem
Geiste zusammen mit ihren Räten ausüben,
welche die Teilnahme der Mitglieder an
der Leitung zum Ausdruck bringen.
101. In den Angelegenheiten, die von
der Leitung zu behandeln sind, haben die
Räte gemäß dem allgemeinen Recht und dem
Eigenrecht beratende oder entscheidende
Stimme; in bestimmten, ausdrücklich festgelegten
Fällen entscheidet der Rat durch kollegiale
Beschlußfassung mit absoluter Mehrheit
der Stimmen.
Gegen
die Entscheidung der Mehrheit steht die
Beschwerde beim unmittelbar höheren Obern
offen. Sie hat aufschiebende Wirkung,
wenn es sich um Geldausgaben oder Veräußerungen
handelt. In anderen Fällen dagegen hat
die Beschwerde, unter Wahrung des allgemeinen
Rechts, keine aufschiebende Wirkung.
102. In reinen Disziplinarangelegenheiten
können die Obern Dispensen von den Konstitutionen,
Generalstatuten und (Vize-)Provinzstatuten
gewähren gemäß den folgenden
Normen:
a)
Wenn die Dispens einen einzelnen betrifft
und der Fall, namentlich wenn er öffentlich
ist, von Dauer sein wird, kann der Obere
der Kommunität nach Anhörung seines Rates
die Dispens gewähren.
b)
Wenn es sich in einer Sache von
größerer Bedeutung um die Dispens für
eine ganze Kommunität handelt, dann soll
sich der Obere der Kommunität nach Anhörung
seiner Räte zuvor noch, sofern es die
Zeit erlaubt, an den (Vize-)Provinzial
wenden. Diesem kommt es dann zu, nach
Anhörung seines eigenen Rates die Dispens
zu gewähren. Bleibt aber keine Zeit mehr
dazu, kann der Obere selbst, nach Anhörung
des Rates, die Kommunität dispensieren;
er muß jedoch seinen (Vize-)Provinzial
davon benachrichtigen.
c)
Wenn es sich um eine Dispens für
eine ganze Vizeprovinz handelt, dann soll
sich der Vizeprovinzial nach Anhörung
seines Rates an den Provinzial wenden.
Diesem kommt es dann zu, mit Zustimmung
seines Rates die Vizeprovinz zu dispensieren.
Bleibt aber dazu keine Zeit mehr, kann
der Vizeprovinzial selbst mit Zustimmung
seines Rates die Dispens gewähren; er
muß jedoch seinen Provinzial davon benachrichtigen.
d)
Wenn es sich um eine Dispens für
die ganze Provinz handelt, soll sich der
Provinzial ebenso nach Anhörung seiner
Räte, sofern Zeit es erlaubt, zuvor an
den General wenden. Diesem kommt es dann
zu, mit Zustimmung seiner Räte die Dispens
zu gewähren. Bleibt aber dazu keine Zeit
mehr, kann der Provinzial selbst mit Zustimmung
seines Rates die Provinz dispensieren;
er muß jedoch den General davon benachrichtigen.
e)
Wenn es sich um eine Dispens für
die ganze Kongregation handelt, kann der
Generalrat sie bis zum nächsten Generalkapitel
gewähren. Dieses entscheidet dann über
die Sache, indem es je nach den Umständen
entweder die Dispens verlängert oder widerruft.
Wenn
aber das Kapitel über diese Dispens nichts
entscheidet, so gilt sie als widerrufen.
103. Die Obern sollen sich regelmäßig
über das rechte Verständnis ihres Amtes
und dessen angemessene Führung beraten.
Deshalb
sollen sie zu Beratungen zusammenkommen
und, soweit möglich, an Weiterbildungsveranstaltungen
teilnehmen.
Es
wird auch von großem Nutzen sein, mit
den Obern anderer klösterlicher Verbände
Erfahrungen über Leitungsfragen auszutauschen.
Zweiter Abschnitt
DIE GENERALLEITUNG
3.
Artikel: Das Generalkapitel
104. Das rechtmäßig einberufene und
konstituierte Generalkapitel ist das höchste
Organ der inneren Leitung der Kongregation.
[65]
Es
repräsentiert die Kongregation und bringt
die Mitbeteiligung und Mitsorge aller
am Wohl der ganzen Gemeinschaft zum Ausdruck.
Das
ordentliche wie das außerordentliche Generalkapitel
wird vom Generalobern einberufen gemäß
den in den Generalstatuten und im Directorium
Capitulorum enthaltenen Normen.
105. Das ordentliche Kapitel wird alle
sechs Jahre einberufen. Wann das außerordentliche
Kapitel einzuberufen ist, soll in den
Generalstatuten bestimmt werden.
106. Teilnehmer an jedem Generalkapitel
sind: der Generalobere, die Generalräte,
der Generalprokurator, der Generalökonom
und der Generalsekretär sowie die rechtmäßig
bestellten Vertreter der (Vize-)Provinzen.
Den Vorsitz auf dem Generalkapitel führt
der General.
Der
Generalobere, die Generalräte, der Generalprokurator,
der Generalökonom und der Generalsekretär
bleiben, auch wenn sie nicht wiedergewählt
werden, Mitglieder des Kapitels, das die
Nachfolger gewählt hat, und zwar bis zu
seinem Abschluß, oder aber, wenn es weitere
Sitzungsperioden hat, bis zum Abschluß
der ersten Periode.
107. Aufgabe des Generalkapitels ist
die Sorge um das apostolische Leben der
ganzen Kongregation, die engere Verbindung
aller einzelnen Teile untereinander, die
Anpassung ihrer Einrichtungen und Lebensnormen
an die Bedürfnisse von Kirche und Menschen.
108. Um einer so schweren Aufgabe gerecht
zu werden, soll das Generalkapitel den
Stand der Kongregation einer genauen Prüfung
unterziehen. Es soll sich fragen, ob die
Kongregation ihrer eigenen Sendung treu
geblieben ist, entsprechend dem Geist
des Stifters und den bewährten Traditionen,
ob sie dem Anruf Gottes, der in Kirche
und Welt ohne Unterlaß an sie ergeht,
auch allzeit willig ihr Ohr geöffnet hat.
109. a) Das Generalkapitel
soll der Kongregation entsprechende Richtlinien
geben, damit sie sich von Tag zu Tag gemäß
ihrem eigenen Charakter erneuert und sich
so in vollem Einsatz dem Dienst an der
Kirche und den Menschen widmet.
b)
Es ist Aufgabe des Generalkapitels:
1.
Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen eine
allgemeine Dispens von den Vorschriften
der Konstitutionen zu gewähren gemäß Konst.
102, e.
2.
Mit absoluter Mehrheit der Stimmen Statuten
zu verbessern oder aufzuheben und neue
zu erlassen; ferner Dekrete herauszugeben,
Entscheidungen der Generalleitung zu bestätigen
oder zu widerrufen und einzelne zeitlich
begrenzte Dispensen von den Vorschriften
der Konstitutionen in Disziplinarangelegenheiten
zu gewähren (vgl. Konst. 102, e und 119).
3.
Mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen Konstitutionen
zu ändern; eine solche Änderung muß aber
vom Hl. Stuhl bestätigt werden, dem auch
die authentische Auslegung der Konstitutionen
zusteht.
110. a) Das Generalkapitel
bestellt die Generalleitung der Kongregation,
indem es auf sechs Jahre den Generalobern
wählt oder wiederwählt, ferner einen Vikar
und die übrigen Mitglieder der Generalleitung.
b)
Zur Wahl oder Wiederwahl des Generalobern
und seines Vikars ist die Zweidrittelmehrheit
der Stimmen erforderlich; zur Wahl oder
Wiederwahl der Generalräte genügt dagegen
die absolute Mehrheit der Stimmen.
111. Darüber hinaus behandelt das Generalkapitel
auch andere Angelegenheiten von größerer
Bedeutung, die das Leben und die Leitung
der Kongregation betreffen.
4.
Artikel: Die Generalleitung
112. Der Generalobere bildet zusammen
mit den Generalräten die Generalleitung,
das ständige Organ der Leitung und Exekutive.
Die Generalräte sind mitverantwortlich
für die Leitung der ganzen Kongregation.
113. Die Generalleitung soll in den
(Vize-)Provinzen regelmäßig wirksam und
richtungsweisend anwesend sein und so
zur ständigen Erneuerung anregen und ermutigen.
I. Der Generalobere und sein Vikar
114. a) Damit jemand zum
Generalobern gewählt werden kann, muß
er Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens
sieben Jahre seit der ewigen Profeß in
der Kongregation gelebt und das 35. Lebensjahr
vollendet haben.
b)
Der Generalobere hat als oberster
Leiter der Kongregation und Vorsitzender
des Generalrates die vorrangige Aufgabe,
darüber zu wachen, daß die Sendung, die
der Kongregation von der Kirche anvertraut
ist, auch verwirklicht wird. Er soll daher
das apostolische Leben der Kongregation
fördern gemäß den Konstitutionen und Statuten
sowie den Dekreten und Richtlinien des
Generalkapitels.
c)
Außerdem soll er persönlich oder
durch einen Vertreter die (Vize-)Provinzen
visitieren, um die Missionsarbeit der
Kongregation unter all ihren Aspekten
zu beleben und zu koordinieren.
115. a) Gemäß dem allgemeinen
Recht und dem Eigenrecht der Kongregation
hat der Generalobere Autorität über alle
Provinzen, Vizeprovinzen, Regionen, Kommunitäten
und Mitglieder der Kongregation.
b)
Der Generalobere als erste beseelende
und koordinierende Kraft der Kongregation
soll sich bemühen, von Tag zu Tag den
Geist der Kirche und deren Bedürfnisse
tiefer zu verstehen, besonders dort, wo
die Kongregation ihren Dienst tut, und
die Sendung der Kongregation in der Kirche
immer besser zu erkennen.
116. a) Der Generalobere
repräsentiert auf Grund seines Amtes die
ganze Kongregation. Er trägt Sorge dafür,
daß die Kongregation die notwendigen Beziehungen
zum Hl. Stuhl unterhält und die Zusammenarbeit
mit anderen kirchlichen und zivilen Einrichtungen
pflegt.
b)
Der Generalobere kann vor dem Generalkapitel
oder vor den Generalräten auf sein Amt
verzichten; in letzterem Falle ist jedoch
die Bestätigung durch den Apostolischen
Stuhl erforderlich. Für die Annahme des
Amtsverzichts ist die Zweidrittelmehrheit
der Stimmen erforderlich.
117. Der Vikar des Generalobern wird
vom Generalkapitel aus der Zahl der Generalräte
gewählt. Er vertritt den General im Falle
der Abwesenheit oder Verhinderung; bei
dessen Ausscheiden aus dem Amt oder dessen
Tod folgt er ihm nach in Amt und Titel
bis zum nächsten ordentlichen Generalkapitel.
Im
Falle des Verzichts oder der Verhinderung
des Generalvikars soll gemäß den Normen
der Generalstatuten verfahren werden.
II. Die Generalräte
118. Die Zahl der Generalräte beträgt
wenigstens sechs. Sie werden vom Generalkapitel
gewählt.
Ihre
Hauptaufgabe ist es, das Wohl der Kongregation
zu fördern. Von ihrem Eifer und ihrer
Erfahrung hängt es ab, ob die Entscheidungen
des Generalkapitels zur Durchführung kommen,
ob die dem Generalobern übertragene Vollmacht
wirksam wird und ob alle (Vize)Provinzen
in der Förderung des Missionswerkes der
Kongregation zusammenarbeiten.
119. Der Generalrat hat die Vollmacht,
vorläufig, d. h. bis zum nächsten Generalkapitel:
1.
Statuten, Vorschriften der Direktorien
sowie Entscheidungen, die vom Kapitel
selbst getroffen wurden, authentisch auszulegen;
2.
Dekrete des Generalkapitels außer Kraft
zu setzen, wobei jedoch der Kongregation
die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen
sind;
3.
Neue Dekrete zu erlassen.
Es
ist Aufgabe des Generalkapitels, Verfügungen
dieser Art zu bestätigen oder aufzuheben.
Hat es jedoch nichts darüber beschlossen,
so erlöschen sie von selbst (vgl. Konst.
109, b 2).
5.
Artikel: Die Offiziale der Generalkurie
120. Nach entsprechender Beratung soll
der Generalrat die höheren Offiziale der
Generalkurie wählen: Prokurator, Ökonom,
Sekretär und Postulator. Auch soll er
verschiedene Organe einrichten, die er
für notwendig oder nützlich hält.
Dritter Abschnitt
DIE (VIZE-)PROVINZLEITUNG
6.
Artikel: Die Provinz
121. Die Provinz ist eine organische
Einheit der Kongregation. Sie ist eine
vom Generalrat errichtete juristische
Person, die aus mehreren Kommunitäten
unter demselben Obern besteht. Die Provinz
hat alle für ihr Eigenleben erforderlichen
Einrichtungen. Durch sie soll in der Vielfalt
der Gaben und Aufgaben, in Einheit mit
den übrigen Teilen der Kongregation und
unter der Autorität der Generalleitung
das Ziel der Kongregation wirksam erreicht
werden.
I. Das Provinzkapitel
122. a) In der Leitung
der Provinz ist das Provinzkapitel das
vorrangige Organ; es ist eine kollegiale
juristische Person, die aus den Vertretern
aller Mitglieder der Provinz besteht.
b)
Das Kapitel setzt sich gemäß den
Generalstatuten aus amtlichen und gewählten
Mitgliedern zusammen.
123. Es ist Aufgabe des Provinzkapitels,
beständig für eine zeitgemäße Erneuerung
des apostolischen Lebens und der Leitung
der Provinz zu sorgen.
II. Die Provinzleitung
124. a) Der Provinzial
bildet zusammen mit seinen Provinzräten,
die für die Behandlung der Provinzangelegenheiten
mitverantwortlich sind, die Provinzleitung;
sie ist das ständige Organ der Leitung
und Exekutive, das dem Provinzkapitel
über seine Amtsführung Rechenschaft geben
muß.
b)
Der Provinzial wird gemäß den Generalstatuten
bestellt. Damit aber jemand zum Amt des
Provinzobern bestellt werden kann, muß
er Priester mit ewiger Profeß sein, wenigstens
fünf Jahre seit der ewigen Profeß in der
Kongregation gelebt und das 30. Lebensjahr
vollendet haben.
125. Der Provinzial als Leiter der
Provinz und Vorsitzender des Provinzrates
hat den Auftrag, die Provinz gemäß den
Konstitutionen, General- und Provinzstatuten
zu leiten und zu ordnen.
126. Der Provinzial versehe sein Amt
als Seelsorger, als beseelende und koordinierende
Kraft aller Kommunitäten und Mitglieder
seiner Provinz. Mit allen Kräften soll
er ihnen zur Verfügung stehen, zugleich
sie aber auch dazu anhalten, ihrer Berufung
würdig zu leben und die apostolischen
Vorhaben zuversichtlich anzugehen und
fortzuführen.
127. Der Vikar des Provinzials wird
gewählt, und zwar für gewöhnlich aus der
Zahl der Provinzräte. Er vertritt den
Provinzial im Falle der Abwesenheit oder
Verhinderung; bei dessen Ausscheiden aus
dem Amt oder dessen Tod folgt er ihm im
Amt nach, sofern nicht in den Provinzstatuten
etwas anderes bestimmt ist.
128. Der Provinzial, sein Vikar und
die Provinzräte werden für eine in den
Generalstatuten bestimmte Zeit bestellt.
III. Die Offiziale und Einrichtungen
der Provinz
129. Das Provinzkapital oder der Provinzrat
sollen gemäß den Normen der Provinzstatuten
dafür sorgen, daß die Offiziale der Provinz
bestellt werden. Darüber hinaus haben
sie Sorge dafür zu tragen, daß die Provinzleitung
mit den entsprechenden Einrichtungen versehen
ist, wie z. B. Sekretariate und ähnliches
mehr.
7.
Artikel: Die Vizeprovinz
130. Die Vizeprovinz ist eine Vereinigung
mehrerer Kommunitäten, die vom Generalrat
als juristische Person errichtet wird.
Für gewöhnlich leitet sie ihren Ursprung
von der Provinz her, von der sie gemäß
den folgenden Normen (Konst. 131-134)
abhängt.
131. Die Vizeprovinz ist ein Zeichen
für die apostolische Lebenskraft der ganzen
Kongregation, besonders aber der Provinz,
von der sie gegründet wurde.
Die
Vizeprovinz wird eingerichtet und errichtet,
um der Kirche besonders dort zu helfen,
wo sie sich in einer Missionssituation
befindet. Dies geschieht nach umfassender
Befragung der Mitglieder der Provinz und
in Übereinstimmung mit der Generalleitung.
132. Wenn eine Vizeprovinz, die aus
einer Provinz hervorgegangen ist, von
sich aus noch nicht voll bestehen kann,
hat sie das Recht, von dieser Provinz
die nötige personelle und materielle Hilfe
zu fordern.
133. Die Vizeprovinz hat die gleiche
Struktur, die gleichen Einrichtungen und
die gleiche Zuständigkeit in der Art und
Weise, Ämter zu verleihen, wie die Provinz.
Daher gilt alles, was von der Provinz
gesagt ist, auch für die Vizeprovinz,
wenn nichts anderes vom Recht bestimmt
ist oder sich aus der Natur der Sache
ergibt.
134. Um ihr Apostolat wirksam durchfuhren
zu können, hat die Vizeprovinz die entsprechende
Freiheit und Vollmacht, ihre Lebensordnung
so anzupassen, wie es die besondere Lage
der Mission erfordert.
8.
Artikel: Die Leitung der Kommunitäten
in der (Vize-)Provinz
135. Die (Vize-)Provinz sorgt je nach
pastoralem Bedarf zum Wohl der Ortskirche
für die Errichtung von Kommunitäten, seien
es Häuser oder Residenzen (nicht kanonisch
errichtete Niederlassungen). Durch diese
Kommunitäten lebt und wirkt die (Vize-)Provinz.
Die
Generalleitung ist zuständig für die kanonische
Errichtung und Aufhebung von Häusern,
unter Wahrung der vom Apostolischen Stuhl
aufgestellten Vorschriften.
136. Die Mitglieder einer Kommunität
sollen vom Hausobern zu bestimmten Zeiten
zur Hausversammlung zusammengerufen werden,
um ihre geistliche Lebenskraft zu stärken
und die apostolischen Arbeiten zu fördern
sowie Entscheidungen darüber zu treffen.
137. a) Die (Vize-)Provinzstatuten
sollen Normen für die rechte Leitung der
Kommunitäten, je nach Verschiedenheit
der Umstände, enthalten.
b)
Alle Angelegenheiten, die von den
(Vize-)Provinzstatuten oder gemäß den
Dekreten des (Vize-)Provinzkapitels der
Festsetzung durch die Kommunitäten überlassen
sind. bedürfen der Approbation des (Vize-)Provinzrates.
138. a) Der Hausobere muß
Priester mit ewiger Profeß sein; er wird
gemäß den Generalstatuten bestellt.
b)
Die Hausobern werden für eine in den Generalstatuten
bestimmte Zeit bestellt.
139. Der Hausobere handle in erster
Linie als geistlicher Leiter,
[66]
dann erst als Vorgesetzter
und Verwalter. Ihm obliegt es vor allem,
der Kommunität zu dienen, damit sie in
Christus Gestalt und Wachstum erfährt
und sich so alle mit vereinten Kräften
dem Auftrag der Evangelisation widmen.
Auch
fühle er sich kraft seines Amtes mitverantwortlich
für das Wohl der ganzen Provinz.
140. Für den Hausobern soll - gemäß
den Generalstatuten - ein Vikar bestellt
werden, der den Obern im Falle seiner
Abwesenheit oder Verhinderung vertritt
und der ihm gemäß den Normen der Generalstatuten
im Amt nachfolgt.
9.
Artikel: Die Zusammenarbeit unter den
(Vize-)Provinzen
141. Obschon die einzelnen (Vize-)Provinzen
nach personellen und lokalen Erfordernissen
ihre je eigene Missionsaufgabe haben,
müssen sie diese doch ständig in Zusammenarbeit
mit der ganzen Kongregation durchfuhren.
Auf diese Weise leisten die stärkeren
den schwächeren Hilfe.
142. Wo mehrere (Vize-)Provinzen ungefähr
denselben Problemen gegenüberstehen, besonders
wenn es sich um Apostolatsaufgaben oder
um die Ausbildung der Mitglieder handelt,
empfiehlt es sich sehr, daß gemeinsame
Belange in Liebe und gegenseitigem Verständnis
erwogen und freundschaftlich besprochen
werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden,
die am meisten zum Wohl der Kirche beiträgt.
143. Um die Zusammenarbeit zu fördern,
soll die Generalleitung Zusammenkünfte
von Provinzen fördern mit dem Ziel, das
apostolische Wirken der ganzen Kongregation
zu beleben und zu koordinieren.
Vierter Abschnitt
DIE ZEITLICHEN GÜTER DER KONGREGATION
10.
Artikel: Die Verwendung der zeitlichen
Güter
144. a) Die Mitglieder
der Kongregation dürfen die zeitlichen
Güter nur für die Zwecke verwenden, für
die sie erlaubterweise bestimmt werden
können: zur Sicherung des eigenen angemessenen
Lebensunterhalts, für die apostolischen
und karitativen Aufgaben, vor allem für
solche, die den Armen zugute kommen, und
für den Gottesdienst.
b)
Die Mitglieder sollen für das sorgen,
was für Lebensunterhalt und Tätigkeit
nötig ist, und sich ohne jede unangebrachte
Zukunftsangst vertrauensvoll der Vorsehung
des himmlischen Vaters anheimgeben.
[67]
c)
Das Verfügungsrecht über das Vermögen
steht den Obern, den Ratsgremien und den
Kapiteln zu gemäß den Konstitutionen und
Statuten, unter Wahrung des allgemeinen
Rechts.
Fünfter Abschnitt
DAS AUSSCHEIDEN AUS DER KONGREGATION
145. Von den in der Kongregation abgelegten
Gelübden, seien sie zeitlich oder auf
Lebenszeit, können nur der Papst oder
der Generalobere dispensieren. Die Gelübde
gelten immer als unter dieser Bedingung
abgelegt.
146. Mitglieder
können gemäß dem allgemeinen Recht entlassen
werden.
Im
Falle der Entlassung aber werden die Gelübde
nach der Bestätigung des Entlassungsdekrets
durch den Hl. Stuhl gelöst. Im Falle der
von selbst eintretenden Entlassung werden
sie nach der Feststellung des Tatbestandes
des Delikts gelöst.
147. Das rechtmäßig ausgestellte Entlassungsdekret
ist dem betreffenden Mitglied möglichst
bald zuzustellen; es ist ihm die Möglichkeit
eingeräumt, innerhalb von zehn Tagen Beschwerde
beim Hl. Stuhl einzulegen. Diese Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
148. Wer aus der Kongregation ausscheidet,
sei es nach Ablauf der zeitlichen Gelübde,
sei es nach Erlangung des Säkularisations-
oder Laisierungsindults, sei es, daß er
entlassen wurde, kann wegen der für die
Kongregation geleisteten Dienste nichts
fordern.
Wenn
jedoch ein Ausgetretener oder Entlassener
nicht vom eigenen Vermögen oder von der
eigenen Arbeit leben kann, ist die Kongregation
verpflichtet, ihm vorübergehend eine Unterstützung
zu gewähren, gemäß den Weisungen des Hl.
Stuhles.
DEKRETE
ÜBER DIE ARMUT
1. DEKRET PIUS X. VOM 31. AUGUST
1909
In
Zukunft soll jede Meinungsverschiedenheit
über die Tragweite des Armutsgelübdes
in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori
gestifteten Kongregation vom Heiligsten
Erlöser beseitigt sein. Darum hat seine
Heiligkeit Papst Pius X. nach allseitiger,
reiflicher Überlegung in einer dem unterzeichneten
Kardinalpräfekten der Kongregation für
die Ordensleute gewährten Audienz angeordnet,
folgende Erklärung zu veröffentlichen,
die von allen und jedem einzelnen Obern
und Mitglied der Kongregation des Heiligsten
Erlösers für immer beobachtet werden soll:
1.
Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten
Erlöser legen das einfache Gelübde der
Armut und des vollkommenen gemeinschaftlichen
Lebens ab.
2.
Kraft dieses Gelübdes behalten sie nur
das reine oder grundsätzliche Eigentumsrecht
über ihr Vermögen, verbunden jedoch mit
dem Recht, die Erträgnisse oder Einkünfte
daraus zu beziehen.
3.
Eine Erbschaft oder eine Schenkung seitens
der Verwandten ausgenommen, können sie
für sich kein neues Eigentum erwerben,
wenn nicht der Anspruch auf diese Erwerbung
schon vor der Profeßablegung gewiß und
rechtlich vorhanden war.
4.
Aus den Erträgnissen oder Einkünften ihres
Vermögens können sie sich nicht Kapital
anlegen oder vermehren.
5.
Weder vertraglich noch testamentarisch
dürfen sie über ihr Eigentum anders verfügen
als zugunsten ihrer Verwandten einschließlich
des achten Grades der Blutsverwandtschaft
oder Schwägerschaft, aber nicht der geistlichen
Verwandtschaft, oder zugunsten der Kongregation,
oder zu Messen für sich selbst oder für
die Verwandten, oder auch mit Erlaubnis
des General- oder Provinzialobern für
ein bestimmtes gutes Werk zugunsten eines
Dritten.
6.
Über die Erträgnisse oder Einkünfte aus
ihrem Vermögen müssen sie verfügen, sobald
es füglich geschehen kann.
7.
Sie können darüber aber nicht anders verfügen
als über das Vermögen selber.
8.
In gleicher Weise können und müssen sie
über etwa vorhandene Zinsen, Pensionen,
Leibrenten, Erbzins und ähnliche Einkünfte
verfügen.
9.
Sie können unter keinem Vorwand und mit
keiner Begründung auf eigenen Namen Wertsachen
hinterlegen.
10.
Sie dürfen auch in keiner Weise ihr Vermögen
oder ihre Einkünfte selber verwalten.
Diese
Erklärung hat aber nicht bloß die Geltung
einer bleibenden Konstitution oder Satzung,
sondern auch die einer päpstlichen Entscheidung
und Verordnung; auch den Generalkapiteln
ist daher die Vollmacht entzogen, den
Inhalt dieser Erklärung teilweise oder
ganz abzuschwächen oder zu ändern.
Damit
aber alle Mitglieder der Kongregation
vom Heiligsten Erlöser reicheren himmlischen
Segen empfangen und den mächtigen Schutz
ihres Stifters und Vaters, des heiligen
Alfons Maria von Liguori, sowie des ruhmvollen
Verbreiters der Kongregation, des heiligen
Klemens Maria Hofbauer, in reichem Maße
erfahren, so ermahnte sie derselbe Heilige
Vater (Pius X.) nachdrücklich, daß sie
sich der obigen Erklärung in Treue fügen.
Entgegenstehende Bestimmungen sollen,
auch wenn sie besondere Erwähnung verdienen,
keine Geltung haben.
Rom,
31. August 1909
Fr.
Jos. C. Vives, Praef.
Vinc.
La Puma
2. DEKRET BENEDIKT XV. VOM 7.
MAI 1918
Aus
der Audienz vom 7. Mai 1918
Seine
Heiligkeit Papst Benedikt XV. wollte gemäß
dem Bericht des unterzeichneten Kardinalpräfekten
der heiligen Kongregation für die Ordensleute
jeden nach Inkrafttreten des Codex Juris
Canonici entstandenen Zweifel oder Streit
in der vom heiligen Alfons Maria von Liguori
gestifteten Kongregation vom Heiligsten
Erlöser über die Tragweite und Verbindlichkeit
des Armutsgelübdes verhüten. Daher ordnete
der Heilige Vater an, auf den vom hochwürdigsten
P. Patrizius Murray vorgelegten Zweifel
folgendes zu antworten:
1.
Die Mitglieder der Kongregation vom Heiligsten
Erlöser bleiben auch in Zukunft in allem
an die von dieser heiligen Kongregation
erlassene Entscheidung vom 31. August
1909 gebunden.
2.
Wer nach Inkrafttreten des Codex Juris
Canonici, das heißt nach dem 19. Mai dieses
Jahres 1918, in dieser Kongregation die
Gelübde ablegt,
a.
muß nach Vorschrift des can. 569 n. 3
ein Testament errichten, das er nicht
abändern kann außer im Sinne des can.
583 n. 2;
b.
darf gemäß can. 583 n. 1 nicht durch einen
Schenkungsvertrag unter Lebenden auf das
Eigentumsrecht über sein Vermögen verzichten.
Entgegenstehende
Bestimmungen sollen keine Gültigkeit haben.
Gegeben
zu Rom, Tag und Jahr wie oben
L.
+ S.
J.
Card. Tonti, Praefectus
Adolphus
Episc. Canopitan., Seeretarius
ANHANG
Die
Professformeln
Die
hier aufgeführten Formeln umfassen nur
das, was rechtlich in der Liturgie notwendig
ist. So genügen einerseits die vorliegenden
Formeln für die Ablegung der Gelübde,
andererseits können jedoch die Provinzen
wie auch die Kandidaten selbst nach eigenem
Ermessen hinzufügen, was ihnen passend
erscheint. Dabei muß jedoch alles in völliger
Übereinstimmung mit dem stehen, was in
der Neuausgabe des Ritus von der Ritenkongregation
festgesetzt ist.
I. DIE FORMEL FÜR DIE ZEITLICHEN GELÜBDE
Der Kandidat spricht: